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UFSG RV/0404-G/04Militäroberstufenrealgymnasium und entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.03.2007

…als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG mit der Begründung, im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Ein Vergleich der Studienpläne des Militäroberstufenrealgymnasium mit dem Oberstufenrealgymnasium in Hartberg (Einzugsbereich des Wohnortes) ergebe keine wesentlichen Unterschiede in den vergleichbaren Unterrichtsfächern. Beide Schulen enden mit…

UFSW RV/2604-W/06"Entsprechende" Schule bei erforderlicher Kinderbetreuung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.02.2007

…nicht Folge. "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da eine Volksschule in ihrem Einzugsbereich vorhanden ist, konnten die von Ihnen beantragten Kosten für die Schulausbildung nicht anerkannt werden…

UFSW RV/1132-W/111.) Mehrfache Bescheidaufhebung nach systematischer Nachbescheidkontrolle 2.) Militäroberstufenrealgymnasium und entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.06.2011

…dieser Schule besteht nicht nur in der Absolvierung der Matura, vielmehr sollen die Zöglinge auf eine Offizierskarriere beim österreichischen Bundesheer vorbereitet werden. Eine andere entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht nicht. Die Betreuung und Erziehung im Internat wird vom Schulkommandanten, dem Kompaniekommandanten, den Erzieher-Offizieren und Funktionsunteroffizieren wahrgenommen…

UFSL RV/0187-L/08Auslandsschuljahr an ausländischer AHS mit Unterricht in einer Fremdsprache vermittelt erhöhte Fremdsprachenkompetenz und interkulturelle Bildung; ist daher keine einer inländischen AHS "entsprechende" Ausbildung: Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung steht zu.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2013

…cit. würden Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnlich gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Ihre Tochter habe sich vom 28.08.2006 bis 2.07.2007 auf Ausbildung in Mexiko (T im Bundesstaat Chiapas, Südmexiko…

UFSK RV/0030-K/08Erreichung einer Mindestentfernung von 25 km bei beruflich veranlasster Reise; keine auswärtige Berufsausbildung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.08.2008

…Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km konnten daher nicht berücksichtigt werden." zu Berufsausbildung: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben…

UFSL RV/0237-L/041. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2008Teil 1/2

…und Hochschule einschließlich Doktorat (VwGH 18.02.1986, 85/14/0097) TZ 64: Die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gilt dann als außergewöhnliche Belastung, "wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht" (§ 34 Abs 8 erster Satz); diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines gesetzlichen…

UFSL RV/0237-L/041. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2008Teil 2/2

Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG ist persönlich auszuüben. Allein der Bw. wurde zum Aufsichtsrat gewählt. Der Bw. trägt auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988…

UFSL RV/0393-L/12Sonderformen von öffentlichen Schulen sind mit deren Stammform als vergleichbar anzusehen. Wenngleich Unterschiede im Stundenplan, aber auch im Anbot an Unterrichtsfächern (hier: zweite lebende Fremdsprache Italienisch) vorhanden sind, schließt dies die Vergleichbarkeit der beiden Höheren Technischen Lehranstalten nicht aus, sodass das auswärtige Berufsausbildungspauschale nicht zusteht.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2012

…wurde das jeweilige Begehren auf Anerkennung des auswärtigen Berufsausbildungspauschales mit folgender Begründung abgewiesen: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben…

UFSI RV/0333-I/06Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2007

…für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden gemäß § 34 Abs. 8 EStG dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden seien, seien dann nicht zwangsläufig…

UFSW RV/3014-W/09Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2007, Besuch einer Kooperativen Mittelschule
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.09.2011

…den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im vorliegenden Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen…

UFSG RV/0120-G/09Auswärtige Berufsausbildung an der Golf-HAK Stegersbach
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2010

…Bescheid mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei im Fall des Berufungswerbers gegeben, sodass die geltend gemachten…

UFSL RV/1061-L/06Nichtgewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs.8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2007

…aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, wobei Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches gelegen gelten, wenn…

UFSG RV/0045-G/05Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.03.2006

…worden war, dass auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für seine Kinder bestehe. In dem mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen Einkommensteuerbescheid 2003 wurden Aufwendungen für eine Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes nicht mehr anerkannt. In der sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß §…

UFSG RV/0351-G/05Internatskosten für das Militärrealgymnasium in Wiener Neustadt als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.01.2006

…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2004 durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung…

UFSG RV/0531-G/13Bedeutung der Zusatzqualifikation für Vergleichbarkeit der Ausbildungsmöglichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.09.2013

…wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8 EStG 1988). Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob die Schule am Wohnort ("normales" BORG) eine der besuchten Schule (BORG mit Zusatzausbildung zum (Spitzen)Ballsport) entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis…

UFSG RV/0064-G/08Auswärtige Berufsausbildung am Schigymnasium Saalfelden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.03.2010

…mit der Begründung, Aufwendungen eines Kindes für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, was hier der Fall sei. In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wurde ausgeführt, die Tochter…

UFSI RV/0217-I/11Auswärtige Berufsausbildung: "Sportgymnasium" entspricht Realgymnasium ohne sportlichen Schwerpunkt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.10.2011

…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € (1.500 S) pro Monat berücksichtigt. Aufwendungen für…

UFSL RV/0765-L/09Auswärtige Berufsausbildung in einem Gymnasium für Hochbegabte im Ausland im Jahr 2008
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2011

… 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht. Begründend führte es aus, im gegenständlichen Fall bestehe auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Mit Mail vom 27. April 2009 übermittelte die steuerliche Vertreterin des Bw. ergänzend zur Einkommensteuererklärung 2007 eine mit 1. März 2009 datierte Bestätigung…

UFSW RV/1313-W/07Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für den Besuch an einer amerikanischen High School
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.08.2008

…Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung würde durch Abzug eines Pauschbetrages von 110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Nach…

UFSL RV/2109-L/02Das Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz ist mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.03.2003

…Anwendung der oben zitierten herrschenden Literatur und des zitierten Verwaltungsgerichtshofsjudikats auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist zu erkennen, dass die Kunstuniversität Linz mit der angebotenen Studienrichtung Architektur eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bietet, die als gleichwertig dem von der Tochter der Berufungswerberin gewählten Studium zu qualifizieren ist: Zum…