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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103219/2025

Ratenzahlungsansuchen - Abweisung als gegenstandslos

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103219/2025vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2025 über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 11. April 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 11. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ratenzahlungsansuchen. Dieses wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2025 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die im Rahmen der Ratenvereinbarung geforderte Anzahlung nicht vollständig geleistet worden sei. Mit Schreiben vom 13. August 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte deren Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht. In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Abgabenbehörde verschiedene Rückzahlungskonzepte vorgeschlagen worden seien. Die Anzahlung sei unter der Bedingung der Gewährung einer Zahlungserleichterung angeboten worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine erhebliche Härte vorliegen würde. Eine vollständige Tilgung des Abgabenrückstandes in einem angemessenen Zeitraum sei aber möglich. Darüber hinaus sei die Abweisung aufgrund einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung erfolgt. Am 6. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Mit Schreiben vom 31. März 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf die Entscheidung durch den Senat. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte am 11. April 2025 ein Ratenzahlungsansuchen mit folgendem Zahlungsplan: Anzahlung in Höhe von EUR 100.000,- innerhalb von sieben Werktagen Jeweils am 25. eines Monats eine Rate in Höhe von EUR 12.500,- Letzter Zahlungstermin: 25. Oktober 2025 Der letzte Zahlungstermin aus dem Ratenansuchen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits überschritten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen "für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehen, weil im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Zahlungserleichterungsansuchen, die erst nach dem begehrten Stundungstermin (bzw. nach Ablauf des Zeitraumes der Ratenvereinbarung) erledigt werden, sind deshalb als gegenstandslos abzuweisen (vgl. zB VwGH 27.6.1984, 82/16/0081; 24.5.1985, 85/17/0074; 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG 22.7.2014, RV/2100597/2012; 21.2.2020, RV/7105054/2019; 17.1.2023, RV/7102876/2020; 18.12.2023, RV/7102101/2020; 18.6.2024, RV/7103618/2023; 19.9.2024, RV/7100151/2024; 18.11.2024, RV/7101384/2023; Ritz/Koran, BAO8 § 212 BAO Rz 1). Im verfahrensgegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen vom 11. April 2025 begehrte der Beschwerdeführer Ratenzahlung bis 25. Oktober 2025. Durch das Verstreichen der beantragten Frist war die Bescheidbeschwerde in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos abzuweisen. Da aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Fristen) nicht (mehr) zu bewilligen war, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273, 24.03.2009, 2006/13/0149) folgt. Wien, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103219/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103219.2025
Stammnummer
151052
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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