Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0704-W/04
Zahlungserleichterung bei noch hereinzubringender Schadenersatzforderung, Überschreiten der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-W/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwar eingeklagte, aber noch nicht feststehende Schadenersatzansprüche stellen keine für die Bewilligung der begehrten Stundung zur Bescheinigung des Nichtvorliegens einer Gefährdung der Einbringlichkeit gebotene Sicherheitsleistung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 28. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 17. Oktober 2003 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 8. September 2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Stundung
der auf ihrem Abgabenkonto durch die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldungen
5/03 und 6/03 sowie der per 15. September 2003 fälligen Beträge
(Umsatzsteuervorauszahlung 7/03 sowie Lohnabgaben 8/03) bis zum
31. Dezember 2003. Begründend wurde ausgeführt, dass die
sofortige und volle Entrichtung der Abgabenschuld mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre. Da die Bw. aufgrund von Schwierigkeiten in den
Verhandlungen mit ihren Kapitalgebern Zahlungsvereinbarungen nicht einhalten
hätte können, wären ihre Vertragspartner von den Verträgen
zurückgetreten. Durch die Gutschriften zu den ursprünglich
ausgestellten Rechnungen hätten sich Berichtigungen der ursprünglich
geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergeben.
Da derzeit
Verhandlungen mit ihren Finanzierungsinstituten zur Gewährung einer
langfristigen Finanzierung des fälligen Abgabenrückstandes
geführt werden würden und Schadenersatzansprüche angemeldet
worden wären, wäre die Einbringlichkeit des Rückstandes aufgrund
der laufenden Geschäftstätigkeit nicht gefährdet.
Mit Bescheid
vom 17. Oktober 2003 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte
begründend aus, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken sei.
In der
dagegen am 28. November 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Bw. vor, dass sie zwischenzeitig die Betreibung von ihr im Zusammenhang mit
Pönalansprüchen zustehenden Schadenersatzforderungen veranlasst
hätte und auf alsbaldige entsprechende Zahlungseingänge hoffen
würde.
Der
gegenständliche Steuerrückstand, auf welchen sich das
Standungsansuchen beziehe, würde sehr wohl die erbetene Stundung
rechtfertigen. Hingegen würde die sofortige Einhebung gegenüber der
Bw. zu einer unbilligen Härte führen. Im Übrigen würden
gegen den gestellten Antrag auch keine sonstigen Gründe sprechen. Die Bw.
wandte ein, dass das Finanzamt die für die Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen gar nicht
durchgeführt hätte. Tatsache wäre, dass die Begründung des
Finanzamtes nur auf unbewiesenen Mutmaßungen beruhen würde, die einer
objektiven Überprüfung nicht standhalten würden, da auch das
Finanzamt richtigerweise zum Ergebnis hätte kommen müssen, das
begründete Gesuch zu bewilligen.
Abschließend
ersuchte die Bw., den fälligen Abgabenrückstand bis zur
Gesamterledigung der Angelegenheit zu stunden bzw. von
Einbringungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2004 wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass die begehrte
Stundungsfrist bereits abgelaufen sei.
Mit
Schreiben vom 11. Februar 2004 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ein,
dass die Feststellung des Finanzamtes, dass die begehrte Stundungsfrist bereits
abgelaufen sei, aktenwidrig wäre, da der seinerzeitige Stundungsantrag eine
Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2003 beinhalten würde.
Ergänzend
brachte die Bw. vor, dass sie im Zusammenhang eines Kaufvertrages mit der
Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in Säumnis geraten sei, weshalb der
Verkäufer sowohl Terminverlust geltend gemacht als auch den
Vertragsrücktritt erklärt hätte. Dadurch wäre es letztlich
wegen der erfolgten Rechnungsstornos zur gegenständlichen
Rückbelastung von Umsatzsteuern gekommen.
Die
Gründe, die letztlich dazu geführt hätten, dass sie in
Zahlungssäumnis geraten wäre, würden im Bereich ihres Investors,
Herrn B.E., wohnhaft in Nürnberg/BRD, liegen. Trotz schriftlicher
Vertragsvereinbarung wären die von einer namhaften Bank in Deutschland
(XY-Bank) zugesicherten Investmentbeträge nicht (jedenfalls nicht
rechtzeitig) zur Auszahlung gelangt. In diesem Zusammenhang hätte sich auch
die deutsche Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet, wobei sich der Verdacht
im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen zwei Direktoren der XY-Bank,
denen Unkorrektheiten (konkret Urkundenfälschungen) vorgeworfen werde,
richten würde. Nach den Rechtsauskünften des von E. eingeschalteten
deutschen Rechtsanwaltes, der das Inkasso für die der Bw. entstandenen
wirtschaftlichen Nachteile, die durch das Ausbleiben des Investments entstanden
wären, zur Eintreibung gegenüber der XY-Bank übernommen
hätte, würde die Bank aufgrund des konkreten Sachverhaltes (so sich
dieser auch vor Gericht beweisen lassen würde) für diesen Schaden
haften, sodass letztlich alle Ansprüche der Bw. dem Grunde und der
Höhe nach gedeckt wären.
Die Bw.
verwies darauf, dass mit der Einbringlichmachung ihrer Regressforderung, die
wirtschaftlich dem gegenständlichen Steuerrückstand entsprechen
würde, jedenfalls zum Großteil in absehbarer Zeit gerechnet werden
könne, da sie davon ausgehen würde, das das deutsche
Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörde zumindest bis Sommer 2004
Klarheit bringen würde und entsprechende Zahlungseingönge bis
zumindest Herbst 2004 erfolgen würden. Da somit kurz- bzw. mittelfristig
die Bezahlung des Steuerrückstandes gesichert wäre, würde dem
Stundungsansuchen nach Ansicht der Bw. Berechtigung zukommen.
Abschließend
beantragte die Bw. - falls der Berufung wider Erwarten kein Erfolg beschieden
sei - die Stundung des gegenständlichen Steuerrückstandes bis
31. Dezember 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252), hat daher der Abgabepflichtige in seinem
Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 23.10.2000,
2000/17/0069). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen
Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre dann angenommen werden,
wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist.
Hierbei
waren die Ausführungen der Bw. hinsichtlich der Nichteinhaltung von
Zahlungszusagen seitens der Investoren und der daraufhin erfolgten
Vertragsrücktritte, die zu der dem Stundungsansuchen zugrunde liegenden
Vorsteuerberichtigung für Mai und Juni 2003 in Höhe von rund
€ 1.400.000,00 geführt hatten, grundsätzlich geeignet, das
Vorliegen einer erheblichen Härte zu bescheinigen. Das Tatbestandsmerkmal
der erheblichen Härte ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die
sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und dem Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056).
Mangels
entsprechender Vorbringen konnte allerdings nicht überprüft werden, ob
die Bw. über ausreichende liquide Mittel bzw. veräußerbares oder
belastungsfähiges Vermögen verfügt, weshalb nicht zweifelsfrei
vom Vorliegen der erheblichen Härte ausgegangen werden konnte.
Aber auch im
Falle des Zutreffens dieser Voraussetzung für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungsansuchen kann die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht
gefährdet ist (VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Dabei kann
jedoch den Ausführungen der Bw., dass die Einbringlichkeit des
Rückstandes aufgrund der laufenden Geschäftstätigkeit nicht
gefährdet erscheinen würde, nicht gefolgt werden, da in dem Zeitraum
ab Verwirkung der Vorsteuerberichtigung (Zahlungsfrist 10. November 2003)
bis dato weder ein Abbau dieser Nachforderung noch eine regelmäßige
Entrichtung der laufenden Abgaben erfolgte, weshalb der Abgabenrückstand
auf mittlerweile über 2,5 Mio. € anstieg. Die von der Bw.
angekündigten Verhandlungen mit ihren Banken zur langfristigen Finanzierung
des Abgabenrückstandes sind daher wohl als gescheitert zu
betrachten.
Auch die
eingewendeten Schadenersatzansprüche bzw. Regressforderungen erwiesen sich
nicht als geeignet, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darzutun, da
aufgrund des komplexen Sachverhaltes der offenbar in großem Stil
verübten Malversationen im Bankenbereich sowie der eingetretenen
Schadenssumme von 230 Mio. € weder eine rasche
Verfahrensbeendigung abzusehen ist noch anhand der vorgelegten Unterlagen die
Erfolgsaussichten der Klage beurteilt werden können (die Entscheidung des
Gerichtes auch nicht vorweggenommen werden kann), zumal auch ein Obsiegen nicht
zwingend die tatsächliche Hereinbringung der eingeklagten Forderung
bedeutet. Eine für die Bewilligung der begehrten Stundung gebotene
Sicherheitsleistung kann in dem erst durchzusetzenden Anspruch daher nicht
erblickt werden.
Obwohl die
im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis 31. Dezember 2004 kein
neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt, weil auf Abänderungs-
oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu
nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (31. Dezember 2004)
dennoch im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten. Auch
auch diesem Grund war die Berufung daher als gegenstandslos abzuweisen (VwGH
24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht
über den beantragten Rahmen, insbesondere auch nicht über den
zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide
antragsgebundene Verwaltungsakte sind, die Behörde im Falle der Bewilligung
von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages
eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH
17.12.2002, 2002/17/0273).
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungStundungerhebliche HärteGefährdung der Einbringlichkeitbeantragte StundungsfristSchadenersatzforderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-W/04
- Stammnummer
- 16054
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF