Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/08
Stundungsansuchen, Termin bereits abgelaufen und Abgaben entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0309-W/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer im Beisein des Schriftführers Edith Madlberger über die
Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Josef Weller,
Wirtschaftstreuhänder, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140,
vom 13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 19. Juni 2007 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 16. April 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den
Gesamtrückstand an Umsatzsteuer 02/2007 (€ 63.514,00)
abzüglich der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für 03/2007
(€ 13.121,30), somit die verbleibenden € 50.392,70 mit einem
Betrag von € 25.000,00 bis 31. Mai 2007 und mit einem Restbetrag
von € 25.392,70 bis 30. Juni 2007 zu stunden, da derzeit fix
eingeplante wesentliche Zahlungseingänge von diversen Kunden ausgeblieben
wären, diese Beträge jedoch für die Restzahlung der Umsatzsteuer
02/2007 fix eingeplant gewesen wären. Diese Kunden hätten jedoch die
Zahlung in den nächsten Wochen zugesichert.
Weiters
werde angekündigt, den bis dato restlichen fälligen Rückstand mit
heutigem Tage zu begleichen, sodass nunmehr lediglich der oben beantragte
Stundungsbetrag offen sein sollte.
Es werde
abschließend darauf hingewiesen, dass die Einhebung des Rückstandes
nicht gefährdet wäre und die Bw. seine Zahlungsverpflichtungen bis
dato laufend erfüllt hätte. Bei Zahlung des Rückstandes in obiger
Form wäre sie jedoch in der Lage, diesen Liquiditätsengpass zu
überbrücken.
Mit weiterem
Ansuchen vom 15. Juni 2007 ersuchte die Bw., den Rückstand an
Umsatzsteuer 04/2007 in Höhe von € 52.719,09 bis 31. Juli
2007 zu stunden, da derzeit fix eingeplante wesentliche Zahlungseingänge
von diversen Kunden ausgeblieben wären. Da die restliche Begründung
mit der des Antrages vom 16. April 2007 wortident ist, wird auf die
Wiedergabe verzichtet.
Mit Bescheid
vom 19. Juni 2007 wies das Finanzamt das Ansuchen vom 15. Juni 2007
als unbegründet ab und führte aus, dass in der sofortigen und vollen
Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und
abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken wäre.
Der aushaftende Rückstand wäre im Wesentlichen auf die nicht erfolgte
Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller
Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
In der
dagegen am 13. August 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Bw. vor, dass sie im Dekorationsbau tätig wäre, in welchem die
Konkurrenzsituation immer unzumutbarer werde. Durch die Säumnis eines bzw.
mehrerer Kunden wäre die Bw. nicht in der Lage, die
zahlungserleichterungsansuchensgegenständlichen Abgabenbeträge mit
einem (verhältnismäßig hohen Betrag) rechtzeitig zu
entrichten.
Auf Grund
dieser Umstände würde eine sofortige volle Entrichtung sehr wohl eine
erhebliche Härte für die Bw. bedeuten. Diese würde jedenfalls
durch die sehr negativen Auswirkungen auf die Liquiditäts- und
Finanzierungs- und somit auf die gesamte Vermögens, Ertrags- und Finanzlage
der Bw. begründet sein, während bei Stattgabe des
Zahlungserleichterungsansuchens deren gesamtes Finanzgleichgewicht jedenfalls
gawahrt würde, ohne dass dem Abgabengläubiger andererseits ein
erheblicher Nachteil entstünde.
Abschließend
beantragte die Bw., den derzeit fälligen Gesamtrückstand laut
Abgabenkonto im Betrag von € 45.073,31 zuzüglich der mit
16. August 2007 fälligen Körperschaftsteuervorauszahlung
07-09/2007 von € 437,00 bis 30. September 2007 zu stunden. Die
weitere Begründung ist wieder wortident mit den Anträgen vom
16. April 2007 und 15. Juni 2007.
Mit weiterem
Ansuchen vom 17. September 2007 ersuchte die Bw., den Rückstand an
Umsatzsteuer 07/2007 in Höhe von € 23.706,66 bis
30. November 2007 zu stunden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2007 wies das Finanzamt die
Berufung ebenfalls als unbegründet ab, da die bis 30. November 2007
begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen wäre.
Mit
Schreiben vom 17. Jänner 2008 beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Festzuhalten ist, dass entgegen
der Ansicht des Finanzamtes nicht der im Ansuchen vom 17. September 2007
begehrte Stundungstermin 30. November 2007 dem gegenständlichen
Berufungsverfahren zu Grunde zu legen ist, sondern der in der Berufung vom
13. August 2007 beantragte Termin 30. September 2007, da zwar auf
Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten
Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, das Ansuchen vom 17. September 2007 um
Stundung der Umsatzsteuer 07/2007 jedoch in keinem Zusammenhang zum
berufungsgegenständlichen Verfahren steht und daher als eigenständiges
weiteres Zahlungserleichterungsansuchen zu werten ist.
Da somit der begehrte
Stundungstermin (somit der 30. September 2007) im Zeitpunkt der
Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die Berufung als
gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere
auch nicht über den zeitlichen, hinausgehen darf, da
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die
Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen
eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit
in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Darüber hinaus kann zum
vorliegenden Zeitpunkt auch aus einem weiteren Grund dem Stundungsansuchen kein
Erfolg beschieden sein, da nämlich auf Grund der am 19. Juni 2007,
4. Dezember 2007 und 1. Februar 2008 erfolgten Zahlungen sowie der
Umsatzsteuergutschriften 2006 und 12/2007 das Abgabenkonto ein Guthaben
aufweist, die zur Stundung beantragten Abgabenbeträge daher nicht mehr als
aushaftend aufscheinen.
Da somit der
Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung nicht entsprochen werden
kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/08
- Stammnummer
- 35094
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF