Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0377-G/07
Stundung von Abgabenverbindlichkeiten bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-G/07vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Otto Fritz,
Steuerberater, 8670 Krieglach, Roseggerstraße 10, vom
16. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 10. Jänner 2007 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) ist für ein
deutsches Unternehmen als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis (20%iger
Umsatzanteil) tätig.
In der Eingabe vom 4. Jänner 2007 stellte der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf Stundung des am Abgabenkonto
bestehenden Rückstandes in der Höhe von 10.218,89 € bis
31. Mai 2007.
Auf Grund der schlechten Auftragslage in den Monaten
September bis Dezember 2006 und der aktuellen Auftragslage sei der Bw. nicht in
der Lage, den Rückstand abzudecken. Einbringungsmaßnahmen des
Finanzamtes wären für ihn mit erheblichen Härten verbunden und
würden den wirtschaftlichen Untergang für das Unternehmen sowie den
Bw. und seine Familie bedeuten. Der Bw. versuche, neben seinem jetzigen ein
neues Geschäftsfeld im Bereich von Sportartikel aufzubauen und werde daher
in der Lage sein, ab Juni 2007 den Zahlungsrückstand in Raten
auszugleichen.
Der Bw.
unternehme alles, um die Einbringlichkeit der Abgaben nicht zu gefährden.
Die laufend fälligen Abgaben würden fristgerecht beglichen.
Mit dem Bescheid vom
10. Jänner 2007 wies das Finanzamt das Ansuchen als unbegründet
ab und führte aus, im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten
Zahlungen könne dem Ansuchen nicht entsprochen werden. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht
bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub
gefährdet sei. Eine solche Gefährdung liege durch die Angaben im
Ansuchen aber vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Es seien sowohl die Gründe für die
bisher unzureichend geleisteten Zahlungen als auch die Gründe für eine
positive Beurteilung des Zahlungsaufschubes hinreichend dargelegt worden. Die
Einbringlichkeit der Abgaben sei durch den Zahlungsaufschub nicht
gefährdet, weil durch die Einführung einer neuen Produktschiene am
Markt eine Umsatzerhöhung erreicht werden könne.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2007 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Der aushaftende Rückstand sei im
Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw.
einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in
deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden
könne. In Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen erscheine die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
Der Bw. stellte daraufhin
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nach der Aktenlage wurde vom Bw. die mündlich im Zuge
einer persönlichen Vorsprache am 18. Oktober 2006 zugesagte
Ratenzahlung von 500,00 € monatlich nicht eingehalten (die Raten
für Oktober und Dezember wurden nicht entrichtet).
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am
4. Jänner 2007 führte der Bw. aus, dass er zumindest bis Mai 2007
keine Zahlungen leisten könne.
Der Rückstand am Abgabenkonto des Bw., der zum
Großteil aus nicht abgeführter Umsatzsteuer besteht, beträgt
derzeit 10.093,96 €. Seit Einbringung des Stundungsansuchens wurde am
Abgabenkonto am 21. Februar 2007 ein Betrag in der Höhe von
100,00 € entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 erster Satz BAO setzt
das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide vorliegen
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Es ist daher zu prüfen, ob
die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte
darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist
eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare
Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass
keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses
Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Da nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252), hat daher der Abgabepflichtige in seinem
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 23.10.2000,
2000/17/0069). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Die vor Einbringung des Stundungsansuchens vereinbarte
Ratenzahlung wurde nicht eingehalten. Der Bw. hat selbst vorgebracht, zumindest
bis Mai 2007 keine Zahlungen leisten zu können. Eine wirtschaftliche
Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen
kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage
nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/0100). Das Vorbringen, der Bw.
versuche, ein neues Geschäftsfeld im Bereich der Sportartikel aufzubauen,
erweist sich dabei als wenig geeignet, die bestehende Gefährdung der
Einbringlichkeit zu beseitigen, weil die Übernahme neuer
Geschäftsfelder im Allgemeinen zu Beginn zusätzliche Investitionen und
den Einsatz finanzieller Mittel erfordert. Nach der Aktenlage erfolgte am
Abgabenkonto des Bw. seit Jänner lediglich eine einmalige Zahlung von
100,00 €, die ab Juni angekündigte Ratenzahlung ist bis dato
unterblieben, sodass dieses Vorhaben nur als gescheitert angesehen werden
kann.
Erstattet der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren
nicht von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur
Sicherstellung der Einbringlichkeit von Abgaben, deren Stundung er begehrt, kann
eine Stundung nicht gewährt werden. Weder ist eine Konkretisierung des
Vorbringens erfolgt noch können den vorliegenden Aktenunterlagen Hinweise
entnommen werden, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen,
weshalb die Berufung abzuweisen ist.
Darüber hinaus ist der im Antrag begehrte
Stundungstermin (31. Mai 2007) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits
überschritten, weshalb die Berufung auch aus diesem Grund als
gegenstandslos abzuweisen ist (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074). Die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen darf nämlich nicht über den beantragten
(zeitlichen) Rahmen hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide
antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der
Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten
Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen
würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-G/07
- Stammnummer
- 29047
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF