Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0045-G/05
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-G/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, muss der Sachverhalt, aus dem sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, vertreten durch
Meindl & Partner Steuerberatungs GmbH, 5580 Tamsweg,
Kuenburgstraße 322, vom 11. November 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 3. November 2004 betreffend Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 299 BAO sowie
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003
gemäß
§ 299 BAO wird
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 299 BAO wird
aufgehoben.
Der am
3. November 2004 erlassene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diesen
Bescheid wird für gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das
Streitjahr die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner
drei Kinder außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Der
Wohnort des Bw. und seiner Kinder befindet sich in Judenburg. Die Kinder
besuchen das Abteigymnasium der Benediktiner in Seckau.
Das Finanzamt gewährte mit Einkommensteuerbescheid vom
21. Oktober 2004 zunächst einen Pauschbetrag von
3.960,00 € für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder
als außergewöhnliche Belastung. Dieser Bescheid wurde jedoch
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, nachdem dem steuerlichen
Vertreter des Bw. in einem Telefongespräch mitgeteilt worden war, dass auch
im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit für seine Kinder bestehe. In dem mit dem
Aufhebungsbescheid verbundenen Einkommensteuerbescheid 2003 wurden
Aufwendungen für eine Berufsausbildung von Kindern außerhalb des
Wohnortes nicht mehr anerkannt.
In der sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass im Einzugsbereich des Wohnortes
des Bw. keine der Ausbildung im Abteigymnasium Seckau entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Die Schüler des Abteigymnasiums Seckau
haben nicht nur die Möglichkeit, eine AHS mit Matura abzuschließen,
sondern gleichzeitig eine handwerkliche Ausbildung zu absolvieren, die mit einer
Lehrabschlussprüfung beendet werden könne. Das Abteigymnasium Seckau
werde als Internatsschule geführt, wobei die Schüler ganztägig
von Lehrern betreut werden. Es finde ein ausgewogenes Maß an Unterricht
und Lernen mit Handwerk statt. Der Lehrberuf werde von Meistern unterrichtet,
die die studierenden Lehrlinge zur Gesellenprüfung führen. Das
erforderliche Praktikum werde in den Sommerferien absolviert. Der Sohn des Bw.
besuche die Lehrwerkstätte für Fotografie und die ältere Tochter
des Bw. besuche die Lehrwerkstätte für Goldschmiede. Die jüngere
Tochter müsse sich erst für eine handwerkliche Ausbildung entscheiden.
Entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen in den AHS in Judenburg,
Knittelfeld oder Leoben nicht. Die Aufwendungen für den auswärtigen
Schulbesuch der Kinder des Bw. in Seckau seien daher als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dieser
Sachverhalt sei überdies vor der Erlassung des Aufhebungsbescheides nicht
ermittelt worden. Vor der Erlassung des Bescheides sei weder mit dem Bw.
persönlich, noch mit der dem Bw. zugewiesenen Sachbearbeiterin der vom Bw.
beauftragten Steuerberatungskanzlei ein Telefongespräch in dieser
Angelegenheit geführt worden. Der vom Finanzamt der Entscheidung zugrunde
gelegte Sachverhalt sei somit festgestellt worden ohne das Parteiengehör zu
wahren. Da die Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich
die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
voraussetze, sei der Aufhebungsbescheid zu Unrecht erlassen worden.
Beide Berufungen wurden vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2003 sei
von Amts wegen aufgehoben worden, weil die Überprüfung des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergeben habe, dass der Spruch dieses
Bescheides nicht richtig sei. Die Aufwendungen für den Schulbesuch der
Kinder in Seckau seien nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn
des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzuerkennen. Für die Strecke
zwischen Judenburg und Seckau gäbe es in beiden Fahrtrichtungen
öffentliche Verkehrsmittel, mit denen sich die Strecke in jeweils weniger
als einer Stunde bewältigen lasse, weshalb sich auch das Abteigymnasium
Seckau im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. befinde.
Im Vorlageantrag führte der Bw. aus, sein Vorbringen,
dass es sich bei der Ausbildung in Seckau um eine andere Ausbildung handle als
bei jener in Judenburg habe das Finanzamt offensichtlich akzeptiert. Der
erstmals in der Berufungsvorentscheidung ausgeführten Begründung, dass
die Fahrt vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück jeweils in weniger als
einer Stunde bewältigt werden könne, sei zu entgegnen, dass die von
seinen Kindern täglich zurückgelegte Fahrt vom Wohnort zum
Ausbildungsort in einer Richtung mehr als jeweils eine Stunde in Anspruch nehme.
In diesem Zusammenhang legte der Bw. Fahrplanauszüge des Steirischen
Verkehrsverbundes vor, in denen er die entsprechenden Verkehrsverbindungen
markierte. Unter Berücksichtigung der Umsteige- und Fahrzeiten auch
innerhalb des Wohnortes Judenburg (zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof)
betragen die Fahrzeiten in jeweils einer Richtung 70 bzw. 77 Minuten. Der
Bw. vertrat daher die Ansicht, dass es sich bei dem Schulbesuch seiner Kinder in
Seckau um einen auswärtigen Schulbesuch handle und die Aufwendungen
für diesen Schulbesuch als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen seien. Die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 sei somit nicht zu Recht erfolgt.
Überdies hätte der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor der
Aufhebung gemäß §299 BAO ermittelt werden müssen.
Tatsächlich sei der Sachverhalt, von dem das Finanzamt die Unrichtigkeit
des Spruches des Einkommensteuerbescheides 2003 ableite, jedoch erst im
Berufungsverfahren ermittelt worden.
In einem den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben
führte der Bw. aus, dass seine drei Kinder in Seckau das Tagesinternat
besuchen und allein dafür im Streitjahr Kosten von 6.865,83 €
angefallen seien. Dazu seien noch die Kosten für Lehrmittel, Lernmittel,
Exkursionen, Veranstaltungen usw. gekommen. Für die für seine Kinder
gewählte Ausbildung mit Lehre sei die Unterbringung im Internat bis zum
Abend unbedingt notwendig. Zur Frage der Fahrtdauer zwischen Wohnort und
Ausbildungsort wurde ausgeführt, dass die Wohnanlage, in der sich die
Wohnung des Bw. befinde, sehr abgelegen sei. Aufgrund der großen
Entfernung zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof in Judenburg sei auch
für diese Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu
nehmen. Die Fahrt in die Schule erst vom Bahnhof Judenburg aus anzutreten, sei
für seine Kinder nicht möglich. Die Fahrzeit mit dem günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel betrage daher insgesamt mehr als eine Stunde.
Wenn die Behörde von einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde ausgehe,
so handle es sich dabei um eine fiktive Sachverhaltsdarstellung, die keinen
Bezug zur Realität habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I
Nr. 97/2002, ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden.
§ 299 BAO in der genannten Fassung gestattet
Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der
Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht
dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 9 und
10).
Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt
grundsätzlich die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts voraus (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 13, sowie das
an dieser Stellt zitierte, zu § 299 alte Fassung ergangene Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist eine Aufhebung eines Bescheides wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes solange ausgeschlossen, als Unklarheiten im
Sachverhalt bestehen. Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes muss der Sachverhalt, aus dem sich die inhaltliche
Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides ergibt, daher einwandfrei
geklärt sein [VwGH 22.2.2000, 96/14/0018]).
Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003
erfolgte laut Aktenvermerk des Finanzamtes aufgrund der nachgereichten
Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder des Bw. Daraus ist
ersichtlich, dass alle drei Kinder das Abteigymnasium Seckau besuchen. Der
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO bzw. der mit diesem
Bescheid verbundene Einkommensteuerbescheid 2003 wurde damit
begründet, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann keine außergewöhnliche Belastung
im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 seien, wenn auch im
Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Gemeint waren damit - laut mündlicher Begründung
gegenüber dem Bw. - die Schulen in Judenburg, Knittelfeld und Leoben. Erst
nachdem der Bw. dieser Feststellung (in der Berufung, weil ihm davor keine
Gelegenheit dazu eingeräumt worden war) entgegnete, die Ausbildung in den
Schulen in Judenburg, Knittelfeld und Leoben entspreche nicht jener in Seckau,
weil seine Kinder in Seckau neben der Matura auch eine Lehre abschließen
können, begründete das Finanzamt die Ablehnung der
außergewöhnlichen Belastung mit der Feststellung, auch Seckau liege
im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw., weil die Fahrtdauer vom Wohnort des Bw.
nach Seckau in einer Richtung weniger als eine Stunde betrage.
Dem Bw. ist daher insoweit zuzustimmen, als der
entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, ob sich die Schule in Seckau
im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. im Sinn des § 34 Abs. 8
EStG 1988 befindet oder nicht, vor
der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 noch nicht geklärt
war. Die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erfolgte
vielmehr erst im Berufungsverfahren.
Klarstellend wird für das weitere Verfahren
ausgeführt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
nicht deshalb erfolgte, weil der
unabhängige Finanzsenat die zuletzt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
des Finanzamtes für unzureichend hält oder den rechtlichen
Ausführungen des Finanzamtes (zuletzt im Vorlagebericht vom
24. Jänner 2005) nicht zustimmt, sondern ausschließlich
deshalb, weil die entsprechenden Feststellungen bereits
vor der Erlassung des
Aufhebungsbescheides hätten getroffen werden müssen.
Graz, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Aufhebungaußergewöhnliche Belastungauswärtige Berufsausbildungentsprechende AusbildungsmöglichkeitFahrtdauerFahrzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-G/05
- Stammnummer
- 21162
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF