…September 2005 fälligen Restrate von € 2.430,32, mit der Begründung, dass die volle Zahlung des bis zum angeführten Termin fälligen Betrages für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, da ihre liquiden Mittel nicht ausreichen würden. Schleppende Kundenzahlungen hätten zu diesem Liquiditätsmangel geführt…
…am 28. März 2002 hinausgeschoben wurde, waren auf Grund 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen für die vorgenannten Abgaben während der Zeit dieses Zahlungsaufschubes bis zum Ablauf des gewährten Stundungstermines weiterhin unzulässig. Nach Ablauf der Stundungsbewilligung am 28. März 2002 wurden dem Bw. am 10. Mai…
…darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (31. Dezember 2004) dennoch im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten. Auch auch diesem Grund war die Berufung daher als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985…
…Ansicht des Finanzamtes die in der Berufung sowie im Vorlageantrag beantragten Stundungsfristen bis 31. Jänner 2004 bzw. letztlich bis 31. Dezember 2004 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellen, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist. Da jedoch der begehrte Stundungstermin…
…keine ein Jahr überschreitende Zahlungserleichterung bewilligen. Sollte eine längere Zufristung beantragt worden sein und dies der Behörde gerechtfertigt erscheinen, könnte in dem die Zufristung auf nur ein Jahr aussprechenden Bescheid unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der maßgeblichen Verhältnisse im Fall eines neuerlichen Ansuchens wieder eine…
…R. in der Beschwerdesache der Bf. über die Beschwerde vom 13.01.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14.12.2015 betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…
…dass eine durch Bescheid, auch durch das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis bewilligte Stundung ex nunc wirkt. Dies bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht die Stundung nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, nicht mehr (rückwirkend) gewähren kann (vgl. etwa VwGH 24.3.2009…
…Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. November 2014 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der…
…Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt…
…des Kaufes der LKW deren Leasing in Anspruch genommen worden, um die Kreditlinien offen zu halten bzw. eventuelle neue Kreditlinien zu schaffen. Durch den permanenten Versuch der Beschuldigten, die Liquidität für das Unternehmen sicher zu stellen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Überschreitung…
…als eigenständige weitere Zahlungserleichterungsansuchen, die vom Finanzamt noch zu erledigen sein werden, zu werten sind. Da jedoch der begehrte Stundungstermin (nämlich der 30. Dezember 2008) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist, war die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074…
…bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Da der begehrte Stundungstermin, der 30. Juni 2009, im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten ist…
…den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Obwohl die im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis 30. April 2006 kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, war jedoch der begehrte Stundungstermin (30…
…werden. Weder ist eine Konkretisierung des Vorbringens erfolgt noch können den vorliegenden Aktenunterlagen Hinweise entnommen werden, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Darüber hinaus ist der im Antrag begehrte Stundungstermin (31. Mai 2007) im Zeitpunkt der Berufungserledigung bereits überschritten, weshalb…
…Stundungsansuchen wurde am 22.11.2022 elektronisch eingebracht. Der Antrag begehrte eine Stundung bis zum 31.08.2023. Der beantragte Stundungstermin ist überschritten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden…
…Höhe von EUR 140.846,22 wurde am 15.06.2023 elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht und begehrte eine Stundung bis zum 31.12.2023. Der beantragte Stundungstermin ist überschritten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes…
…diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Zahlungserleichterungsansuchen, die erst nach dem begehrten Stundungstermin (bzw. nach Ablauf des Zeitraumes der Ratenvereinbarung) erledigt werden, sind deshalb als gegenstandslos abzuweisen (vgl. zB VwGH 27.6.1984…
…Ende des Jahres 2022 nicht gefolgt werden. Die Nichtentrichtung der laufenden Lohnabgaben lässt darauf schließen, dass die Krise nicht überwunden ist, weshalb zwingend davon auszugehen ist, dass die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist. Abgesehen davon, dass der beantragte Stundungstermin (31. Dezember 2023) bereits überschritten…
…mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht der im Ansuchen vom 17. September 2007 begehrte Stundungstermin 30. November 2007 dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde zu legen ist…
…ist (UFS 23.5.2005, RV/0704-W/04). Allerdings war der begehrte Stundungstermin infolge Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung dennoch bereits überschritten. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) hinausgehen (Ritz, BAO6…