…dass im gegenständlichen Fall bereits vom Spruchsenat eine Verbandsgeldbuße verhängt wurde, die wesentlich unter der im § 23 Abs. 4 FinStrG geregelten Mindeststrafe liegt, kein Raum für eine Minderung der Verbandsgeldbuße, die nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates der dargestellten wirtschaftlichen Situation entspricht und den festgestellten Milderungsgründen…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen erschwert war, so liegen nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG vor und es konnte mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, welche unter der normierten Mindeststrafe liegt. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Bw…
…Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet…
…Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gesetz obliegt (§ 23 Abs. 4 FinStrG). Daneben sind freilich auch dem Finanzstrafverfahren wie jedem Strafverfahren präventive Überlegungen in Richtung einer Verhinderung künftiger Straftaten, sei es nun durch den Täter selbst (Spezialprävention - der Bw. betreibt nach…
…gewerbsmäßigen Begehung der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs.4 FinStrG iVm § 11 MinStG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19.5.2009 blieben Bw und H bei ihren bisherigen Verantwortungen und wiesen auf die Abzahlung der Abgaben (der Bw. leistet derzeit monatliche Ratenzahlungen) hin…
…sind 10,84 % des neuen Strafrahmens als tat- und - trotz der Finanzlage des Beschuldigten - auch tätergerecht. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG kommt jedoch zumal in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und der auch zu beachtenden Generalprävention nicht in Betracht, geschweige denn…
…sind 10,93% des Strafrahmens. Die Geldstrafe bewegt sich damit im Bereich der gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG festzusetzenden Mindestgeldstrafe. Wenn in der Berufungsschrift vorgebracht wird, eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers würde die Unterschreitung dieser Mindestgeldstrafe erlauben und gebieten, so ist nochmals auf das…
… 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb infolge der Verringerung des Strafrahmens in gesamthafter Erwägung auch das Sanktionsübel entsprechend zu reduzieren ist, ohne dass jedoch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG in Betracht käme. In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern…
…verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Bei…
…noch die persönlichen Verhältnisse und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreichend berücksichtigt worden. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG können die Geldstrafe ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreiten, wenn besondere Gründe vorliegen würden. Auf Grund des Erkenntnisses des Spruchsenates ergebe sich ein Verkürzungsbetrag in Höhe von…
…Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG idF BGBl. Nr. 681/1994 unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Gemäß § 8 Abs. 7…
…82 gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG) bemessene Geldstrafe keinesfalls als zu hoch gegriffen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Einbeziehung der…
…23 Abs. 4 FinStrG geregelten gesetzlichen Mindeststrafe (€ 3.613,00) von einem Zehntel der Höchststrafe (€ 36.130,00) gerechtfertigt ist. Aus den genannten Gründen war daher der Strafberufung des Amtsbeauftragten nicht zu Folgen. Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG…
…€, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte mögliche Höchststrafe somit 61.579,42 €. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit…
…und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5534698 des Finanzamtes Graz-Umgebung zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Graz, 4. Mai…
…Schuldspruches, die verhängte Geldstrafe auf ein unter einem Zehntel des möglichen Höchstmaßes gelegenen Betrag zu reduzieren, da die besonderen Gründe des § 23 Abs. 4 FinStrG vorlägen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 13. August 2013 wurde seitens der Bw. bzw. ihres…
…geführte äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. berücksichtigt und auch seinen Sorgepflichten gerecht wird. Gegen eine Herabsetzung der Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG sprachen insbesondere generalpräventive Erwägungen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgter…
…hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannnten Rechtsgebilde begangen hat. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht…
…a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist…
… 34 Abs. 4 FinStrG eine (gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates unveränderte) Geldstrafe in Höhe von S 160.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen verhängt. Gegen diese Berufungsentscheidung vom…