Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0649-W/04
Zahlungserleichterung bei noch hereinzubringender Schadenersatzforderung, Überschreiten der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-W/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 20. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 24. Oktober 2003 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 10- September 2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung
des zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Abgabenkonto fälligen Betrages von
€ 1.470.000,00 zuzüglich der per 15. September 2003
fälligen Abgaben bis 30. November 2003, da die sofortige und volle
Entrichtung der Abgabenschuld mit einer erheblichen Härte verbunden
wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Nichteinhaltung
von Zahlungszusagen seitens ihrer Investoren die Zahlungsverpflichtungen nicht
eingehalten werden könnten, weshalb die Vertragspartner der Bw. unter
Verrechnung einer Pönale vom Vertrag zurückgetreten wären und
sich durch die Gutschrift der Rechnungsbeträge eine Berichtigung der
Vorsteuerbeträge ergeben hätte.
Die
Einbringlichkeit des Rückstandes sei nach Ansicht der Bw. aufgrund der
laufenden Geschäftstätigkeit nicht gefährdet. Außerdem
würden Verhandlungen mit Banken zur langfristigen Finanzierung des
fälligen Abgabenrückstandes geführt.
Mit Bescheid
vom 24. Oktober 2003 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte
begründend aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet
erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden wären und die Bw. auch
sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
wäre.
In der
dagegen am 21. November 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Bw. vor, dass sich das Unternehmen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in
einem Liquiditätsengpass befinden würde und es daher nicht
möglich sei, den derzeit aushaftenden Rückstand sofort und in voller
Höhe zu entrichten. Da die Bw. selbstverständlich sehr daran
interessiert sei, im Hinblick auf den Abgabenrückstand eine Lösung zu
suchen, würde sie sich in sehr intensiven Verhandlungen mit ihren Banken
befinden, die ihrerseits wiederum eine Finanzierung für die momentan
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten anstreben würden.
Da die
sofortige und volle Entrichtung des Abgabenrückstandes für die Bw. mit
einer erheblichen Härte verbunden wäre und ihren weiteren Fortbestand
gefährden würde, ersuchte sie um Stundung des sofort fälligen
Rückstandes von € 25.123,72 bis 31. Jänner 2004 sowie
um Abstandnahme von vorzeitigen Exekutionsmaßnahmen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2004 wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass in der sofortigen vollen
Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und
abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werden würden. Eine
solche Gefährdung erscheine nach Ansicht des Finanzamtes durch die Angaben
der Bw. in ihrem Ansuchen aber gegeben. Darüber hinaus sei die begehrte
Stundungsfrist bereits abgelaufen.
Mit
Schreiben vom 1. März 2004 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die von der Behörde angenommene Gefährdung
der Einbringlichkeit nicht vorliegen würde, da sie im Zusammenhang mit
einem gescheiterten Investmentvorhaben durch einen Dritten Schadenersatz- und
sonstige Ansprüche durchzusetzen hätte, wobei einerseits die
Regressforderung zumindest die Höhe des mit dem
Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Betrages umfassen würden und
andererseits gute Aussicht auf tatsächliche Durchsetzung dieser
Ansprüche gegeben erscheine.
Dieses
Vorbringen konkretisierend erklärte die Bw., dass mit Herrn B.E., einem
erfahrenen Investor, ein Investmentübereinkommen bestanden hätte,
wonach sich E. verpflichtet hätte, die für den Erwerb der
gegenständlichen Rechte (Verkäufer und abtretende Partei sei die Firma
I.) notwendigen Geldmittel fristgerecht aufzubringen. Dieser Verpflichtung sei
seitens des Investors nicht entsprochen worden, obwohl die Refinanzierung dieses
Investments zufolge offengelegter Verträge gesichert erschienen wäre.
Die Umstände im Umfeld von E. , die letztlich dazu geführt
hätten, dass zugesicherte Investsummen nicht ausgezahlt worden wären,
würden nun von der deutschen Strafverfolgungsbehörde erhoben. Aufgrund
des gravierenden Verdachtes von Manipulationen im Bankenbereich würde bei
der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der
XY-Bank laufen.
Da die Bw.
einen entsprechenden inhaltlichen Fortgang der Sache sowie jedenfalls auch eine
finanzielle positive Lösung ihrer betriebenen Regressforderung innerhalb
von sechs bis acht Monaten erwarten würde, beantragte sie die weitere
Stundung hinsichtlich eines Betrages von € 1.691.287,69 sowie
€ 48.474,97 bis 31. Dezember 2004 respektive deren Aussetzung der
Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft
Hamburg anhängigen Verfahrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252), hat daher der Abgabepflichtige in seinem
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 23.10.2000,
2000/17/0069). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre dann angenommen werden,
wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist.
Hierbei
waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich der Nichteinhaltung von
Zahlungszusagen seitens der Investoren und der daraufhin erfolgten
Vertragsrücktritte, die zu der dem Stundungsansuchen zugrunde liegenden
Vorsteuerberichtigung für Mai 2003 in Höhe von
€ 1.470.000,00 geführt hatten, grundsätzlich geeignet, das
Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal
der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die
sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056).
Mangels
entsprechender Vorbringen konnte allerdings nicht überprüft werden, ob
die Bw. über ausreichende liquide Mittel bzw. veräußerbares oder
belastungsfähiges Vermögen verfügt, weshalb nicht zweifelsfrei
vom Vorliegen der erheblichen Härte ausgegangen werden konnte.
Aber auch im
Falle des Zutreffens dieser Voraussetzung für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungsansuchen kann die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht
gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Dabei kann
jedoch den Ausführungen der Bw., dass die Einbringlichkeit des
Rückstandes aufgrund der laufenden Geschäftstätigkeit nicht
gefährdet erscheinen würde, nicht gefolgt werden, da in dem Zeitraum
ab Verwirkung der Vorsteuerberichtigung (Zahlungsfrist 16. Oktober 2003)
bis dato weder ein Abbau dieser Nachforderung noch eine regelmäßige
Entrichtung der laufenden Abgaben erfolgte, weshalb der Abgabenrückstand
auf mittlerweile über 2 Mio. € anstieg. Die von der Bw.
angekündigten Verhandlungen mit ihren Banken zur langfristigen Finanzierung
des Abgabenrückstandes sind daher wohl als gescheitert zu
betrachten.
Auch die
eingewendeten Schadenersatzansprüche bzw. Regressforderungen erwiesen sich
als nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darzutun, da
aufgrund des komplexen Sachverhaltes der offenbar in großem Stil
verübten Malversationen im Bankenbereich sowie der eingetretenen
Schadenssumme von 230 Mio. € weder eine rasche
Verfahrensbeendigung abzusehen ist noch anhand der vorgelegten Unterlagen die
Erfolgsaussichten der Klage beurteilt werden können (die Entscheidung des
Gerichtes auch nicht vorweggenommen werden kann), zumal auch ein Obsiegen nicht
zwingend die tatsächliche Hereinbringung der eingeklagten Forderung
bedeutet. Eine für die Bewilligung der begehrten Stundung gebotene
Sicherheitsleistung kann in dem erst durchzusetzenden Anspruch daher nicht
erblickt werden.
Schließlich
ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes die in der Berufung
sowie im Vorlageantrag beantragten Stundungsfristen bis 31. Jänner
2004 bzw. letztlich bis 31. Dezember 2004 kein neuerliches
Zahlungserleichterungsansuchen darstellen, weil auf Abänderungs- oder
Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen
ist.
Da jedoch
der begehrte Stundungstermin (somit der 31. Dezember 2004) dennoch im
Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die
Berufung auch aus diesem Grund als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985,
85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über
den beantragten Rahmen, insbesondere auch nicht über den zeitlichen,
hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene
Verwaltungsakte sind, die Behörde im Falle der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine
ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH
17.12.2002, 2002/17/0273).
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungStundungerhebliche HärteGefährdung der Einbringlichkeitbeantragte StundungsfristSchadenersatzforderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-W/04
- Stammnummer
- 16060
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF