…September 2005 fälligen Restrate von € 2.430,32, mit der Begründung, dass die volle Zahlung des bis zum angeführten Termin fälligen Betrages für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, da ihre liquiden Mittel nicht ausreichen würden. Schleppende Kundenzahlungen hätten zu diesem Liquiditätsmangel geführt…
…am 28. März 2002 hinausgeschoben wurde, waren auf Grund 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen für die vorgenannten Abgaben während der Zeit dieses Zahlungsaufschubes bis zum Ablauf des gewährten Stundungstermines weiterhin unzulässig. Nach Ablauf der Stundungsbewilligung am 28. März 2002 wurden dem Bw. am 10. Mai…
…darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (31. Dezember 2004) dennoch im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten. Auch auch diesem Grund war die Berufung daher als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985…
…Ansicht des Finanzamtes die in der Berufung sowie im Vorlageantrag beantragten Stundungsfristen bis 31. Jänner 2004 bzw. letztlich bis 31. Dezember 2004 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellen, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist. Da jedoch der begehrte Stundungstermin…
…des Kaufes der LKW deren Leasing in Anspruch genommen worden, um die Kreditlinien offen zu halten bzw. eventuelle neue Kreditlinien zu schaffen. Durch den permanenten Versuch der Beschuldigten, die Liquidität für das Unternehmen sicher zu stellen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Überschreitung…
…als eigenständige weitere Zahlungserleichterungsansuchen, die vom Finanzamt noch zu erledigen sein werden, zu werten sind. Da jedoch der begehrte Stundungstermin (nämlich der 30. Dezember 2008) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074…
…bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Da der begehrte Stundungstermin, der 30. Juni 2009, im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist…
…den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Obwohl die im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis 30. April 2006 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (30…
…werden. Weder ist eine Konkretisierung des Vorbringens erfolgt noch können den vorliegenden Aktenunterlagen Hinweise entnommen werden, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Darüber hinaus ist der im Antrag begehrte Stundungstermin (31. Mai 2007) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten, weshalb…
…mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht der im Ansuchen vom 17. September 2007 begehrte Stundungstermin 30. November 2007 dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde zu legen ist…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XGmbH (vormals: YGmbH.), etabliert in Adr., vertreten durch R., Adr, vom 26. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 25. August 2003 zu St.Nr. X. betreffend Zahlungserleichterung…
…760.181,00, somit insgesamt S 45.742.009,18 (entspricht € 3.324.201,45) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgeführt. Vom Finanzamt wurden diese Zahlungen am Steuerkonto des Bw. zu St.Nr.xxx entsprechend der vom Bw. erteilten Verrechnungsweisungen als…
…da der Verdacht bestehe, dass die darin enthaltenen Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden wären. Außerdem würde selbst die Verbuchung dieser Gutschriften zu keiner gänzlichen Abdeckung des derzeit offenen Saldos führen. In der dagegen am 24. November 2009 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein…
…sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Zudem stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und…
…Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der ZE (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden (Ellinger/Bibus/Ottinger…
…der Beschuldigte ein Geschäftskonto mit einem genau definierten Rahmen unterhielt, hätte bestimmte Überweisungen auch bei gänzlicher Ausschöpfung des Rahmens durchgeführt, bez. den Beschuldigten verständigt, wenn eine bestimmte Größenordnung überschritten und Überweisungen nicht durchgeführt worden wären. An die Sparkasse gelangte Überweisungsanträge an das Finanzamt wurden von…
…über die Berufung der Bw., vom 22. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Dezember 2010 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 09. Dezember 2010 wurde ein erster Säumniszuschlag…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. August 2011 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. August 2011 setzte das…
…Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Ansuchen vom 18. Juni 2012 beantragte Herr A. (in weiterer Folge: Bw.) die Stundung des Rückstandes am Abgabenkonto von € 138.954,50 bis 31. Dezember 2012. Als Begründung führte er aus, dass der Rückstand aus der Einkommensteuer 2001 resultiere…
…a FinStrG mit 70,00 € bestimmt. Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 11 und 12/2003 in Höhe von 720,78 € eingestellt. II…