Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2109-L/02
Das Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz ist mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2109-L/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Studium der Architektur an der Universität für angewandte Kunst in Wien sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Studentin im Einzugsbereich ihres Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit an der Kunstuniversität Linz hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
vom 9. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer
Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht
wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am
30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die
Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters
sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort
"die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die
Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei
Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte
Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter
Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Die
Berufungswerberin bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und
Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer
Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht
wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am
30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die
Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters
sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort
"die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die
Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei
Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte
Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter
Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Die
Berufungswerberin bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und
Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer
Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht
wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am
30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die
Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters
sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort
"die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die
Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei
Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte
Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter
Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Rechtsfächer,
in Wien nur zwei vorgesehen. Ihre Tochter möchte keinen weiteren
Schwerpunkt im Recht, sondern im künstlerischen Bereich; würde sie das
Studium jetzt wechseln, würden verschiedene Projekte nicht anerkannt und
das Studium würde sich verlängern.
Es erging eine abweisliche Berufungsvorentscheidung mit der
Begründung, dass der Ausbildungsabschluss "Magister der Architektur" auch
an der Kunstuniversität Linz erreicht werden könne.
Die Berufungswerberin stellte rechtzeitig einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Aus den Studienplänen der beiden Universitäten
für das Studium der Studienrichtung Architektur ist ersichtlich, dass
für das Studium der Architektur in Wien zwar drei Studienabschnitte, in
Linz nur zwei Studienabschnitte vorgesehen sind, in Summe ist dafür aber
jeweils ein Rahmen von zehn Semestern vorgesehen.
Die Vorlesungen, Übungen, Projektübungen und
Seminare sind zum Großteil fächerübergreifend.
Aus einer telefonischen Auskunft des Vorsitzenden der
Studienkommission Architektur, a.Univ.Prof.Dipl.Ing. Wilfried
Braumüller, vom 11. September 2002, an das Finanzamt Linz geht hervor,
dass das Studium der Architektur an der Universität für angewandte
Kunst in Wien mit dem Titel "Magister der Architektur" abgeschlossen wird und
völlig gleichwertig ist mit dem Architekturstudium an der
Kunstuniversität Linz, das mit dem selben Titel abgeschlossen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,-- (S 1.500,--) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Entscheidungswesentlich ist die Klärung der Frage, ob
im Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter der Berufungswerberin (Neuhofen an
der Krems) nun eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht oder
nicht.
Dabei ist zu klären, ob die Architekturstudien an der
Kunstuniversität Linz bzw. an der Universität für angewandte
Kunst in Wien einander entsprechen oder nicht.
Laut herrschender Literatur (Doralt, EStG,
Kommentar II, § 34 Tz. 75 und 76) sind inländische
Universitätsstudien dann gleichwertig, wenn sie gleiche Bildungschancen und
gleiche Berufsaussichten eröffnen, wobei es nicht erforderlich ist, dass
das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist. Maßgeblich ist
vielmehr, ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7. August 2001, 97/14/0068, ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist,
wenn auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und die Vergleichbarkeit der
Studien ihrer Art nach abgestellt wird und nicht den Kernbereich des Studiums
betreffende Abweichungen zwischen den Studienplänen keine Bedeutung
beigemessen wird.
In Anwendung der oben zitierten herrschenden Literatur und
des zitierten Verwaltungsgerichtshofsjudikats auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist zu erkennen, dass die
Kunstuniversität Linz mit der angebotenen Studienrichtung Architektur eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bietet, die als gleichwertig dem von
der Tochter der Berufungswerberin gewählten Studium zu qualifizieren
ist:
Zum einen spricht dafür die unbedenkliche Aussage des
Vorsitzenden der Studienkommission Architektur an der Universität für
angewandte Kunst in Wien, wonach beide Studien mit dem Magister der Architektur
abschließen und einander gleichwertig sind, woraus zu schließen ist,
dass mit den jeweiligen Studien gleiche Berufsaussichten eröffnet
werden.
Zum anderen bestätigt das zitierte
Verwaltungsgerichtshofjudikat, dass nicht den Kernbereich des Studiums
betreffende Abweichungen (wie auch bei den gegenständlichen Studien u.a.
betreffend die Rechtsvorlesung vorhanden) zu vernachlässigen sind.
Allein der Umstand, dass das Studium an der
Universität für angewandte Kunst in Wien wegen eines bestimmten
Vortragenden (hier Professor Hollein) gewählt wird, ist nach den oben
angeführten Bedingungen als nicht ausschlaggebend für eine
Ungleichwertigkeit zu einem Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz
zu werten.
Ebenso wenig ist dem Berufungsbegehren darin zu folgen,
dass an der Kunstuniversität Linz ein "klassischer, heute nicht mehr
effizienter Plan vorgegeben" werde: Zum einen ist aus dem vorliegenden
Studienplan nicht ersichtlich, dass das von der Berufungswerberin u.a.
angeführte "Aktzeichnen" überhaupt Unterrichtsgegenstand wäre,
zum anderen ist allgemein bekannt, dass gerade die Kunstuniversität Linz in
Zusammenhang mit der in Linz forcierten zukunftsweisenden Gestaltung in allen
Bereichen der Darstellung und Kunst (wie Ars Electronica, etc.) für
ein Gegenwarts- und Zukunftskonzept steht.
Was den Umstand betrifft, dass die Tochter der
Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung gerade ihre Matura ablegte (30. Juni 1999)
ist auszuführen, dass berufungsgegenständlicher Zeitraum das
Jahr 2001 darstellt und ein
eventuell im Jahr 1999 bestehendes Hindernis hier nicht mehr zu
berücksichtigen ist, dies umsomehr, als ein etwaiger Studienwechsel ja
bereits nach dem ersten Semester erfolgen hätte können und somit die
angeführte "Nichtanerkennung verschiedener Projekte und Verlängerung
des Studiums" nicht erfolgen müsste.
Es war aus den angeführten Gründen von einer
entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit an der Kunstuniversität Linz
auszugehen und die berufungsgegenständlichen Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung zu gewähren.
Linz,
11.°März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2109-L/02
- Stammnummer
- 3731
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF