…als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG mit der Begründung, im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Ein Vergleich der Studienpläne des Militäroberstufenrealgymnasium mit dem Oberstufenrealgymnasium in Hartberg (Einzugsbereich des Wohnortes) ergebe keine wesentlichen Unterschiede in den vergleichbaren Unterrichtsfächern. Beide Schulen enden mit…
…Belastung § 34. […] (8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." 3…
…nicht Folge. "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da eine Volksschule in ihrem Einzugsbereich vorhanden ist, konnten die von Ihnen beantragten Kosten für die Schulausbildung nicht anerkannt werden…
…dieser Schule besteht nicht nur in der Absolvierung der Matura, vielmehr sollen die Zöglinge auf eine Offizierskarriere beim österreichischen Bundesheer vorbereitet werden. Eine andere entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht nicht. Die Betreuung und Erziehung im Internat wird vom Schulkommandanten, dem Kompaniekommandanten, den Erzieher-Offizieren und Funktionsunteroffizieren wahrgenommen…
…cit. würden Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnlich gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Ihre Tochter habe sich vom 28.08.2006 bis 2.07.2007 auf Ausbildung in Mexiko (T im Bundesstaat Chiapas, Südmexiko…
…Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km konnten daher nicht berücksichtigt werden." zu Berufsausbildung: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben…
…und Hochschule einschließlich Doktorat (VwGH 18.02.1986, 85/14/0097) TZ 64: Die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gilt dann als außergewöhnliche Belastung, "wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht" (§ 34 Abs 8 erster Satz); diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines gesetzlichen…
Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG ist persönlich auszuüben. Allein der Bw. wurde zum Aufsichtsrat gewählt. Der Bw. trägt auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988…
…wurde das jeweilige Begehren auf Anerkennung des auswärtigen Berufsausbildungspauschales mit folgender Begründung abgewiesen: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben…
…für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden gemäß § 34 Abs. 8 EStG dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden seien, seien dann nicht zwangsläufig…
…den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im vorliegenden Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen…
…Bescheid mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei im Fall des Berufungswerbers gegeben, sodass die geltend gemachten…
…aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, wobei Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches gelegen gelten, wenn…
…worden war, dass auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für seine Kinder bestehe. In dem mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen Einkommensteuerbescheid 2003 wurden Aufwendungen für eine Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes nicht mehr anerkannt. In der sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß §…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2004 durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung…
…den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Bei Auslegung der Voraussetzung "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an…
5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten 5.9.14.1 Begriffsdefinitionen Rz 358: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um…
5.5.55.5.6 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Rz 13501376: § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit §§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Die Ausführungen in den LStRLStR 2002 Rz 358 2002, Rz 358…
…1988 lautet: "(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." Die Verordnung des…
…wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8 EStG 1988). Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob die Schule am Wohnort ("normales" BORG) eine der besuchten Schule (BORG mit Zusatzausbildung zum (Spitzen)Ballsport) entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis…