Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0351-G/05
Internatskosten für das Militärrealgymnasium in Wiener Neustadt als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-G/05vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für den Besuch des Militärrealgymnasiums in Wiener Neustadt und den damit verbundenen Internataufenthalt vermögen keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
24. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte unter anderem für den
Zeitraum September bis Dezember 2004 die Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung für seinen Sohn A am Militärrealgymnasium an der
Theresianischen Militärakademie als außergewöhnliche Belastungen
zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwies hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige
Berufsausbildung auf die diesbezügliche telefonische Besprechung.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass sein Sohn A das Militärrealgymnasium in Wiener
Neustadt besuchen würde. Da dieser Schultyp ausschließlich in Wiener
Neustadt angeboten werde, könne er nicht zu Hause wohnen. Da ihm bekannt
sei, dass die Anerkennung des Freibetrages sehr unterschiedlich gehandhabt
werde, berufe er gegen den Einkommensteuerbescheid 2004.
Das Finanzamt verlangte in der Folge die Vorlage des
Halbjahreszeugnisses bzw. eine Schulnachricht, damit festgestellt werden
könne, welchen Schultyp der Sohn des Berufungswerbers besuchen würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt, aus
dem Zeugnis sei ersichtlich, dass das Militärgymnasium als
Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie geführt werde. Es würden zwar neben den
Pflichtgegenständen auch unverbindliche Übungen angeboten werden,
jedoch gebe es für diese Gegenstände nur einen Teilnehmervermerk. Die
vom Internat angebotene vormilitärische Ausbildung sowie ein sportliches
Training unter qualifizierter Betreuung in einer militärsportlichen
Disziplin würden mit der Schulausbildung in keinem Zusammenhang stehen. Da
auch im Einzugsbereich des Wohnortes (Deutschlandsberg und Graz)
Bundesoberstufenrealgymnasien mit erg. Unterricht in Biologie und Umweltkunde,
Physik und Chemie geführt werden würden, bestehe kein Anspruch auf den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzung erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (BGBl 1993/818).
Nach Abs. 2 ist die die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2004 durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder
höhere Fahrtkosten abdecken.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht
von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung
dem Grunde nach geboten ist. (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG
1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung
des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur
für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule
schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des VwGH vom
22.12.2004, 2003/15/0058 mit weiteren Nachweisen).
Der für den Sohn des Berufungswerbers ausgestellten
Schulbesuchsbestätigung ist Folgendes zu entnehmen:
"Das
Militärrealgymnasium bildet eine Einheit aus Schule und Internat
(Bundesoberstufenrealgymnasium und militärisch geführtes Internat). Es
ist daher für alle Schüler die Unterbringung im Internat
verpflichtend. Das Militärrealgymnasium vermittelt neben der
Reifeprüfung noch eine militärische Ausbildung. In ganz
Österreich gibt es keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit. Daher
werden Schüler aus dem ganzen Bundesgebiet aufgenommen. Im schulischen
Unterricht gibt es nach dem Lehrplan einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.
Ein weiterer Schwerpunkt, der über das Ausmaß im Regelschulwesen
hinaus reicht, liegt im Bereich der politischen Bildung und der
Sicherheitspolitik. Die verstärkte sportliche Ausbildung geht ebenfalls
weit über den schulischen Unterricht hinaus. Dies sind wöchentlich
mindestens zwei weitere Stunden in einer militärsportlichen Disziplin sowie
sportliches Training unter qualifizierter Betreuung. Die verpflichtende
vormilitärische Ausbildung im Internat umfasst die Vermittlung von Wissen
und das Einüben praktischer Tätigkeiten und Fertigkeiten und
beträgt im Mittelwert wöchentlich sieben Stunden. Das
Militärrealgymnasium bietet mit der schulischen, der sportlichen und der
vormilitärischen Ausbildung mehr als den Besuch eines
Oberstufenrealgymnasiums. Es wird neben der Erlangung der Reifeprüfung noch
im Rahmen der zusätzlichen Ausbildung militärisches Wissen erworben
und es werden praktische Fertigkeiten angeeignet. Im sportlichen Bereich werden
durch eine vielfältige Basisausbildung und durch jahrelanges
kontinuierliches Training ideale Voraussetzungen für die weitere berufliche
Laufbahn geschaffen. Somit werden durch diese vielseitigen Möglichkeiten
des Militärrealgymnasiums günstige Bedingungen für die Bewerbung
um einen Studienplatz für die weitere militärische Ausbildung zum
Offizier geboten."
In der Schulnachricht der vom Sohn des Berufungswerbers
besuchten fünften Klasse (9.Schulstufe) wird als Schulform
"Oberstufenrealgymnasium mit Darst. Geometrie
oder erg. Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, 5. und 6.
Klasse" angegeben. An Pflichtgegenständen sind darin genannt:
Religion, Deutsch, Englisch (Erste Lebende Fremdspr.) Russisch (zweite Lebende
Fremdspr.), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und
Umweltkunde, Informatik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Leibesübungen. Freigegenstände: Frspr. Konversation: Englisch.
Unverbindliche Übungen: Spielmusik.
In einer dem Vorlageantrag in Kopie beiliegenden
Broschüre wird das Militärrealgymnasium unter anderem als "eine
besondere Schule mit einem besonderen Internat zur Förderung des
Offiziersnachwuchses beschrieben". Die Aufnahme erfolge nur gemeinsam in
Internat und Schule, daher müssten sowohl die Aufnahmebedingungen für
das Internat als auch für die Schule erfüllt werden. Das
Militärrealgymnasium sei eine allgemein bildende höhere Schule mit
einem militärisch geführten Internat und vermittle zusätzlich zur
Allgemeinbildung eine berufsorientierte Ausbildung in Internat und Schule. Im
Internat werde eine vormilitärische Ausbildung (Grundlegende
Verhaltensweisen eines militärischen Uniformträgers erlernen und
anwenden, selbstständiges Arbeiten in verschiedenen Funktionen,
Exerzierdienst) vermittelt. In der Theorie werden wehrpolitische Information und
die Gliederung und Aufgaben der verschiedenen Waffengattungen weitergegeben. In
der Praxis werde Fernmeldedienst, Geländekunde, Kartenkunde und
Orientieren, Leben im Felde, Selbst- und Kameradenhilfe, Truppenbesuche,
Abschlussmarsch unterrichtet. Als gemeinsame Aktivitäten (Schule und
Internat) werden die Durchführung von Exkursionen und Lehrausgängen
zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts und die
Durchführung von militärischen Exkursionen im Rahmen der Ausbildung im
Internat, gemeinsame Veranstaltungen im Rahmen des Schulunterrichtes und der
Ausbildung im Internat und der Besuch und das Mitwirken bei militärischen
Veranstaltungen genannt. Der Berufungswerber weist besonders darauf hin, dass
die Zöglinge in einer aufeinander abgestimmten Schul- und
Internatserziehung zur Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren
Schule geführt werden. Gefördert werde die Heranbildung von
Anwärtern für die Ausbildung zum Offizier. Der Name
Militärrealgymnasium stehe für die gemeinsame Ausbildung und Erziehung
in einer Schule, verbunden mit einem militärisch geführten Internat.
Die Aufnahme von Schülern erfolge nur in das Vollinternat. Ab dem Schuljahr
2002/03 werden auch weibliche Zöglinge in das Vollinternat aufgenommen. Die
Zöglinge am Militärrealgymnasium würden die lange Tradition der
österreichischen Militärschulen fortsetzen. Sie würden auf ihre
zukünftige Qualifikation vorbereitet werden, um einmal als Berufsoffizier
bzw. als Milizoffizier Verantwortung übernehmen zu können. Die beiden
Schulformen seien Bundesschulen und einmalig in der österreichischen
Bildungslandschaft. Der Austritt aus der Schule gelte gleichzeitig auch als
Abmeldung vom Internat. Der Austritt aus dem Internat gelte gleichzeitig auch
als Abmeldung von der Schule. Werde ein Zögling aus dem Internat
ausgeschlossen, so gelte dies auch als Abmeldung von der Schule.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt in diesem
Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es die
Sittenordnung nicht gebietet, Kindern den Besuch einer Privatschule zu
finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem
Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden möglich ist (vgl. VwGH
22.12.2004, 2003/15/0058 mit weiteren Nachweisen).
Das den angefochtenen Bescheid erlassende Finanzamt hat
über das Internet recherchiert, dass im BORG Deutschlandsberg ein
Naturwissenschaftlicher Schultyp mit besonderem Schwergewicht auf Chemie, Physik
und Biologie angeboten wird. Ein Vergleich der Stundentafeln zeigt bis auf eine
Stunde soziales Lernen im BORG Deutschlandsberg idente
Unterrichtsgegenstände und eine gleich hohe Anzahl der Unterrichtsstunden
an. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich in beiden Schulen um den
gleichen Schultyp handelt. Nach Doralt, Kommentar zum EStG, Tz. 75 zu § 34,
genügt es, dass am Wohnort eine vergleichbare Schule mit gleichen
Ausbildungszielen vorhanden ist; ein Gymnasium ist demnach mit einem
Realgymnasium vergleichbar. Umso mehr muss es genügen, wenn in
nächster Nähe des Wohnortes des Berufungswerbers am BORG
Deutschlandsberg der gleiche vom Sohn des Berufungswerbers in Wiener Neustadt
besuchte Schultyp angeboten wird. Der Berufungswerber hat nämlich nicht in
Abrede gestellt, dass auch bei der von seinem Sohn besuchten Schule das formale
Ausbildungsziel im Absolvieren der Matura besteht. Auch der VwGH hat im
Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058, zum Ausdruck gebracht, dass bei
Vorliegen eines gleichwertigen Schulabschlusses (Matura bzw. Reifeprüfung)
selbst bei "unterschiedlicher Unterrichtsmethodik" und "speziellen
Zielsetzungen" nicht der Besuch einer öffentlichen Schule als "nicht
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" beurteilt werden kann.
Dem Einwand des Berufungswerbers dahingehend, das
Militärrealgymnasium in Wiener Neustadt in Österreich sei einzigartig
und bilde eine Einheit aus Schule und Internat, ist entgegen zu halten, das es
sich bei den während des Internataufenthaltes vermittelten Wissensgebieten
nicht um Ausbildungsziele zur Erlangung der Matura und damit einer
Berufsausbildung handelt. Zumindest sind die außerhalb des Schulbesuches
vermittelten Wissensgebiete nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass sie
für den eventuell an das Militärrealgymnasium anschließenden
Besuch der Militärakademie unumgänglich wären. An der Ausbildung
zum Berufsoffizier an der Militärakademie sind Maturanten, die nicht das
Militärrealgymnasium bzw. das Internat besucht haben, jedenfalls nicht
ausgeschlossen.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher
gestützt auf die Literatur und die Rechtsprechung des VwGH die Auffassung,
dass das angestrebte Ziel des Berufungswerbers, seinem Sohn A den Besuch des
Militärrealgymnasiums in Wiener Neustadt und den damit verbundenen
Internataufenthalt samt den dort vermittelten Wissensgebieten zu
ermöglichen, nicht die Zwangsläufigkeit der auswärtigen
Berufsausbildung zu begründen vermag und daher die Internatskosten nicht im
Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt
werden können.
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens
des Berufungswerbers getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in
Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere
Berufslaufbahn des Sohnes als auch für seine sonstige Entwicklung von
Vorteil sein mag. Dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer
steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen
Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist durchaus üblich, dass
Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer
Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne
sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993,
90/14/0105 mit weiteren Nachweisen, FJ 2005, 314).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MilitärrealgymnasiumMilitärakademieSchultypOberstufenrealgymnasiumentsprechende AusbildungsmöglichkeitInternatMatura
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-G/05
- Stammnummer
- 20516
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF