Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3043-W/07
Wann ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3043-W/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,
W.,S-Straße, vom 20. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk vom 6. Februar 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe
für ihren Sohn S, geb. 1980, ab August 2003.
Der Sohn der
Bw. nahm im Oktober 1999 das Studium der Rechtswissenschaften in Angriff,
welches er im Oktober 2001 abbrach. Mit Februar 2001 wurde die Familienbeihilfe
eingestellt.
Im
Sommersemester 2002 begann der Sohn das Studium der Anglistik und Amerikanistik
sowie der Politikwissenschaft. Beginnend mit Juli 2003 studierte er an der
Imadec University und schloss das Studium im Oktober 2006 ab.
Mit Schreiben
vom 2. November 2006 beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe
für ihren Sohn ab August 2003.
Mit Vorhalt vom
18.12.2006 wurde sie aufgefordert, alle Studienbuchblätter von allen
Universitäten ab Oktober 1999 sowie die ordentliche
Inskriptionsbestätigung ab Beginn des Studiums an der Universität in
1140 Wien vorzulegen.
Mit Bescheid
vom 6. Februar 2007 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
8/2003 mit der Begründung abgewiesen, die abverlangten Unterlagen seien
nicht beigebracht worden.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte die Bw. aus, sie habe sämtliche Unterlagen
vorgelegt. Es liege in den Jahren 2003 bis 2006 ein günstiger Studienerfolg
an einer zugelassenen Universität vor.
Mit Schreiben
vom 23.2.2007 wurde die Bw. neuerlich ersucht, alle Studienbuchblätter ab
Oktober 1999 vorzulegen.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2007 als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt, der Sohn habe laut den vorgelegten
Studienbuchblättern mit Beginn des Wintersemesters 2003/2004 vom Studium
Politikwissenschaft A 300 nach sieben inskribierten Semestern auf das Studium
International Master of Law and Economics an der Imadec University gewechselt.
Es handle sich dabei um einen schädlichen Studienwechsel und der Bezug der
Familienbeihilfe könne im Sinne des § 17
Studienförderungsgesetzes frühestens ab dem Sommersemester 2007 unter
den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden. Da aber der Sohn
am 7. April 2006 sein 26. Lebensjahr vollendet habe, sei die Abweisung des
Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von August
2003 bis April 2006 zu Recht erfolgt.
In weiterer
Folge beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im
Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw.
darauf hingewiesen, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die
vorgesehene Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein
Semester überschritten werde. Bei Überschreiten der
Mindeststudiendauer um mehr als ein Semester falle der Anspruch auf
Familienbeihilfe weg, es sei denn, die Studienzeit sei durch ein
unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert worden. Die Bw. wurde daher ersucht bekannt zu geben, ob ein
derartiger Fall für die Verlängerung der Studienzeit vorgelegen
sei.
Trotz dieses
Ergänzungsersuchens erfolgte seitens der Bw. trotz nachgewiesener
Zustellung kein Nachweis und keine Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Sohn der
Bw. begann im Wintersemester 1999/2000 mit dem Studium der Rechtswissenschaften.
Mit dem Wintersemester 2001/2002 beendete er dieses Studium und inskribierte ab
dem Sommersemester 2002 Anglistik, Amerikanistik und
Politikwissenschaften.
Im
Wintersemester 2003/2004 begann er seine Ausbildung an der Imadec University,
die er im Oktober 2006 mit dem akademischen Grad "Master of Law and Economics"
abschloss.
Die
Mindeststudiendauer des vom Sohn der Bw. absolvierten Masterstudiums
beträgt 2 Semester.
Die Bw. bezog
bis einschließlich Februar 2001 für ihren Sohn
Familienbeihilfe.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und auf
die Beilage 2 des Berichtes des Akkreditierungsrates 2003 (Jahresbericht 2003),
aus der die Mindeststudiendauer des vom Sohn der Bw. betriebenen Masterstudiums
mit zwei Semestern abzulesen ist.
Rechtliche
Würdigung:
§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BGBl I Nr. 23/1999 lautet
auszugsweise:
"(1) Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998,
BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der
Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von
vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die
Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese
Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und
Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres
hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß, ..."
Die in dieser
Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17
Studienförderungsgesetz 1992 hat in ihrer für den Streitzeitraum
geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17.
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4. die Aufnahme
des Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten,
wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie
in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Der Sohn der
Bw. bezog Familienbeihilfe für die Dauer des ersten Studienabschnittes der
Studienrichtung Rechtswissenschaften, und zwar vom Wintersemester 1999/2000 bis
einschließlich Februar 2001. Da der Sohn der Bw. den ersten
Studienabschnitt nicht in der für die Familienbeihilfe maßgeblichen
Zeit (vorgesehene Studiendauer von zwei Semestern und einem Toleranzsemester)
abgeschlossen hatte, war die Auszahlung der Familienbeihilfe nach 3 Semestern
eingestellt worden.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel vor, wenn
der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium
beginnt (VwGH v. 4.11.2002, 2002/10/0167).
Bei dem im
Sommersemester 2002 vorgenommenen Studienwechsel handelt es sich um einen
schädlichen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, der -
wie bereits oben ausgeführt - zur Einstellung der Auszahlung der
Familienbeihilfe ab März 2001 geführt hatte.
Ausnahmegründe
nach § 17 Abs. 2 StudFG wurden nicht vorgebracht und sind für die
Behörde auch nicht zu Tage getreten. Der vorliegende Studienwechsel
wäre daher gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG erst dann nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr betriebenen Studium so
viele Semester zurückgelegt hat, wie in dem vor dem Studienwechsel
betriebenen Studium. Dabei sind aber nur jene Semester relevant, für die
tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde.
Die
Zwischenschaltung des Studiums der Anglistik, Amerikanistik und
Politikwissenschaft ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
für die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG nicht
relevant; d.h. nach Ablauf von drei Semestern an der Imadec University
würde daher theoretisch ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn
der Bw. wieder bestehen, wenn nicht Folgendes zum Tragen käme:
Die
vorgeschriebene Mindeststudiendauer des Masterstudiums beträgt lediglich
zwei Semester. Der Sohn der Bw. beendete das Studium aber erst nach fünf
Semestern. § 2 Abs. 1lit b zweiter Satz FLAG bestimmt
jedoch, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester
überschritten wird. Bei Überschreiten der Mindeststudiendauer um mehr
als ein Semester fällt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Anspruch
auf Familienbeihilfe weg. Gründe für eine Verlängerung der
Studienzeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis wurden von der Bw. trotz
eingeräumter Frist nicht vorgebracht.
Es ist daher
davon auszugehen, dass der nach dem schädlichen Studienwechsel wieder nach
drei Semestern entstehende Anspruch auf Grund der Tatsache, dass zu diesem
Zeitpunkt die gesetzliche Mindeststudiendauer bereits um ein Semester
überschritten ist, wieder weggefallen ist.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3043-W/07
- Stammnummer
- 34106
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF