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BMF-010203/0065-VI/6/2008Nachträgliche Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für 2004 (§ 108e Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010203/0065-VI/6/200804.02.2008

…37). Dementsprechend können Wirtschaftsgüter für eine Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt werden, die nicht schon in einer Beilage enthalten waren, die bis zur erstmalig eingetretenen Rechtskraft (Ablauf der Berufungsfrist) vorgelegt wurde. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Bescheid nachträglich aufgehoben und durch einen neuen Bescheid…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 2/2

…verbunden. 28. VwGH-Entscheidung 28.1. Sachverhalt Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine UFS-Entscheidung aufhebt, vergeht bis zum neuerlichen Erlassen einer Berufungsentscheidung eine gewisse Zeit. 28.2. Frage Hat die Abgabenbehörde erster Instanz diese Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sofort mittels "händischen § 299 BAO" buchungstechnisch umzusetzen? Gilt…

BMF-010103/0198-VI/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0198-VI/201202.10.2012Teil 1/2

…ist. Der Antragsteller müsste nicht neuerlich um Beantwortung ansuchen, aber darauf in der vorgebrachten Berufung hinweisen. 2. Advance Ruling - Berichtigung 2.1. Sachverhalt Das Finanzamt erlässt einen Rulingbescheid. Der Antragsteller beruft dagegen und der UFS erlässt als Berufungsbehörde in der Folge einen anderslautenden Rulingbescheid als…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 1/2

… Welche Konsequenzen hat die Tochter zu erwarten, wenn die Briefmarken eine Wertsteigerung erfahren und deutlich mehr wert sind als 50.000 €? Ist dann eine neuerliche Meldung beim Finanzamt zu machen? 2.4. Lösung Eine Schenkung von beweglichen Vermögensgegenständen unter Lebenden bedarf weder eines Notariatsaktes…

BMF-010103/0155-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0155-IV/4/201408.10.2014

…den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berufungswerberin tatsächlich keine Abgabenschulden hat; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben - die Beantragung der Unterlassung…

BMF-010104/0365-IV/4/2014Salzburger Steuerdialog 2014 - Insolvenzen und Verfahrensrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010104/0365-IV/4/201413.10.2014

…Steuerforderung als Masseforderung nicht auf die Fälligkeit oder das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts ankommt; somit eine formale Anknüpfung an § 4 BAO (Entstehung des Abgabenanspruches) nicht stattzufinden hat. Unter Berufung auf § 4 BAO und darauf, dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle…

BMF-010103/0188-VI/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0188-VI/201019.10.2010

…Lösung Gegenstandsloserklärungen bzw. Zurücknahmeerklärungen mit Bescheid sind nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen (zB Berufung) vorzunehmen. Ansonsten wird ein diesbezüglicher Aktenvermerk ausreichen. Wesentlich ist, dass der Zeitpunkt der Zurücknahme des Anbringens aus der Aktenlage entnommen werden kann. 16. Recht auf neuerliche Veranlagung 16.1. Sachverhalt …

05 2001/2-IV/5/01Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlass05 2001/2-IV/5/0118.09.2001

…15. November 2001 Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2000: 180.000 (Nachforderung daher 80.000). Keine Nachforderungszinsen wegen entrichteter Anzahlung in Höhe der Nachforderung. Am 1. Februar 2002 neuerliche Festsetzung der Einkommensteuer 2000 auf 220.000 (Nachforderung daher 40.000). Nachforderungszinsen für 1. Oktober 2001 bis 31…

BMF-010103/0057-VI/2009Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0057-VI/200919.05.2009

…Sinn des § 274 BAO. Ist ein berichtigter Bescheid (in der Fassung vor der Berichtigung) mit Berufung angefochten, so wird diese Berufung durch die Berichtigung nicht gegenstandslos. Die Berufung umfasst nunmehr den Bescheid in seiner berichtigten Fassung. Es bedarf daher keiner neuerlichen Berufung, um die Rechtswidrigkeit…

BMF-010103/0062-VI/2007Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0062-VI/200709.01.2008

…Sinn des § 274 BAO. Ist ein berichtigter Bescheid (in der Fassung vor der Berichtigung) mit Berufung angefochten, so wird diese Berufung durch die Berichtigung nicht gegenstandslos. Die Berufung umfasst nunmehr den Bescheid in seiner berichtigten Fassung. Es bedarf daher keiner neuerlichen Berufung, um die Rechtswidrigkeit…

BMF-010103/0180-IV/2013Salzburger Steuerdialog 2013 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0180-IV/201308.10.2013Teil 1/2

…der Abgabenschuldigkeit wirkt. Da noch keine solche Herabsetzung erfolgt ist, ist der Antrag unzulässig und daher bescheidmäßig zurückzuweisen. Die Zurückweisung steht einer neuerlichen Antragstellung nach Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit als Folge der Berufung nicht entgegen. Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO (wegen Fehlens von im …

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 1/2

…den unter Anschluss von Bescheidkopien zu vervollständigenden Haftungsbescheid neuerlich erlassen. Auch allfälligen sonstigen, im Aufhebungsbescheid des UFS dargelegten Rechtsansichten ist bei Neuerlassung des Haftungsbescheides zwingend Folge zu leisten (Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 1 BAO). Der UFS hat zwar in seiner Berufungsentscheidung UFS 31.03.2011…

BMF-010103/0096-VI/2008Salzburger Steuerdialog 2008 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0096-VI/200828.10.2008

…wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu unterbleiben hat. Diese beiden Bescheide sind nicht neuerlich angefochten worden. Bei den Beteiligtenämtern ist noch die Frage nach der rechtmäßigen Entscheidung über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide offen und zu beurteilen. 10.2. Fragestellung Für den Fall…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides). Die Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde steht einer neuerlichen Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid entgegen (vgl. zB VwGH 7.12.1972…

BMF-010206/0167-VI/5/2009Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2007
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010206/0167-VI/5/200914.05.2009Teil 1/2

…Ausfertigung der ausländischen Urkunde für die auf Grund eines früheren amtlichen Gebrauchs die Gebührenschuld bereits entstanden war, unterliegt bei einem neuerlichen amtlichen Gebrauch in einem anderen Verfahren nur dann nicht der Gebühr, wenn die bereits erfolgte Vergebührung aus der Urkunde ersichtlich ist. Hinweis: Die Gebührenschuld…

BMF-010103/0030-VI/2006Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0030-VI/200610.04.2006

…BAO, § 295 Abs. 3 BAO). Beispiel: Verspätungszuschlag wird in Höhe von 3% von 5.000 Euro (somit 150 Euro) festgesetzt. Diese Bemessungsgrundlage wird mit Berufungsvorentscheidung auf 1.000 Euro vermindert. 3% von 1.000 Euro sind 30 Euro. Daher ist der Verspätungszuschlagsbescheid gemäß § 295 Abs…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben ist. Wird diese Bemessungsgrundlage in der Beschwerdevorentscheidung geändert, so ist nach § 295 Abs. 3 BAO der Verspätungszuschlag entsprechend (unter neuerlicher Übung des gemäß § 135 BAO eingeräumten Ermessens) anzupassen. Siehe Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) vom 10. April 2006, BMF…

BMF-010216/0155-VI/6/2008Salzburger Steuerdialog - ESt/KSt/UmgrSt 2008
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010216/0155-VI/6/200805.12.2008

…der Übertragung zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart des notorisch verlusterzeugenden Betriebes, kann kein neuerlicher Anlaufzeitraum beginnen (eine Änderung der Bewirtschaftungsart erscheint bei einem Freibad wenig realistisch). 2) Bei Übertragung von hoheitlichen Tätigkeiten, wie zB Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung liegen keine Betriebe in steuerlicher Hinsicht vor…

BMF-010103/0023-VI/2006Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0023-VI/200606.04.2006

…Treu und Glauben nicht nur für erstinstanzliche Abgabenverfahren, sondern auch für das Berufungsverfahren und für aufsichtsbehördliche Maßnahmen der Oberbehörde (zB für Weisungen) bedeutsam. 4.2 Ausnahme (Nachsicht "abgeleiteter" Abgaben) Von einer solchen Einheitlichkeit ist auch für die Nachsicht von einem Gewinnfeststellungsbescheid (§ 188 BAO) "abgeleiteter" Einkommensteuer…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 2/2

…Bericht wird allerdings unvollständig versandt (Text wurde edv-bedingt abgeschnitten). In der Beschwerde wird ua. die "abgeschnittene Begründung" gerügt. Die vollständige Begründung wird zugestellt. Dagegen wird innerhalb der Rechtsmittelfrist neuerlich Beschwerde eingebracht. 25.3. Fragestellung Wie ist diese Beschwerde zu würdigen? 25.4. Lösung Gemäß …