…der Sohn des Berufungswerbers habe die für den ersten Studienabschnitt des von ihm betriebenen Studiums vorgesehene Studienzeit von vier Semestern bereits um das so genannte Toleranzsemester überschritten, sodass ab dem Sommersemester 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ersucht…
…mit der Begründung ab, dass bei Kindern, welche eine im § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Bw…
…eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich somit im vorliegenden Fall durch das in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG normierte "Toleranzsemester" für den ersten Studienabschnitt hinsichtlich der Gewährung der…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich somit im vorliegenden Fall durch das in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierte "Toleranzsemester" für den ersten Studienabschnitt hinsichtlich der Gewährung der…
…wenn der oder die Auszubildende die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreite. Die vorgesehene Ausbildungszeit im von der Tochter der Berufungswerberin gewählten Hauptfach Theaterwissenschaft betrage vier Semester im ersten Studienabschnitt…
…wenn der oder die Auszubildende die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreite. Die vorgesehene Ausbildungszeit im von der Tochter der Berufungswerberin gewählten Hauptfach Theaterwissenschaft betrage vier Semester im ersten Studienabschnitt…
…dann anzunehmen sei, wenn die vorgesehene Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester überschritten werde. Bei Überschreiten der Mindeststudiendauer um mehr als ein Semester falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, es sei denn, die Studienzeit sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit)…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend festgestellt hat, besteht keine Wahlmöglichkeit des Beihilfenwerbers, die Anspruchsdauer entweder nach Studienabschnitten oder nach der gesamten Ausbildungszeit zu ermitteln, sondern es ist immer von jener Studienzeit auszugehen…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…zwischen dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung A. und den ersten Semestern des FH-Lehrgangs T. eine annähernde Äquivalenz besteht, werden die an der Universität Wien bisher absolvierten Prüfungen zur Gänze angerechnet. Weiters ist wegen der strengen Studienbestimmungen der Fachhochschulen ein Überschreiten der Studiendauer nicht möglich…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Der Besuch der Universität alleine ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Unter "vorgesehener Studienzeit" ist die…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr." In der dagegen gerichteten Berufung brachte…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…