Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0373-G/07
Die Abänderung eines Zinsenbescheides infolge Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-G/07vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 14. März 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde fristgerecht
Berufung eingelegt. Weiters wurde auch die Anpassung bzw. Korrektur der
festgesetzten Anspruchszinsen begehrt. Mit Berufungsentscheidung vom 29. Oktober
2007 zu RV/0368-G/07 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid blieb unverändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung
des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die
Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
(3) Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
(5)
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind."
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2002 mit Ablauf des Jahres 2002 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 7. März 2005 -
erfolgt.
Die Berufung enthält ausschließlich
Ausführungen gegen den Sachbescheid. Mit diesem Vorbringen wird noch keine
Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt.
Zinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Im
Hinblick auf die Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des
zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene
Nachforderung muss aber der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl.
Ritz, BAO- Kommentar³, § 205, Tz.
34, 35).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge
der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides
im Zuge der Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichteten
Berufung durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch der
Berufungsentscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Graz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-G/07
- Stammnummer
- 35144
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF