Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0346-G/05
Abänderung der Steuer nach § 17 Abs. 4 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-G/05vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.K. , vertreten durch Dr. Dieter
Kinzer, öffentlicher Notar, 8680 Mürzzuschlag, Max Kleinoscheg
Gasse 2, vom 25. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom
29. Mai 2002 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17
GrEStG entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
18. November/19. Dezember 1997 verkaufte die St.M. an den
Berufungswerber ein Grundstück im Ausmaß von 15.262 m². Im
Pkt. XIII des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass der Verkauf des
gegenständlichen Grundstückes im Hinblick auf die vom Käufer
geplante Errichtung einer Anlage zur "Industriellen Fertigung von
Holzwandfertigelementen" erfolgt. Der Käufer räumt daher der
Verkäuferin das Wiederkaufsrecht an der gesamten Liegenschaft ein, falls
bis zum 31. Dezember 2001 die geplante Erstausbaustufe nicht zumindest
im Rohbau fertig gestellt sein sollte. Im Fall des Wiederkaufes verpflichtet
sich die Verkäuferin alle vom Käufer getätigten Investitionen
hinsichtlich der Aufschließung des Grundstückes mit Gas, Wasser,
Kanal und Strom zu ersetzen.
Mit Rückübertragungsvereinbarung vom
22./23. Mai 2001 übte die St.M. das eingeräumte
Wiederkaufsrecht hinsichtlich des vorgenannten Grundstückes aus, da das
geplante Projekt nicht realisiert werden konnte und verpflichtete sie sich den
Kaufpreis zuzüglich der vereinbarten Wertsicherung an den Berufungswerber
zu überweisen, Aufschließungskosten wurden vom Berufungswerber nicht
aufgewendet. In der Rückübertragungsvereinbarung wurde die
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 und die
Erstattung der seinerzeitigen Grunderwerbsteuer beantragt, da das seinerzeitige
Rechtsgeschäft auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig
gemacht worden sei, weil eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt worden
wäre.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29. Mai 2002
den Antrag nach § 17 GrEStG auf Abänderung der
Grunderwerbsteuer ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass das Wiederkaufsrecht aus dem Grund
ausgeübt worden sei, da das geplante Projekt nicht realisiert hätte
werden können. Der Zweck des ursprünglichen Verkaufes der Liegenschaft
sei die Errichtung einer Anlage zur "Industriellen Fertigung von
Holzwandfertigelementen" gewesen; dieser Zweck sei für die Vertragspartner
von grundlegender Bedeutung gewesen, dass er zusätzlich durch die
Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes, im Fall einer nicht zweckentsprechenden
Verwendung, bekräftigt worden sei. Die Erfüllung des Zwecks bilde die
wesentliche Bestimmung für den Bestand des Vertrages und stelle keineswegs
ausschließlich die Voraussetzung für die teilweise Ausübung des
Wiederkaufsrechtes dar, ein derartiger Rechtsanspruch hätte zur
Rückgängigmachung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes
geführt. Somit sei die Meinung der Behörde, nicht die Z 2,
sondern die Z 1 des § 17 Abs. 1 GrEStG wäre
anzuwenden, nicht richtig. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1981,
16/1155, 1156/80, seien nämlich unter Vertragsbestimmungen alle
Bestimmungen des Vertrages zu verstehen, von deren Erfüllung nach dem
Willen der Vertragsparteien die Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes
abhängig sein soll. Würden die Bestimmungen des Vertrages nicht
eingehalten werden, so hätte der andere Vertragsteil einen Rechtsanspruch
auf Aufhebung des Vertrages; dieser Rechtsanspruch könnte auf dem Gesetz
beruhen oder im Vertrag begründet sein. Auch ein Wiederkaufsrecht stelle
einen Rechtsanspruch auf Rückübertragung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 (jetzt
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)
dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist von
folgenden Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987
(Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer) auszugehen:
"(1) Die Steuer wird auf
Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
.......................
(2) Ist zur
Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen
Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so
gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2
sinngemäß.
.........................
(4) Ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf
Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen
oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt
wird.
(5) Anträge nach
Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu
stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung
oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die
Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der
Festsetzung.
§ 17 GrEStG verfügt die
grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu
Verträgen verdichtete Absichten) zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen, und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986,
G 229/85).
Nach § 17 Abs. 2 GrEStG gelten die
Bestimmungen des Abs. 1 Z1 und 2 sinngemäß für
solche einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG darstellende
Rechtsvorgänge, die zur Durchführung einer Rückgängigmachung
erforderlich sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle
ist, dass die Partner dieses neuerlichen Rechtsvorganges dieselben wie beim
ursprünglichen Erwerbsvorgang sind, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Die Vertragsparteien des ursprünglichen Kaufvertrages und der
Rückübertragungsvereinbarung sind ident.
Da die Drei-Jahres-Frist der Z 1 des
§ 17 Abs. 1 GrEStG zwischen ursprünglichem
Erwerbsvorgang und Rückgängigmachung bereits verstrichen war, muss
geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Z 2 der vorhin genannten
Gesetzesstelle vorliegen.
Die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auf
Grund eines Rechtsanspruches im Sinne der Z 2 des
§ 17 Abs. 1 GrEStG unterliegt nicht der
Grunderwerbsteuer und zwar auch dann nicht, wenn nach Nichterfüllung der
Vertragsbestimmungen die Auflösung des Rechtsgeschäftes einvernehmlich
vereinbart wird. Die Geltendmachung des Rücktritts vom Vertrag infolge
Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen ist zeitlich nicht begrenzt bzw. nur
indirekt durch die zivilrechtliche Verjährung des Rücktrittsrechts
begrenzt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
Grunderwerbsteuer 1987, Rz 53 zu
§ 17 GrEStG 1987).
Voraussetzung der Nichtfestsetzung der Steuer ist also die
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auf Grund eines
Rechtsanspruches eines daran Beteiligten. Eine solche
Rückgängigmachung kann sowohl auf frei vereinbarte
Vertragsbestimmungen wie auch auf gesetzliche Tatbestände wie etwa die
Unmöglichkeit der Leistung (§ 878 ABGB), den
Erfüllungsverzug (§ 918 ABGB) oder einen
Gewährleistungsanspruch (§ 922 ABGB) gestützt werden.
Unter anderem kann auch ein Wiederkaufsrecht - unter den sonst geforderten
Voraussetzungen - einen Rechtsanspruch im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG begründen (VwGH
7.5.1981, 16/1155, 1156/80). Der Vertragsbruch durch den anderen
Vertragsteil ist geradezu ein Regelfall der Z 2 des
§ 17 Abs. 1 GrEStG (VfGH 20.6.1986,
G 229/85).
Unter Vertragsbestimmungen im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind alle Bestimmungen
des Vertrages zu verstehen, von deren Erfüllung nach dem Willen der
Vertragsparteien die Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes abhängig sein
soll. Werden die Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten, so hat der andere
Vertragsteil einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vertrages (VwGH 7.5.1981,
16/1155, 1156/80).
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Aber auch wenn man von der wörtlichen Auslegung des
Vertrages ausgeht, kann man nicht zu dem vom Finanzamt erarbeiteten Standpunkt
kommen. Einerseits weil im Gesetzestext von Vertragsbestimmungen und nicht von
Vertragsbedingungen die Rede ist; der Gesetzgeber ersetzte bereits mit der
Novelle BGBl. Nr.277/1969 zum Grunderwerbsteuergesetz 1955 im
damaligen § 20 Abs. 1 Z 2 das Wort
"Vertragsbedingungen" durch das Wort "Vertragsbestimmungen". Andererseits erwarb
die seinerzeitige Verkäuferin durch das im Vertrag vereinbarte
Wiederkaufsrecht nämlich sehr wohl einen Rechtsanspruch auf
Rückgängigmachung des Vertrages, da der Berufungswerber die
Vertragsbestimmungen nicht erfüllt hatte. Die geplante Errichtung der
Industrieanlage konnte nicht realisiert werden und somit war auch die geplante
Erstausbaustufe zumindest im Rohbau - wie vereinbart - nicht bis
31. Dezember 2001 fertig gestellt. Nicht einmal
Aufschließungskosten sind vom Berufungswerber aufgewendet
worden.
Sohin liegen im ggst. Fall die Voraussetzungen für die
Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG vor.
Ist in dem Zeitpunkt, in dem einer der in den Abs. 1
bis 3 des § 17 GrEStG angeführten Tatbestände
verwirklicht bzw. die Freilassung von der Grunderwerbsteuer beantragt wurde, der
Abgabenbescheid bereits erlassen (zugestellt), so ist nämlich über
Antrag eine "Abänderung" im Sinne der Überschrift des
§ 17 GrEStG nach den Bestimmungen des Abs. 4 dieser
Gesetzesstelle vorzunehmen, worunter auch die gänzliche Aufhebung der
Grunderwerbsteuervorschreibung zu verstehen ist (VwGH 26.6.1997,
97/16/0024).
Zur Stellung eines Erstattungsantrages ist (insbesondere
bei Gesamtschuldverhältnissen) nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die
Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl.
VwGH 12.12.1963, Slg. 2990/F, verstärkter Senat, VwGH 13.11.1986,
86/16/0102, VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 und VwGH 22.5.1996,
96/16/0082).
Im vorliegenden Fall erging der Grunderwerbsteuerbescheid
für den seinerzeitigen Erwerbsvorgang vom
18. November/19. Dezember 1997 an den Berufungswerber. Da die
Voraussetzungen des § 17 GrEStG vorliegen, ist dem
Berufungswerber die Steuer zu vergüten, die dieser für den
seinerzeitigen Rechtsvorgang geleistet hat.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-G/05
- Stammnummer
- 18021
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF