Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1472-W/05
Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1472-W/05vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufungen des Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 20. November 2003 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 20. November 2003 setzte das Finanzamt für die
Zeiträume 1. Oktober 2001 bzw. 2002 bis 20. November 2003
Anspruchszinsen 2000 und 2001 in der Höhe von € 356,97 und
€ 128,99 fest.
In den
dagegen am 22. Dezember 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu
Grunde liegenden Einkommensteuern 2000 und 2001, ohne Einwendungen betreffend
die angefochtenen Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2005 wurden sämtliche Berufungen
betreffend Einkommensteuern und Anspruchszinsen als unbegründet
abgewiesen.
Fristgerecht
beantragte der Bw. mit Schreiben vom 4. August 2005 die Vorlage der
Berufungen zur Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit weiterer
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2006 wurden die gegen die
Einkommensteuern erhobenen Berufungen erneut abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001, wobei die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als
Betriebsausgabe begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen, zumal die Berufungen hinsichtlich der zu Grunde liegenden
Einkommensteuern ohnedies mit ersten und zweiten Berufungsvorentscheidungen
abgewiesen wurden.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1472-W/05
- Stammnummer
- 35111
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF