Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1478-L/07
Familienbeihilfe steht für vollständige Semester zu (Berechnung der Studienzeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1478-L/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
20. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
6. Februar 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.10.2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
6. Februar 2004 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab
1.10.2003 abgewiesen. Die Tochter der Berufungswerberin habe die
Mindeststudiendauer im zweiten Abschnitt mit 1.10.2003 überschritten, daher
werde ihr Antrag gem. § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967
ab 1.10.2003 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet. Die Tochter der Berufungswerberin betreibe seit
Wintersemester 1997/1998 an der Universität das Studium der
kombinationspflichtigen Studienrichtungen deutsche Philologie und
Theaterwissenschaft. Ab dem Sommersemester 1998 betreibe die Tochter an der
Universität das Studium Theaterwissenschaft und (sonstige) gewählte
Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung nach § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes für geistes- und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen (Fächer aus den Studienrichtungen deutsche Philologie,
Geschichte und Völkerkunde - im Folgenden als Fächerkombination
bezeichnet). Eine entsprechende Genehmigung des Studienplanes für diese
Studienkombination sei am 18. November 1998 mit Bescheid der
Vorsitzenden der Studienkommission Theaterwissenschaft erfolgt. Den ersten
Studienabschnitt im Hauptfach Theaterwissenschaften habe die Tochter der
Berufungswerberin am 29. Mai 2001, das heiße im
Sommersemester 2001, abgeschlossen. Den ersten Studienabschnitt im
Nebenfach Fächerkombination habe die Tochter bereits am 7.3.2001, das
heiße im Wintersemester 2000/2001, abgeschlossen. Den zweiten
Studienabschnitt im Nebenfach Fächerkombination habe die Tochter dann am
30.10.2003, das heiße im Sommersemester 2003 abgeschlossen.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besage, dass
Familienbeihilfe u.a. dann zu gewähren sei, wenn der oder die Auszubildende
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreite. Die vorgesehene Ausbildungszeit im von der Tochter der
Berufungswerberin gewählten Hauptfach Theaterwissenschaft betrage vier
Semester im ersten Studienabschnitt und vier Semester im zweiten
Studienabschnitt nach der für sie gültigen Studienordnung. Das
Finanzamt behaupte in seinem angefochtenen Bescheid, der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 22. Jänner 2004 wäre
abzuweisen, da die Tochter der Berufungswerberin die Mindeststudiendauer im
zweiten Abschnitt mit 1. Oktober 2003 überschritten hätte.
Das sei nicht der Fall. Die Behörde könne offenbar nicht rechnen. Die
Tochter der Berufungswerberin habe zum fraglichen Zeitraum das fünfte
Semester des zweiten Studienabschnittes im Hauptfach Theaterwissenschaft
absolviert und habe sohin die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Semester überschritten. Dieser Rechtsmeinung scheine sich auch die
Stipendienstelle in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 2003
anzuschließen, in dem der Tochter der Berufungswerberin vorläufig bis
Ende Februar 2004 Studienbeihilfe zuerkannt werde. § 16
Abs. 2 Studienförderungsgesetz setze voraus, dass die vorgesehene
Studienzeit von der Studienförderungswerberin nicht wesentlich
überschritten werde, während § 18 Abs. 1
Studienförderungsgesetz das "nicht wesentliche Überschreiten" der
Studiendauer als "die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren
Semesters" präzisiere und damit FLAG § 2 Abs. 1 lit. b
vollinhaltlich entspreche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten. Werde in der vorgesehenen Studienzeit (Semesteranzahl lt.
Studienplan plus so genanntes Toleranzsemester) ein Studienabschnitt nicht
absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe
könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser
Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Bei kombinationspflichtigen
Studienrichtungen gelte ein Studienabschnitt erst dann beendet, wenn die
Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden sei.
Die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren
Studienabschnitt beginne jeweils mit dem dem erfolgreich vollendeten
Studienabschnitt folgenden Semester. Werde ein Studienabschnitt erst nach Ablauf
der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, werde die
Familienbeihilfe ab diesem Monat weiter gewährt. Es werde also
bezüglich der Semesterzählung des nächsten Abschnittes nicht
zugewartet. Es würden daher von dem letzten zu gewährenden Semester
jene Monate abgezogen für die die Familienbeihilfe ab erfolgreicher
Vollendung des Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters mit dem die
Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolge, gewährt
worden seien. Die Tochter der Berufungswerberin betreibe seit dem
Sommersemester 1998 die kombinationspflichtige Studienrichtung
Theaterwissenschaften. Die vorgesehen Studienzeit für den ersten als auch
den zweiten Abschnitt betrage jeweils fünf Semester (inklusive
Toleranzsemester). Der erste Studienabschnitt sollte daher bis zum Ablauf des
Sommersemesters beendet worden sein. Tatsächlich habe die Tochter der
Berufungswerberin den ersten Abschnitt erst am 29. Mai 2001
abgeschlossen. Die Familienbeihilfe sei ab Mai 2001 weiter gewährt
worden. Die Semesterzählung beginne mit dem Wintersemester 2001/2002.
Die vorgesehene Studienzeit würde mit Ende des
Wintersemesters 2003/2004 = Februar 2004 ablaufen. Da die
Familienbeihilfe bereits ab Mai 2001 wieder gewährt worden sei, seien
die Monate Mai bis September 2001 (das seien fünf Monate) vom letzten
zu gewährenden Semester abzuziehen. Die vorgesehene Studienzeit ende daher
nicht erst mit Februar 2004 sondern bereits mit September 2003.
Der Vorlageantrag vom 1. Juni 2004 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass es für diese Vorgangsweise
scheinbar an einer gesetzlichen Grundlage zu mangeln scheine, zumindest werde
dies in der Berufungsvorentscheidung nicht angeführt. § 10
Abs. 2 FLAG 1967 normiere ausdrücklich, dass die Familienbeihilfe
vom Beginn des Monats gewährt werde, in dem die Voraussetzungen für
den Anspruch erfüllt würden. Die Voraussetzungen für den erneuten
Bezug von Familienbeihilfe habe die Tochter der Berufungswerberin, wie die
Behörde selbst feststellt, mit 29. Mai 2001 erfüllt. Die
Familienbeihilfe sei auch mit Mai 2001 weiter gewährt worden. Im FLAG
§ 10 Abs. 2 heiße es weiters, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlösche in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme.
Das Finanzamt selbst stelle nun in seiner Berufungsvorentscheidung fest, dass
die vorgesehene Studienzeit mit Ende des Wintersemesters 2003/2004 =
Februar 2004 ablaufe. Wenn das Finanzamt behaupte, dass die
Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt
mit dem dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester beginne,
so entspreche diese Vorgangsweise nicht nur dem gesunden Menschenverstand,
sondern wohl auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
Nirgendwo im FLAG sei allerdings geregelt, dass vom letzten zu gewährenden
Semester jene Monate abzuziehen wären, für die die Familienbeihilfe ab
erfolgreicher Vollendung des vorherigen Studienabschnittes bis zum Beginn jenes
Semesters, mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt
erfolge, gewährt würde. Hier scheine die Behörde
irrtümlicherweise § 18 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 19992 zur Anwendung zu bringen, das aber vom
Gesetzgeber wie in § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
ausgeführt werde, zur Regelung von Ansprüchen von Studierenden die ein
Vollzeitstudium betrieben würden, auf 1. Studienbeihilfen 2.
Versicherungskostenbeiträge 3. Studienzuschüsse und 4.
Beihilfen für Auslandsstudien vorgesehen sei und nicht zur Regelung
des Anspruchs auf Familienbeihilfe für Studierende erlassen worden sei.
Hätte der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 3
Studienförderungsgesetz die Intention verfolgt, die Anspruchsdauer von
Familienbeihilfe für Studierende weitergehend zu regeln, so müsste
dies entweder im FLAG oder im Studienförderungsgesetz ausdrücklich
normiert sein. Dies sei nicht der Fall. Insofern habe nach Ansicht der
Berufungswerberin hier § 10 Abs. 2 und nur dieser zur Anwendung
zu gelangen, insbesondere auch deswegen, weil der Gesetzgeber dort, wo er einen
Bezug zwischen den beiden Gesetzesmaterien FLAG und Studienförderungsgesetz
herzustellen zu wünsche, sich sehr wohl die Zeit genommen zu habe scheine,
diesen auch festzuschreiben (beispielsweise in § 2 Abs. 1
lit. b FLAG mit einem Verweis auf § 3 und § 17
Studienförderungsgesetz oder in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG
mit einem Verweis ebenfalls auf § 3 Studienförderungsgesetz aber
auch umgekehrt in § 30 Abs. 2 vier Studienförderungsgesetz
etwa mit einem Verweis auf § 8 Abs. 2 und 8 Abs. 3 FLAG
usw., die aber allesamt in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Relevanz
zu sein scheinen). Deswegen und zur Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes
ersuche die Berufungswerberin nochmals, den von ihr angefochtenen Bescheid
aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre
Tochter zu entsprechen.
Mit Berufungsentscheidung vom 2.10.2006 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht. Mit Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2006/15/0340, hat
der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Im vorliegenden Fall war die
Tochter der Berufungswerberin im Wintersemester 1997/1998 im Studium der
kombinationspflichtigen Studienrichtunge "Deutsche Philologie und
Theaterwissenschaft" inskribiert. Ab dem Sommersemester 1998 war sie
unbestritten Studierende des Studiums "Theaterwissenschaft und (sonstige)
gewählte Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung
(Fächerkombination)". Wie die Berufungswerberin selbst ausführt, habe
ihre Tochter den ersten Studienabschnitt im Hauptfach "Theaterwissenschaften" am
29. Mai 2001, also im Sommersemester 2001, abgeschlossen. Den
ersten Studienabschnitt im Nebenfach "Fächerkombination" habe die Tochter
bereits am 7.3.2001, also im Wintersemester 2000/2001, beendet. Die
Tochter der Berufungswerberin hat somit den ersten Studienabschnitt ihres
Studiums am 29.5.2001 abgeschlossen. Das erste (vollständige) Semester, das
auf diesen Zeitpunkt folgt, ist das Wintersemester 2001/2002. Die vorgesehene
Studienzeit beträgt für den ersten als auch den zweiten
Studienabschnitt jeweils fünf Semester (inklusive
Toleranzsemester). Somit endete die für den zweiten Studienabschnitt
vorgesehene Studienzeit mit Ablauf des Wintersemesters 2003/04.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1478-L/07
- Stammnummer
- 33886
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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