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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3606-W/08

Kosten für Familienheimfahrten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3606-W/08vom 22.06.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Kosten für Familienheimfahrten stellen nur insoweit Werbungskosten dar, als sie nicht durch den Arbeitgeber ersetzt werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe In der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 hat der Berufungswerber (Bw) Aufwendungen in Höhe von 1.989,72 € an Reisekosten als Werbungskosten beantragt. Diese wurden im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Da nachträglich ein Lohnzettel der ,NÖ Gebietskrankenkasse eingereicht wurde, hat das Finanzamt das Verfahren wiederaufgenommen und einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. Dagegen wurde frist- und formgerecht berufen und vorgebracht, es seien Sonderausgaben für Wohnraumschaffung nicht geltend gemacht worden. Im Vorhalteverfahren wurden die Unterlagen betreffend Reisekosten abverlangt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um Fahrten zwischen Dienstort und Baustellen handelt. Die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers sind höher als die beantragten Aufwendungen. In der BVE wurden daher die Reisekosten nicht anerkannt. Hingegen wurden die Sonderausgaben berücksichtigt. Im Vorlageantrag bringt der Bw ergänzend vor, er möchte ergänzend Familienheimfahrten in Höhe von 1.709,75 € für 7 Monate geltend machen. Er sei wöchentlich von Wien zur Baustelle in S gefahren. Das seien 64 Kilometer für eine Strecke Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Abzugsfähig sind nur Mehraufwendungen. Soweit der Steuerpflichtige keine Kosten zu tragen hat - z.B. Abgeltung durch den Arbeitgeber - liegen keine Mehrkosten vor (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 16 RZ 200/13). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Bw im Jahr 2007 auf einer Baustelle in S gearbeitet hat und zu Wochenbeginn zur Baustelle und am Wochenende wieder zurück zum Wohnort gefahren ist. Weiters ist aus dem Lohnzettel des Arbeitgebers zu ersehen, dass der Bw Reisekostenersätze in Höhe von 3.537,60 erhalten hat. Da der Bw höhere Reisekostenersätze erhalten als er Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht hat, kann nicht ersehen werden, worin der Mehraufwand für Familienheimfahrten für den Bw bestehen soll. Die in der Berufung geltend gemachten Sonderausgaben wurden bereits in der BVE berücksichtigt und besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein Grund, diese Sonderausgaben nicht anzuerkennen. Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern. Da sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid eine Nachforderung ergibt, lautet der Spruch auf Abänderung (Verböserung). Wien, am 22. Juni 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3606-W/08
Stammnummer
59959
Gültig
22.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF