…2004/14/0082). Es liegt somit auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2004 war daher ebenfalls abzuweisen. Jede Betätigung ist ab Änderung der Art der Bewirtschaftung neu zu beurteilen. Die Vermietungstätigkeit betreffend das Jahr 2005 war jedoch nicht berufungsgegenständlich…
…Vermietungstätigkeit offen, (infolge dieser sich die Einkünfte aus der in Rede stehenden Tätigkeit von -S 17.322 im Jahr 1992 auf -S 373 im Jahr 1993 bzw. + S 7.358 im Jahr 1995 erhöhten,). Bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart in der Form, dass anstelle…
…Eine Änderung der Bewirtschaftung bewirkt, dass die ursprüngliche Betätigung als beendet (abgeschlossene Betätigung) und die geänderte Betätigung als neu begonnen gilt. Die abgeschlossene Betätigung und die geänderte Betätigung sind jeweils für sich und unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen. Im vorliegenden Fall erwarb der Bw…
…Diesen Nachweis hat der Bw aus den nachstehend angeführten Gründen (nur) zum Teil, nämlich eingeschränkt auf die Jahre 2001 und 2002 bzw hinsichtlich des vor Änderung der Bewirtschaftung gelegenen Zeitraums erbracht: Der Senat hegt zunächst keine Zweifel daran, dass der Bw das Haus in B…
…ist, ist für die Beurteilung des Zeitraumes davor nicht erheblich. Wenn nun der Berufungswerber selbst angibt, dass die bisher konkret ausgeübte Betätigung nicht geeignet ist, um in absehbarer Zeit einen Gesamterfolg zu erwirtschaften und deshalb nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart vornimmt…
…vorgesehene Änderung in der Darlehensbewirtschaftung durch Umstellung auf Niedrigverzinsung mit Risikofaktor und vorgesehene Darlehenstilgung, welche in der ursprünglichen Prognose nicht vorgesehen gewesen sei, führe zu einer Änderung der Bewirtschaftung mit Eintritt des neuen Sachverhaltes. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Ergebnisse würden bei der vom…
…und seit 2003 auch nicht mehr in Zusammenhang mit der Vermietung dieser Wohnung telefoniert, obwohl er sie seither zweimal neu vermietet hat, so ist als erstes zu klären, ob die Umschuldung 2003 und die Darlehenstilgung 2006 nicht als Änderung der Bewirtschaftung dieser Betätigung anzusehen sind…
…noch eindeutigere Liebhabereibeurteilung nach sich ziehen, da dann von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen wäre und mit Ablauf des Jahres 2006 ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegen würde) sei die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht gegeben; daher sei zu Recht auf Liebhaberei entschieden worden…
…dass die streitgegenständliche Vermietung der Eigentumswohnung eine Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 LVO darstellt und dass bis einschließlich 2000 jedenfalls von Liebhaberei auszugehen ist. Strittig ist allerdings, ob 2001 eine sog. Änderung der Bewirtschaftung stattgefunden hat und ob für die verfahrensgegenständlichen…
…gewesen wären; drittens, ob durch die vorzeitige Kreditrückzahlung im Jahr 2008 eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten ist. II.1. Plausibilität der Prognoserechnungen Wie bereits die Betriebsprüfung im Jahr 2002 zutreffend festgestellt hat, weicht die damals vorgelegte Prognoserechnung derart deutlich von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, dass…
…ohne eine Änderung der Bewirtschaftungsart des Objekts A-Straße 15 glaubhaft machen zu können; die als A-Ausfertigung und B-Ausfertigung bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen waren rechnerische Übersichten, ohne die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schlüssig darlegen zu können. Die Beilagen zum Vorlageantrag änderten nichts an der Tatsache…
…die "große Vermietung" bis zur Änderung als Liebhaberei zu beurteilen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 475). Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass die Bw. ab dem Jahr 2007 ihre bisherige Bewirtschaftungsweise der Liegenschaft geändert haben: Nach…
…von -343.000 S aus (vgl. die mit 3.2.1997 datierte "Prognoserechnung" des Berufungswerbers und die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 5.2.1997). Im Jahr 1996 ist nach Ansicht des Finanzamtes eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten. Während von 1991 bis 1995 die erzielten Umsätze…
…neu begonnen gilt. Die abgeschlossene Betätigung und die geänderte Betätigung sind jeweils für sich und unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen. Die Änderung der Bewirtschaftung führt also nicht dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen sind (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2…
…Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben…
…Aufgrund der Tatsache, dass der Bw. sich ab seiner Pensionierung im Jahr 2004 vermehrt um die Zimmervermietung kümmern könne, komme es zu einer Änderung der Bewirtschaftung, womit ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliege. Dem Gesagten konterte der steuerliche Vertreter, dass nach der Halbzeit Gewinne erwirtschaftet worden seien…
…nebst meiner Lehrertätigkeit alleine" war der Zeitraum von 1991 bis (Juli) 1998 als abgeschlossener Beobachtungszeitraum im Sinne der LVO zu betrachten sowie der Beginn eines weiteren Beobachtungszeitraums bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart festzustellen. Vom Beginn des zweiten Beobachtungszeitraums an war die Voraussage eines Trends…
…er die Versteuerung der Überschüsse ab 2009 ohnedies akzeptiere. Zur Klärung aller offenen Fragen wurde für 12. November 2012 ein Erörterungsgespräch (§ 279 Abs 3 BAO) vereinbart. Im Zuge dieser Amtshandlung führten die Parteien des Verfahrens Folgendes aus: Vermietung Amtsvertreter: Die Änderung der Bewirtschaftungsart sei darin…
…welche zur Änderung der Art der Bewirtschaftung führen können, sind beispielsweise die außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital oder etwa eine wesentliche Erhöhung von Mietzinsen (s. dazu die bei Rauscher/Grübler, aaO, Rz 295, angeführten Judikaturnachweise). Eine außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital liegt vor, wenn der Vermieter die…
…eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Wenn der Bw. den fehlenden Ansatz der erhöhten Einnahmen damit zu erklären versucht, dass diese Erhöhung mit den ursprünglich ebenfalls nicht angesetzten Aufwandspositionen für Mietausfall und Instandsetzung aufgerechnet und daher weggelassen wurde, so ist dies nicht schlüssig: In der zweiten…