…prüft. Im Strafverfahren können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Nichts anderes besagt der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo". Abgesehen davon, dass der Beschluss des LG Krems für die Entscheidung des UFS keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, ist…
…bei dem Beschuldigten in Zweifel nicht angenommen, weil ihm eben der Beweis des subjektiven Tatbestandselementes des Vorsatzes nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erbringbar erschien. "In dubio pro reo" dürfe daher nicht zu einer Lehrformel werden, dass praktisch jede Ordnungswidrigkeit schon allein…
…die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer…
…die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer…
…die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer…
…die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer…
…zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH vom 28. Juni 2007,…
…vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, u. a. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z.B. VwGH vom 2. August…
…dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH 2007/16…
…den Fall, dass nach Aufnahme sämtlicher (allenfalls noch durchzuführender) Beweisaufnahmen und trotz eingehender Beweiswürdigung nach wie vor Zweifel an der Täterschaft der Bf bestehen bleiben, wohl der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen kommen. Der Unabhängige Finanzsenat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass es…
…bedeute, dass Zweifel im Abgabenverfahren zu Lasten des Abgabepflichten gehen würden, der möglicherweise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, während im Finanzstrafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur von Beträgen ausgegangen werden dürfe, die mit Sicherheit als verkürzt nachgewiesen seien. Dahinter stehe die Überlegung, dass…
…allenfalls Indizien. Daher sei gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der in der Stellungnahme vom 3.7.2006 wiedergegeben wurde. Beantragt wurde in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Akteneinsicht in den Ermittlungsakt zwecks Wahrung des rechtlichen…
…zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, u.a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht…
…und der Bw. als Umsatz insoweit konkret problematisiert wurde, dass die auf diese Punkte entfallenden Umsatzsteuerbeträge in dubio pro reo aus der Bemessungsgrundlage des Jahres 1993 ausgeschieden wurden. Die weiteren Einwendungen, Einlagen im Ausmaß von S 369.490,82 (Seite 6 der Berufung), Anzahlungen in…
…die Begehung einer Straftat annehme, ohne dass dies bewiesen werden könne, widerspreche das den elementaren Grundsätzen der Strafprozessordnung bzw. werde der Grundsatz "in dubio pro reo" falsch angewendet. Es lägen daher offensichtlich lediglich einfache Schmuggeltatbestände vor, nicht jedoch eine gewerbsmäßige Begehung. Diese gründe sich auf…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.Z., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des…
…Beschuldigten vom 23. Oktober 2002, worin er vor allem die ihm vorgeworfene Schuldform des Vorsatzes bekämpfte und fahrlässiges Verhalten zugestand. In dubio pro reo hätte mangels des zweifelsfreien Nachweises einer vorsätzlichen Begehung nur eine Verurteilung in Form der Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2 FinStrG erfolgen…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A, ÖBB-Bediensteter, geboren am xy, wohnhaft in B, vertreten durch Frau Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin, 8700 Leoben, Parkstraße 3, wegen…
…seien immer eine zweifelhafte Sache. Der Strafrichter solle aber seine Entscheidungen zweifelsfrei treffen, sich einer Sache gewiss sein und exakte Feststellungen treffen. Das Prinzip in dubio pro reo würde dem Strafrichter vorschreiben, dass er, wenn es noch vernünftige Zweifel gebe, ein Geschehen nicht als wahr…
Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem Umstand, wonach er doch unter einem - im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmenden - Einfluss des K gestanden hat, welcher ihn zu seinem Verhalten angeleitet bzw. ihn in seinem Tatsachenentschluss bestärkt habe, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl…