Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1255-W/05
Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1255-W/05vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufungen des Bw., vom 23. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 9. November 2004
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Säumniszuschlag
(§ 217 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 5. November 2004 setzte das Finanzamt für die
Zeiträume 1. Oktober 2003 bzw. 1. Oktober 2004 bis
5. November 2004 Anspruchszinsen 2002 und 2003 in der Höhe von
€ 92,91 und € 54,30 fest.
Mit weiteren
Bescheiden vom 9. November 2004 setzte das Finanzamt
Säumniszuschläge in Höhe von € 475,01,
€ 267,67 und € 94,02 fest, da die Umsatzsteuern 2001-2003
mit Beträgen von € 23.750,58, € 13.383,39 und
€ 4.700,85 nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
(15. Februar 2002, 17. Februar 2003 und 16. Februar 2004)
entrichtet worden wären.
In der
sowohl gegen diese Bescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden
Sachbescheide am 23. Dezember 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und wandte sich im Wesentlichen gegen die zu
Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung,
ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen
Anspruchszinsen und Säumniszuschläge selbst vorzubringen.
Mit weiterem
Bescheid vom 9. Juni 2005 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag
in Höhe von € 130,73 fest, da die Umsatzsteuer 2004 mit einem
Betrag von € 6.536,55 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
15. Februar 2005, entrichtet worden wäre.
In der
sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden Sachbescheid
am 28. Juni 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
ebenfalls die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und wandte sich
wiederum im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden
Feststellungen des Abgabenbescheides, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung
des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruchszinsen
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003, wobei die Anerkennung der Vorsteuern und
Betriebsausgaben des renovierten Bauernhofes begehrt wird. Dieser Einwand war
nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Säumniszuschlag
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht
rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115).
Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990,
90/15/0028, ÖStZB 1991, 410, und die dort zit. Vorentscheidung). Im
Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit
auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217
Abs. 8 BAO).
Die
Einwendungen des Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der
gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Wegen der
Akzessorietät des Säumniszuschlages war der gegenständliche
Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2001 - wie im Spruch
ersichtlich - jedoch von € 475,01 auf nunmehr € 399,13
zu reduzieren, da dem Säumniszuschlag laut Bescheid eine Abgabenschuld von
€ 23.750,58 zu Grunde liegt, der Bescheid über die Festsetzung
der Umsatzsteuer 2001 jedoch lediglich eine Nachforderung von
€ 19.956,33 ausweist, es aber keine Bemessungsgrundlage für die
Verhängung eines Säumniszuschlages geben kann, die über der
Abgabenzahllast liegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1255-W/05
- Stammnummer
- 35113
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF