Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0823-W/09
Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-W/09vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw.,vom 23. Dezember 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth,
vom 1. Dezember 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2007
bis 1. September 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um
Beibringung von Unterlagen.
Mit Bescheid vom 1.12.2008 forderte das Finanzamt
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den 1982 geborenen Sohn für den Zeitraum
Jänner 2007 bis September 2008 zurück:
"Da Sie trotz
Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben, muss
angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."
Mit Schreiben vom 12.12.2008 erhob die Bw. Berufung gegen
diesen Rückforderungsbescheid und verwies darauf, dass sie die
angeforderten Unterlagen mit der Post übermittelt habe.
Nach der Berufung im Finanzamtsakt eingereiht befinden sich
folgende Unterlagen:
Studienblatt der Technischen Universität Wien für
das Wintersemester 2008/09, wonach der Sohn der Bw. für das Bachelorstudium
Medizinische Informatik (Beginn: 4.8.2005) und für das Bachelorstudium
Software & Information Engineering (Beginn: 4.8.2005, Ende: 7.6.2006)
inskribiert (gewesen) sei. Die allgemeine Universitätsreife sei nach
Abschluss der Berufsreifeprüfung im Juni 2005 erlangt worden.
Bestätigung des Studienerfolges der Technischen
Universität Wien für das Studium 533 Medizinische Informatik vom
5.12.2008, wonach der Sohn der Bw. 9 Prüfungen mit einer Gesamtanzahl
von 38 ECTS-Punkten in der Zeit von 31.3.2006 bis 24.1.2007 absolviert
hat.
Bestätigung des Studienerfolges der Technischen
Universität Wien für das Studium 534 Software & Information
Engineering vom 5.12.2008, wonach der Sohn der Bw. 6 Prüfungen mit
einer Gesamtanzahl von 19,5 ECTS-Punkten in der Zeit von 23.1.2006 bis 7.7.2006
absolviert hat.
Studienblatt der Medizinischen Universität Wien
für das Sommersemester 2008 vom 15.12.2008, aus welchem sich ergibt, dass
die Ehegattin des Sohne des Bw. seit Oktober 2001 Medizin studiert.
Ablichtungen der Aufenthaltstitel für die Bw. und
ihren Sohn, wonach die Bw. über den Aufenthaltstitel
"Niederlassungsnachweis" und ihr Sohn über den Titel "Daueraufenthalt
für Familienangehörige" verfüge.
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes zufolge verfügen
der Sohn der Bw. und seine Gattin über kein eigenes Einkommen.
Laut Versicherungsdatenauszügen waren der Sohn der Bw.
und seine Gattin in den letzten Jahren fallweise als (zumeist geringfügig
beschäftigte) Arbeiter bzw. Arbeiterin und als gewerblich
selbständiger Erwerbstätiger tätig.
Mit Vorhalt vom 29.12.2008 ersuchte das Finanzamt die Bw.
um Vorlage der Prüfungsnachweise für das Kalenderjahr 2008 und um das
Abschlusszeugnis des Sohnes.
Mit Schreiben vom 23.1.2008 (wohl: 2009), eingelangt am
23.1.2009, gab der Sohn der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass diese Unterlagen
derzeit noch nicht vorhanden seien, da "viele Prüfungen noch statt finden
müssen. Ich befinde mich derzeit im Bakk.-Studium, daher gibt es kein
Abschlusszeugnis..."
Beigefügt waren Bestätigungen des Studienerfolgs
durch die Technische Universität Wien vom 23.1.2009, die inhaltlich jenen
vom 5.12.2008 entsprechen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.1.2009 wurde vom
Finanzamt über die Berufung laut deren Spruch wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird
teilweise stattgeben. Der Bescheid wird aufgehoben."
Aus der Begründung ergibt sich, dass der
Rückforderungsbescheid nicht ersatzlos aufgehoben, sondern dahingehend
abgeändert wurde, dass die Rückforderung eingeschränkt
wurde:
"Gem. § 2 Abs.1 lit.
b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der Besuch der
Universität alleine ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen treten, Prüfungen
abzulegen.
Da lt. Bestätigung
des Studienerfolges vom 23.01.2009 die letzte Prüfung mit Datum: 24.1.2007
bestätigt wurde, kann der Berufung dahingehend stattgegeben werden, d. die
Familienbeihilfe bis Februar 2007 Wintersemester 2006) zuerkannt werden kann. Ab
dem Sommersemester 2007 bleibt die Rückforderung aufrecht.
Der nunmehrige
Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt: Familienbeihilfe = €
3.054,- zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 967,IO ergibt in Summe €
4.021,10.
Der Berufung konnte
teilweise entsprochen werden."
Somit wurde nunmehr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den 1982 geborenen Sohn für den Zeitraum März 2007 bis
September 2008 zurückgefordert.
Mit Schreiben vom 13.2.2009 beantragte die Bw. ersichtlich
die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begründete dies wie folgt:
"Mein Sohn ist Student
der Informatik und hat 24.1.2007 alle Prüfungen pünktlich angetreten
und positiv abgelegt. Es lag daher ein positiver Studienerfolg
vor.
Infolge einer schweren
Operation war er jedoch ab Mai 2007 nicht in der Lage, die Prüfungen
für das Sommersemester 2007 abzulegen. Nach dieser Operation war er 6
Monate rekonvaleszent und musste sein Studium unterbrechen.
Ab Jänner 2008
stellten sich Komplikationen ein und er musste nochmals operiert werden. Im Zuge
dessen war er wieder ein halbes Jahr rekonvaleszent und konnte sein Studium erst
wieder ab Oktober 2008 ordnungsgemäß aufnehmen.
Die ersten Prüfungen
über das letzte Semester hat mein Sohn im Jänner 2009 bereits
abgelegt. Er war aufgrund der notwendigen Operationen infolge Krankheit und
aufgrund der Rekonvaleszenzdauer an der Ausübung seines Studiums im Sinne
§ 2 Abs 1 lit b FLAG in der Dauer von Mai 2007 bis September
2008 behindert. Der § 2 Abs 1 lit b FLAG bildet einen
Verlängerungstatbestand für den Familienbeihilfenanspruch. Diese
Bestimmung legt fest, dass pro 3 Monate Studienbehinderung eine
Verlängerung im Ausmaß eines Semesters anzurechnen ist.
Aus den Beilagen kann
ersehen werden, dass in meinem Fall eine vollständige Studienbehinderung
vorlag. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB bei Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen
ordentlichen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit.
Daher hat meiner Ansicht
nach die Rückforderung auch für den Zeitraum ab 2007 bis September
2008 in der Höhe von 4.021,10 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
keine rechtliche Grundlage. Da weder ich noch mein Sohn davon Kenntnis hatten,
dass das FLAG eine Regelung über die Studienbehinderung wegen einer
Erkrankung enthält, konnte ich diese Gründe auch erst jetzt
anführen-
In der Beilage befinden
sich die diesbezüglichen ärztlichen Bestätigungen und
Unterlagen.
Ich stelle daher den
Antrag auf Behebung des Bescheides wegen einer vollständigen
Studienbehinderung und daher auf Abstandnahme von der
Rückforderung."
Beigeschlossen waren Ablichtungen folgender
Unterlagen:
Eine Blutgruppenbestimmung durch einen Facharzt für
medizinische und chemische Labordiagnostik vom 12.4.2007.
Ein Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung der
Stadt Wien, Chirurgische Abteilung, vom 10.5.2007, wonach der Sohn der Bw. in
der Zeit von 6.5. bis 11.5.2007 in stationärer Behandlung war (Einsetzen
eines Magenbandes am 7.5.2007).
Ein Entlassungsbericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung
der Stadt Wien vom 11.5.2007 mit der Pflegediagnose "Hautdefekt" und empfohlener
weiterer ambulanter Behandlung.
Ein unleserliches Schreiben eines Facharztes für
Interne Medizin.
Ein an einen Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in Aspang gerichteter Befundbericht des Diagnosezentrums
Meidling vom 15.4.2008 betreffend Thorax pa und seitlich mit folgendem Ergebnis:
"Das Zwerchfell konstitutionell bedingt höherstehend, beidseits keine
Pleurabegleitergüsse. Die Lungenfelder beidseits altersentsprechend. Der
Herzschatten quergelagert, keine Dekompensationszeichen. NB: Veränderungen
wie bei Z.n. Gastricbanding".
Eine "Interne Operationsfreigabe" durch einen Facharzt
für Interne Medizin vom 17.4.2008 betreffend "st. p. Gastricbanding",
wonach keine Kontraindikationen für die geplante Operation in Narkose
bestehen.
Ein Entlassungsbericht der Krankenanstalt Rudolfstiftung
der Stadt Wien vom 25.4.2008 mit der Pflegediagnose "Gewebeschädigung
(Integrität des Gewebes, verändert)", aus welchem sich ergibt, dass
sich der Sohn der Bw. einer Magenbypassoperation unterzogen hat und von
20.4.2008 bis 25.4.2008 stationär aufgenommen wurde.
Ein Schreiben der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt
Wien vom 29.4.2008 an den Sohn der Bw., wonach "Pathologische Adipositas.
Zustand nach Implantation eines Silastic Magen Bandes" diagnostiziert und durch
"Entfernung eines Silastic Magen Bandes, Laparoskopischer Magenbypass am:
21.4.2008" therapiert wurde, wobei eine Nachsorgeuntersuchung am 22.7.2008
erfolgen solle.
Ein Kurzbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt
Wien aus welchem sich ergibt, dass die Klammern nach der Operation am 2.5.2008
entfernt werden sollen und die ambulante Kontrolle am 22.7.2008 "8h + Labor"
umfasse.
Mit Bericht vom 26.2.2008, beim UFS am 12.3.2008
eingelangt, legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung der Bw. der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Bemerken vor, Streitpunkt sei die
Studienbehinderung des Sohnes der Bw. Eine Äußerung zum Vorbringen im
Vorlageantrag erfolgt nicht-
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalten haben, auch für
"für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß."
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 5 FLAG 1967 lautet:
"§ 5. (1)
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 €
übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10
Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b) Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
(4) Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht
ausgeschlossen."
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird
die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
"26. (1) Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende
Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die
Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet
auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen
in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen
worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die
Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre.
Unstrittig ist, dass sich die Bw. und ihr Sohn
rechtmäßig in Österreich aufhalten, die Bw. die Unterhaltskosten
für ihren Sohn trägt, die Ehegattin des Bw. ebenfalls als Studentin
nicht unterhaltspflichtig ist und der Sohn über kein den
Familienbeihilfenbezug ausschließendes Einkommen verfügt hat.
Strittig ist im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren, ob der
Sohn der Bw. durch Krankheit im Zeitraum Feber 2007 bis September 2008
(Sommersemester 2007, Wintersemester 2007/2008, Sommersemester 2008) an der
erfolgreichen Fortsetzung seines Studiums - Prüfungen wurden wiederum im
Jänner 2009 abgelegt - gehindert war.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die
Studienzeit wird durch eine Krankheit verlängert, wobei eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester bewirkt.
Eine Verlängerung der Studienzeit kann nur
semesterweise erfolgen, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn
die Krankheit mindestens drei Monate lang ununterbrochen gedauert hat. (UFS
1.2.2006, RV/0458-G/05 unter Hinweis auf die Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Bei der Adipositas handelt es sich um ein starkes
Übergewicht, das durch eine über das normale Maß hinausgehende
Vermehrung des Körperfettes mit krankhaften Auswirkungen gekennzeichnet
ist.
Wurden konservative Methoden wie Ernährungsumstellung,
Diäten, Rehabilitationen, Ernährungsberatung, Verhaltenstherapie usw.
ausgeschöpft, kommt als Therapie auch ein chirurgischer Eingriff in
Betracht, wobei etwa durch unterschiedliche Operationen die Kapazität des
Magens beschränkt wird. Neben dem Magenband und der Gastroplastik gibt es
auch verschiedene Bypasstechniken. Während Magenband und Magenplastik die
Nahrungszufuhr begrenzen sollen, steht bei den verschiedenen
Magen-Darm-Bypass-Techniken zusätzlich eine malabsorptive Wirkung, also
eine Einschränkung der Verstoffwechselung der zugeführten Nahrung im
Vordergrund (siehe de.wikipedia.org).
Nun liegt es auf der Hand, dass bei dieser Erkrankung die
Beeinträchtigung nicht erst mit der ersten Operation im Mai 2007 beginnt,
sondern die Operation vielmehr die Folge bereits lang andauernder Beschwerden
und Therapieversuche ist. Eine chirurgische Therapie der Fettsucht ist bei
schwersten Verlaufsformen oder bei weniger schweren Fällen, wenn
lebensbedrohliche Komplikationen drohen, indiziert (vgl.
Beers/Berkow [Hsg.], Das MSD Manual der
Diagnostik und Therapie, 6. deutsche Auflage, 72).
Nach dem vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringen der Bw.
war ihr Sohn durch eine schwere Form der Fettleibigkeit an der Fortführung
des Studiums im strittigen Zeitraum behindert. Hierbei handelt es sich nicht um
eine vorübergehende und kurzfristige Erkrankung, sondern offenkundig um
eine mehrjährige Erkrankung, sodass das Erfordernis einer wenigstens
dreimonatigen Dauer der Krankheit erfüllt ist.
Zum Grad der Beeinträchtigung des Studiums des Sohnes
der Bw. durch seine Erkrankung liegen keine direkten ärztlichen
Bestätigungen vor. Solche wurden vom Finanzamt auch nicht
abverlangt.
Allerdings ergibt sich aus dem Umstand der beiden
Operationen als ultima ratio der Therapieversuche, dass es sich um eine schwere
Erkrankung gehandelt hat und es nach der ersten Operation zu Komplikationen
gekommen ist.
Während des Berufungszeitraumes wurden auch keine
Prüfungen abgelegt, was ebenfalls ein Hinweis auf den Schweregrad der
Erkrankung ist.
Die Bw. hat glaubhaft gemacht, dass Ihr Sohn im Zeitraum
März 2007 bis September 2008 durch Krankheit an der Fortsetzung seines
Studiums gehindert war.
Das Finanzamt hat dieses Vorbringen nicht bestritten.Der
Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Rückforderungsbescheid vom 1.12.2008
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-W/09
- Stammnummer
- 40028
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF