Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1411-W/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Überschreiten des Grenzbetrages von " € 8.725,-"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1411-W/03vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Abweisungsbescheid auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die Zeit ab 1.9.2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 29. April 2003 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.9.2002 für ihren Sohn beim
Finanzamt ein. Studienblatt und Meldezettel wurde als Nachweis zu den Angaben
beigelegt.
Laut Studienblatt der Universität Wien studierte der
Sohn der Bw. vom 16.9.1999 bis 14.11.2002 Betriebswirtschaft. Am 14.11.2002
stieg er auf das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft um.
Laut Lohnzettelauskunft bezog der Sohn im Jahr von 1.1.
2002 bis 31.12.2002 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von €
10.799,25.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, in dem der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn in der Zeit ab
1.9.2002 abgewiesen worden ist. Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 5 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für
Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte in
einem € 8.725,- ( ab 2002) übersteigenden Betrag beziehen, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Sohn der Bw. bezog laut Lohnzettel im
Jahr 2002 , Einkünfte, die den Betrag von € 8.725,- überstiegen
haben. Die Familienbeihilfe musste ab dem von der Bw. beantragten Zeitpunkt, dem
1.9.2002, abgewiesen werden.
Gegen den Bescheid wurde Berufung mit folgender
Begründung eingebracht: Laut § 5 Abs.1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz bleiben jedoch Verdienste, die in Zeiten
vereinnahmt wurden, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
außer Betracht. Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Verdienste des
Sohnes vor September 2002 nicht von Bedeutung sind, da in diesem Zeitraum wegen
Überschreitung der Mindeststudiendauer inkl. Toleranzsemester kein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestand. Vielmehr sollte überprüft werden ob die
Verdienste im letzten Drittel des betreffenden Kalenderjahres 4/12 von €
8.725,- nicht übersteigen. Da dies der Fall ist, wird das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Dieser Meinung zum § 5 FLAG wird auch in den
Lohnsteuertabellen von Ernst Sailer vertreten.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Die Begründung folgt der des abweisenden
Erstbescheides. Weiters wird ausgeführt: Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleibt außer Betracht das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im Falle des Sohnes der Bw.
bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe durchgehend ab dem Wintersemester
1999. Wie bereits im Abweisungsbescheid für das Jahr 2001 begründet
wurde, waren lediglich die Einkünfte für das entsprechende Jahr
für die Gewährung der Familienbeihilfe schädlich. Der
Studienerfolgnachweis wurde ebenfalls mit Datum 16.10.2000 erbracht. Als
Studienerfolgsnachweis wird in weiterer Folge, der Abschluss des ersten
Studienabschnittes mit Oktober 2004 abverlangt.
Folgende "Reaktion auf die Berufungsvorentscheidung" wurde
am 9. Juli 2003 eingebracht und als Vorlageantrag gewertet:
"Es wurde vom Finanzamt bestätigt, dass bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens jene Einkünfte außer
Betracht bleiben, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es wurde vom Finanzamt allerdings
behauptet, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe seit Studienbeginn des Sohnes
der Bw. im Oktober 1999 nie erloschen ist. Da der erste Abschnitt des BWL
Studiums allerdings 4 Semester dauert, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe
wegen Überschreitung der Mindeststudienzeit inkl. Toleranzsemester nach 5
Semester, d.h. nach dem Wintersemester 2001/2002 erloschen. Im Sommersemester
2002 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der Sohn der Bw. bis zu
diesem Zeitpunkt den Nachweis der ersten Diplomprüfung nicht erbracht
hatte."
Die Bw. bat daher zur Kenntnis zu nehmen, dass die
Einkünfte des Sohnes der Bw. in den Monaten März bis August 2002
außer Betracht blieben, und deshalb Anspruch auf Familienbeihilfe für
die Monate Jänner, Februar und September bis Dezember des Jahres 2002
bestünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.1 FLAG besteht für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen ( §
33 Abs.1 EStG 1988) bezogen hat , das den Betrag von € 8.725,-
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs.2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben u.a. außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach den
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; Hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs.1 lit. d unberücksichtigt.
Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen
erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist
gemäß
§ 5 Abs.1 lit. a in die Berechnung des Grenzbetrages nicht
miteinzubeziehen. Wird daher beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein volljähriges Kind mit Ablauf des Wintersemesters 2000/2001
eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt
abgelaufen ist, zählt ein danach für die Monate März 2001 bis
September 2001 erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den Grenzbetrag, selbst
wenn für das Kind nach Ablegung der Diplomprüfung ab Beginn des
Wintersemesters 2001/2002 wiederum Familienbeihilfe gewährt wird. ( Die
Lohnsteuer, in frage und antwort, Sailer, Ausgabe 2001, § 5 FLAG, S
999)
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn der Bw.
Betriebswirtschaft vom 16.9.1999 bis 14.11.2002 studiert, somit 6 Semester. Das
6. Semester lag bereits außerhalb des Toleranzsemesters, die
Familienbeihilfe stand der Bw. für den Zeitraum des 6. Semesters nicht zu.
Auf das Bakkalaureatstudium stieg der Sohn der Bw am 14.11.2003 um.
Ausgehend davon, dass die Bw. für das Sommersemester
2002, die Zeit von März bis August, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
hatte, daher jene Einkünfte außer Betracht bleiben, die in diese Zeit
fallen, liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grenzbetrag.
Dem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für
die Monate Jänner und Februar und September bis Dezember des Jahres 2002
war daher stattzugeben.
Wien,
10. Dez. 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1411-W/03
- Stammnummer
- 7187
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF