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BMF-010103/0198-VI/2012
Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0198-VI/2012vom 02.10.2012Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
1. Advance Ruling - Unrichtige Sachverhaltszusammenfassung
1.1. Sachverhalt
Ein Finanzamt fasst einen Sachverhalt zusammen, kürzt ihn dadurch und beurteilt ihn rechtlich richtig.
Es ist zwar die inhaltliche Beurteilung richtig, aber der Beamte hat sich bei der Zusammenfassung geirrt und hat daher einen anderen Sachverhalt, der so nicht gefragt war, beurteilt.
1.2. Frage
Wie kommt der Antragsteller zur Beurteilung des Sachverhaltes, den er gefragt hat? Muss er darum noch einmal ansuchen?
1.3. Lösung
Der ursprünglich gefragte Sachverhalt ist nicht beurteilt worden.
Man könnte berufen mit dem Grund, dass ein antragsgebundener Verwaltungsakt nicht erfolgt ist, sondern ein Bescheid von Amts wegen ergangen ist.
Der Antragsteller müsste nicht neuerlich um Beantwortung ansuchen, aber darauf in der vorgebrachten Berufung hinweisen.
2. Advance Ruling - Berichtigung
2.1. Sachverhalt
Das Finanzamt erlässt einen Rulingbescheid.
Der Antragsteller beruft dagegen und der UFS erlässt als Berufungsbehörde in der Folge einen anderslautenden Rulingbescheid als das Finanzamt in I. Instanz.
Der UFS schreibt eine seitenlange Begründung, warum der Sachverhalt nicht unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand fällt, schreibt aber dann im Schlusssatz, dass der Sachverhalt unter genau diesen Tatbestand fällt. Es handelt sich dabei lediglich um einen Schreibfehler in der UFS-Entscheidung im Sinn des § 118 Abs. 9 lit. a BAO, weil das Wort "nicht" vergessen wurde.
2.2. Frage
Wer ist sachlich zuständig und kann eine Änderung oder Aufhebung des UFS-Bescheides bewirken?
2.3. Lösung
In Analogie zu § 293 BAO obliegt die Berichtigung jener Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Demzufolge berichtigt der UFS gemäß
§ 118 Abs. 9 lit. a BAO seinen Rulingbescheid selbst.
3. Advance Ruling - Vorgehensweise bei fehlendem berechtigtem Interesse
3.1. Sachverhalt
Von einem Studenten, der sich dadurch einen Teil der Dissertation vom Finanzamt schreiben lassen möchte, wird ein Antrag auf Advance Ruling in einem der drei Gebiete des § 118 Abs. 2 BAO (Umgründungen, Gruppenbesteuerung oder Verrechnungspreise) gestellt.
Die Voraussetzung des besonderen Interesses im Sinn des § 118 Abs. 1 BAO besteht mangels abgabenrechtlichem Bezug offensichtlich nicht.
3.2. Frage
Ist der Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen?
3.3. Lösung
Wenn der Student nicht angibt, ein besonderes Interesse zu haben, müsste das Finanzamt zunächst einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) erlassen.
Gibt der Student fälschlicherweise ein besonderes Interesse an, wäre nicht mit einem Mängelbehebungsauftrag zu reagieren. In diesem Fall müsste das Finanzamt den Antrag mangels besonderen Interesses als unzulässig zurückweisen.
4. Advance Ruling - Vorgehensweise bei nicht legitimiertem Antragsteller
4.1. Sachverhalt
Drei Personen unterzeichnen einen Rulingantrag zu einem Sachverhalt.
Es sind nur zwei der drei antragslegitimiert.
4.2. Frage
Ist ein Bescheid zu erlassen und wenn ja, wie ist hinsichtlich des nicht legitimierten Antragstellers vorzugehen?
Wer trägt welche Kosten?
4.3. Lösung
Hinsichtlich der beiden berechtigten Antragsteller ist der Auskunftsbescheid zu erlassen und diesen auch zuzustellen.
Hinsichtlich der nicht legitimierten Person ist der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen.
Da es sich nur um einen Sachverhalt und damit einen Antrag handelt, fällt nur einmal der Verwaltungskostenbeitrag im Sinn des § 118 Abs. 10 BAO an, der grundsätzlich von den beiden Legitimierten zu entrichten ist. Vom nicht legitimierten Antragsteller wird aus Ermessensgründen nicht mehr als der Verwaltungskostenbeitrag für die Zurückweisung (500 Euro) zu verlangen sein.
5. Advance Ruling - Anfrage eines ausländischen Unternehmens
5.1. Sachverhalt
Das Unternehmen AB hat seinen Sitz in Budapest. Es werden Umsätze hauptsächlich in Ungarn erzielt. Die ungarischen Umsatzerlöse betragen etwa eine halbe Mio. Euro pro Jahr. In Österreich erzielt das Unternehmen geringe Erlöse in der Höhe von 25.000 Euro im Jahr. Das Unternehmen plant die Gründung einer Betriebsstätte in Österreich.
5.2. Frage
Wie hoch ist der Verwaltungskostenbeitrag?
5.3. Lösung
Auch ausländische Erlöse fallen unter den Begriff der Umsatzerlöse in § 118 Abs. 10 BAO. Daher sind sowohl die in Österreich als auch die in Ungarn erzielten Umsatzerlöse für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags heranzuziehen. Er beträgt somit 3.000 Euro.
6. Schenkungsmeldung - Hofübertragung
6.1. Sachverhalt
Ein Bauer übergibt seinem Sohn seinen Bauernhof. Neben dem Grundvermögen und dem Bauernhof selbst werden Vieh und Geräte, sowie Fahrzeuge und Nebengebäude usw. an den Sohn übergeben. Außerdem wird im Zuge dessen ein Auto, das der Bauer nicht im Rahmen des Bauernhofes, sondern für private Ausfahrten genutzt hat, übertragen. Das Fahrzeug ist fast neuwertig und hat einen Marktwert von ca. 80.000 Euro.
6.2. Frage
Wofür besteht Schenkungsmeldepflicht?
6.3. Lösung
Das Grundvermögen unterliegt nicht der Anzeigepflicht gemäß
§ 121a BAO, ebenso wenig die Nebengebäude oder das Gebäude des Bauerhofes. Aber es ist anzunehmen, dass all das zum Betrieb des Bauernhofes gehört und damit Betriebsvermögen darstellt.
Es ist daher der Betrieb gemäß
§ 121a Abs. 1 lit. b BAO anzeigepflichtig.
Darüber hinaus ist von der Anzeigepflicht das Auto umfasst, das offensichtlich nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privateigentum des Bauern gehört und die Wertgrenze von 50.000 Euro übersteigt.
7. Schenkungsmeldung - Teilweise mittelbare Grundstücksschenkung
7.1. Sachverhalt
A schenkt seiner Tochter B 100.000 Euro zum Ankauf einer bestimmten Eigentumswohnung auf der Mariahilferstraße, die mehr als das Doppelte kostet und die B erwerben möchte. Von Ihrem Freund C erhält B 20.000 Euro für die Einrichtung und von ihrer Mutter D 50.000 Euro für den Wohnungsankauf. Den Rest finanziert B selbst.
Variante:
B hat sich noch nicht für die Wohnung entschieden, sondern möchte noch weiter suchen, erhält aber bereits die genannten Schenkungen.
7.2. Frage
Hinsichtlich welcher Schenkung besteht Anzeigepflicht gemäß
§ 121a BAO?
Muss die anzukaufende Liegenschaft einen dringenden Wohnbedarf des Schenkungsnehmers abdecken?
Ändert sich bei der Variante die Verpflichtung zur Anzeige gemäß
§ 121a BAO?
7.3. Lösung
Die Schenkung von Grundstücken, Eigentumswohnungen, Häusern oder anderem Grundvermögen ist nicht anzeigepflichtig gemäß
§ 121a BAO.
Gleichzeitig ist im Falle der Bargeldschenkung zum Liegenschaftserwerb eine Anzeigepflicht gemäß
§ 121a BAO nicht gegeben, wenn das geschenkte Geld zum Ankauf eines bestimmten Grundstückes geschenkt wird, weil es bei einer Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechts, einem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.1991, 89/16/0068, folgend, ausschließlich auf den Parteiwillen ankommt, was Gegenstand einer Schenkung ist.
Deshalb ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen der Schenkung eines Geldbetrages, um damit bereits konkretisiertes Grundvermögen oder um damit beliebiges Grundvermögen zu finanzieren/mitzufinanzieren.
Im Fall der konkreten Eigentumswohnung auf der Mariahilferstraße ist der Wille des Geschenkgebers darauf gerichtet, einen Teil einer bestimmten Wohnung zu schenken; da § 121a BAO eine Anzeigepflicht aber ausschließlich für bewegliches Vermögen vorsieht, ist dieser Vorgang nicht anzeigepflichtig.
Weder die Schenkung von A noch von D ist daher anzeigepflichtig.
Was die Schenkung von C betrifft, ist diese dann nicht anzeigepflichtig, wenn C der Lebensgefährte von A ist. Ist er das nicht, wäre Anzeigepflicht gegeben, da der Angehörigenbegriff nicht erfüllt und die Wertgrenze von 15.000 Euro überschritten wäre.
Die Anzeigepflicht ist unabhängig von dem Bestehen eines dringenden oder sonstigen Wohnbedürfnisses.
Lösung Variante:
Wird das Geld zum Ankauf irgendeiner beliebigen Eigentumswohnung geschenkt, für die sich B noch nicht entschieden hat, bezieht sich der Wille von A und D im Zeitpunkt der Schenkung darauf, Bargeld zu schenken, das in der Zukunft zum Ankauf einer beliebigen Wohnung verwendet werden soll.
Die Geldschenkung des A wäre anzeigepflichtig gemäß
§ 121a BAO, da sie den Betrag von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres übersteigt, die Schenkung von D wäre nicht anzeigepflichtig, da sie unter der Wertgrenze liegt.
8. Schenkungsmeldung - Nachkauf von Versicherungszeiten
8.1. Sachverhalt
Dem Antrag an die PVA von Frau B auf Nachkauf von Schul- und Studienzeiten wurde stattgegeben. Der dafür anfallende Betrag von 60.000 Euro wird von ihrem Gatten A bezahlt. Darüber hinaus zahlt A für die kommenden drei Jahre monatlich 500 Euro für die Weiterversicherung von B an die PVA.
8.2. Frage
Löst die Zahlung des Geldbetrages zum Erwerb von Versicherungszeiten der Gattin Anzeigepflicht gemäß
§ 121a BAO aus?
8.3. Lösung
Die 60.000 Euro stellen eine vormalige Prämienschenkung dar. Das bedeutet, dass die Schenkung anzeigepflichtig ist, da die 50.000 Euro-Grenze überschritten wurde. Die zusätzlichen Zahlungen sind ebenfalls anzeigepflichtig, da schon durch die 60.000 Euro die Wertgrenze des § 121a Abs. 2 BAO
überschritten wurde.
Eine pragmatische Lösung wäre es, die 12 Monate zu addieren und gleich vorweg eine Anzeige beim Finanzamt für das ganze Jahr zu machen, um nicht jeden Monat eine Schenkungsmeldung abgeben zu müssen.
9. Schenkungsmeldung - Auszahlung durch die Versicherung
9.1. Sachverhalt
A zahlt eine bestimmte Summe an eine Versicherung ein, die zu einem späteren Zeitpunkt an eine Person B ausbezahlt werden soll.
Als der Zeitpunkt erreicht ist, bezahlt auf Grund des Vertrages die Versicherung an B aus.
9.2. Frage
Handelt es sich um einen anzeigepflichtigen Vorgang, wenn die auszuzahlende Summe die Wertgrenzen des § 121a Abs. 2 BAO
übersteigt?
Wer hat die Anzeigepflicht beim Finanzamt vorzunehmen, A oder die Versicherung?
9.3. Lösung
Es handelt sich um einen anzeigepflichtigen Vorgang gemäß
§ 121a BAO.
Die Versicherung trifft keine Anzeigepflicht, da sie lediglich auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung ausbezahlt. Zur Anzeige sind A und B gesamtschuldnerisch verpflichtet.
10. Schenkungsmeldung - Spende
10.1. Sachverhalt
A hat eine größere Erbschaft gemacht und möchte einen Teil des Geldes einem Tierschutzverein zukommen lassen. In der Folge überweist A 25.000 Euro auf das Konto des Tierschutzvereins.
10.2. Frage
Handelt es sich bei dieser Überweisung um eine anzeigepflichtige Schenkung gemäß
§ 121a BAO?
10.3. Lösung
Eine Schenkung an einen gemeinnützigen Verein ist von der Anzeigepflicht gemäß
§ 121a Abs. 2 lit. c BAO befreit, da auf § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG 1955 verwiesen wird, der inländische juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, befreit. Tierschutz ist gemäß
§ 35 BAO ein gemeinnütziger Zweck. Beim Tierschutzverein handelt es sich somit um einen Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt - daher ist der Vorgang nicht anzeigepflichtig.
11. Gewillkürte Vertretung - Gewillkürter Vertreter im Familienbeihilfenverfahren
11.1. Sachverhalt
Im Abgabeninformationssystem (AIS) ist, anders als im Familienbeihilfenverfahren (DB7), eine (Zustell-)vollmacht eines gewillkürten Vertreters (in Maske G 62) vermerkt.
Im Beihilfenverfahren treten die Parteien grundsätzlich immer selbst vor dem Finanzamt auf. Es ergeht an die Partei ein Abweisungsbescheid/ein Rückforderungsbescheid. Ein § 213 Abs. 2 BAO-Konto wird für die Rückforderung eröffnet.
a) Gegen den Abweisungs- bzw. Rückforderungsbescheid wird durch einen Wirtschaftstreuhänder/Rechtsanwalt berufen und im letztgenannten Fall auch die Aussetzung der Einhebung beantragt. Der Vertreter beruft sich auf die (Zustell-)Bevollmächtigung.
b) Der Beihilfenbezieher beruft selbst gegen den Bescheid.
11.2. Frage
Kann/muss angenommen werden, dass im Falle einer im DB2 gespeicherten steuerlichen Vollmacht, diese Vollmacht auch das Familienbeihilfenverfahren miteinschließt, zumal die Familienbeihilfe von den Bestimmungen des § 2 lit. a Z 1 BAO umfasst ist, oder muss für das Beihilfenverfahren gegebenenfalls eine gesonderte Vollmacht erteilt werden?
11.3. Lösung
Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
a) Es ist daher, sofern im Beihilfenverfahren auf eine Vollmacht Bezug genommen wird, in jedem Fall mit dem Einschreiter Kontakt aufzunehmen und anzufragen, ob die im DB2 gespeicherte Vollmacht auch das Beihilfenverfahren umschließt oder ob es sich bei der Vollmacht um eine Vollmacht ausschließlich für das Beihilfenverfahren handelt. Dies sollte im Besonderen bei über FinanzOnline bekanntgegebenen Vollmachten erfolgen, weil in diesen Fällen der Umfang der Bevollmächtigung nicht bekannt ist.
Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens muss gegebenenfalls das Erlöschen der Vollmacht bekanntgegeben werden, damit wiederum die entsprechenden Eingaben im Verfahren G 62 beim § 213 Abs. 2 BAO-Konto und im DB7 durchgeführt werden können, sofern der Beihilfenbezieher wieder seine Angelegenheiten selbst regeln will.
b) Da die Bevollmächtigung in jedem Verfahren gesondert geltend gemacht werden muss und überdies die Partei auch bei Vollmachterteilung selbst ihre Angelegenheiten regeln kann, ist eine im DB2 gespeicherte Vollmacht für das Beihilfenverfahren unbeachtlich.
Gemäß
§ 83 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Grundsätzlich hat sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Vollmachtsurkunde muss vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein (VwGH 05.03.1981, 3003/79).
Beispielsweise bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Bilanzbuchhaltern ersetzt nach § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO, § 88 Abs. 9 WTBG bzw. § 73 Abs. 5 BibuG die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Für diese Parteienvertreter reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen.
Beruft sich einer der genannten Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend (vgl. VwGH 24.06.1999, 97/15/0131).
Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (vgl. Ritz, BAO4, § 83 Tz 12).
Der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt sich primär aus der Vollmachtsurkunde.
Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken (zB VwGH 19.09.2001, 99/16/0091).
Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026; VwGH 08.09.2010, 2008/16/0170; VwGH 28.06.2012, 2010/16/0275). Dies kann durch die Partei oder den Vertreter erfolgen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst sind, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten.
Das Familienbeihilfenverfahren stellt ein eigenes Verfahren dar, in dem die Bevollmächtigung geltend gemacht werden muss.
Wird nun gegen den Abweisungs- bzw. Rückforderungsbescheid von einem Steuerberater mit Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Berufung erhoben, und bestehen keine Zweifel an dieser Vollmacht, kann von einer erteilten Vollmacht im Familienbeihilfenverfahren ausgegangen werden. In diesem Fall umfasst die Vollmacht auch die Zustellvollmacht. Etwaige Erledigungen sind an den Steuerberater zuzustellen.
Bestehen Zweifel, so sind entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.
Beruft der Steuerpflichtige selber gegen den Abweisungs- bzw. Rückforderungsbescheid, ist diesem die Erledigung zuzustellen.
12. Anbringen - Deuten von Anbringen
12.1. Sachverhalt
Eine GmbH bringt gegen den Körperschaftsteuerbescheid Berufung ein. Das Finanzamt stellt nach längeren Erhebungen fest, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.
Die Berufung wird daher als verspätet zurückgewiesen. Dies erfolgt erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO.
Die Berufungswerberin beantragt nunmehr, die verspätet eingebrachte Berufung als Antrag auf Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO zu werten.
12.2. Frage
Kann ein als Berufung bezeichnetes Anbringen als Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO umgedeutet werden?
12.3. Lösung
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054).
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB VwGH 26.06.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 16.07.1996, 95/14/0148; VwGH 29.07.2010, 2009/15/0152).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend (zB VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (zB VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041; VwGH 20.05.2010, 2010/15/0035). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt jedoch voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienerklärung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei am günstigsten wäre, geschweige denn von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen zu fingieren (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123).
Da der Schriftsatz unter der Bezeichnung "Berufung" eingebracht wurde und auch keine inhaltlichen Zweifel am Berufungscharakter bestehen, ist ein Umdeuten in einen Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO ausgeschlossen. Eine amtswegige Aufhebung kommt wegen des Ablaufes der für eine solche Maßnahme maßgebenden Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO nicht in Betracht.
Ergeben sich aus der (wenn auch verspäteten) Berufung Hinweise auf Wiederaufnahmsgründe (insbesondere auf für die Abgabenbehörde neu hervorgekommene Tatsachen), so ist nach Durchführung allenfalls erforderlicher Ermittlungen zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens von Amts wegen zu erfolgen hat, wofür im Allgemeinen der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Vorrang der Rechtsrichtigkeit) vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit spricht. Der Umstand, dass die Berufung nicht rechtzeitig eingebracht wurde, spricht keinesfalls gegen die amtswegige Wiederaufnahme.
13. Anbringen - Vorgehensweise bei Mängelbehebung
13.1. Sachverhalt
Gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO sind dem Einschreiter die Behebung von Mängeln von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) aufzutragen.
13.2. Frage
Was ist unter Eingaben im Sinn dieser Bestimmung gemeint?
Was sind inhaltliche Mängel iSd Bestimmung?
Was sind Formgebrechen?
13.3. Lösung
Gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Unter Eingaben werden Anbringen zur Geltendmachung von Rechten verstanden.
Bei der Art von Mängeln wird zwischen Formgebrechen, inhaltlichen Mängeln und Fehlen einer Unterschrift unterschieden.
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen.
Inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 erster Satz BAO liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse ergeben sich in der BAO aus:
§ 118 Abs. 4 (Antrag auf Auskunftsbescheid),
§ 205a Abs. 2 (Antrag auf Berufungszinsen),
§ 250 (Berufung),
§ 303a (Wiederaufnahmsantrag),
§ 309a (Wiedereinsetzungsantrag).
Bei fehlender Unterschrift ist ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen; dies gilt nach § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO nicht bei telegraphischer, fernschriftlicher oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgter Einreichung von Anbringen.
Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. zB VwGH 27.08.2008, 2006/15/0165).
14. Berufung - Zuständigkeit
14.1. Sachverhalt
Das Finanzamt A erlässt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Kurz darauf wird der Akt an das Finanzamt B zuständigkeitshalber abgetreten.
Der Abgabepflichtige bringt die Berufung beim UFS ein, der die Berufung unverzüglich an das Finanzamt A weiterleitet.
14.2. Frage
Wo kann die Berufung fristwahrend eingebracht werden?
14.3. Lösung
Gemäß
§ 249 Abs. 1 BAO ist die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß
§ 4 AVOG 2010 berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
15. Feststellung der Einkünfte - Bindungswirkung vom Feststellungsverfahren
15.1. Sachverhalt
Nach einer Außenprüfung werden für die Jahre 2003-2010 Wiederaufnahmsbescheide und neue Feststellungsbescheide erlassen.
Im Feststellungsbescheid wird ausführlich die Hinterziehung der Abgaben begründet. Ein gesonderter Bescheid hinsichtlich der Hinterziehung der Abgaben wurde nicht erlassen.
15.2. Frage
Besteht hinsichtlich der festgestellten Hinterziehung Bindungswirkung im Einkommensteuerbescheid?
Kann eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, die Verjährung einwendet, gemäß
§ 252 BAO abgewiesen werden?
15.3. Lösung
Der Zweck einer Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es, die Besteuerungsgrundlagen für alle Beteiligten in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (zB VwGH 28.02.2002, 96/15/0254). Im Feststellungsverfahren findet allerdings keine Festsetzung von Abgaben statt, es wird lediglich die Bemessungsgrundlage ermittelt.
Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) hingegen ist relevant für das Recht der Festsetzung einer Abgabe und betrifft somit nicht die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren, sondern die jeweiligen Abgabenverfahren der Beteiligten. Eine Bindungswirkung hinsichtlich eines Begründungsbestandteiles des Feststellungsbescheides für die Abgabenfestsetzung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus der Judikatur abzuleiten und scheidet somit aus.
Betreffend Hinterziehungsverjährung sieht § 207 Abs. 2 BAO vor, dass, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, die Festsetzungsverjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Wird in einer Außenprüfung bei einer Kommanditgesellschaft beispielsweise festgestellt, dass der Komplementär der KG einer Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, und wurde dadurch nicht nur in seinem Einkommensteuerverfahren, sondern auch in den Abgabenverfahren der anderen Beteiligten eine Abgabenverkürzung bewirkt, so sind die Voraussetzungen des § 207 Abs. 2 BAO gegeben. Soweit die Abgaben hinterzogen worden sind, ist die Hinterziehungsverjährung anzuwenden. Dabei ist unerheblich, ob der einzelne Einkommensteuerpflichtige die Hinterziehung verursacht hat oder wer als Täter für dieses Finanzvergehen bestraft wird. Das Recht auf Festsetzung besteht in diesem Fall bis zu zehn Jahre (auch gegenüber den anderen KG-Beteiligten, da § 207 Abs. 2 BAO nicht verlangt, dass der Steuerpflichtige die Hinterziehung selbst verursacht hat, es ist ausreichend, dass überhaupt eine Abgabenhinterziehung vorliegt).
Daher kann eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht gemäß
§ 252 BAO deshalb abgewiesen werden, weil der Feststellungsbescheid Aussagen betreffend der Hinterziehung enthält.
16. Feststellung der Einkünfte - Wiederaufnahme
16.1. Sachverhalt
Es ergehen Feststellungsbescheide für die Jahre 2005 bis 2008. Als Beteiligte scheinen A und B im Spruch auf.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle erfolgen Wiederaufnahmsbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 (ua. Änderung Beteiligungsverhältnis bei A und B).
Dagegen wird Berufung eingebracht. Zudem teilt der A dem Finanzamt mit, dass er bereits per 31. Dezember 2004 aus der GesBR ausgetreten ist und er seine Beteiligung auch schriftlich aufgekündigt hatte. Diese Tatsache wird auch in einer beigelegten Entscheidung eines Zivilgerichts angeführt.
Offensichtlich wusste der A nichts von dem Umstand, dass er im Feststellungsverfahren weiterhin ab 2005 als Beteiligter geführt wurde.
16.2. Frage
Wie ist die Berufung zu behandeln?
16.3. Lösung
Das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO dient der gemeinschaftlichen Feststellung von Einkünften, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Zweck einer Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es, die Besteuerungsgrundlagen für alle Beteiligten in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Im gegenständlichen Fall haben die Beteiligten in der Feststellungserklärung angegeben, dass sie Teil des Feststellungsverfahrens sind, und die Abgabenbehörde hat diesen Annahmen getreu einen dementsprechenden Feststellungsbescheid erlassen.
Kommt in einer später durchgeführten Nachbescheidkontrolle nunmehr erstmals für die Behörde hervor, dass ein Feststellungsverfahren nicht mehr zulässig ist, da die Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß
§ 188 BAO nicht mehr vorliegen (hier: mehrere Beteiligte sind nicht mehr gegeben), so hat der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Feststellungsbescheid die frühere Adressierung (An A & B, zH § 81-Vertreter) zu enthalten, da nunmehr die (angeblichen) Beteiligten darüber einen Abspruch erhalten, dass eine gemeinschaftliche Feststellung zu unterbleiben hat (= Nichtfeststellungsbescheid).
Wird wie im gegenständlichen Fall im neu erlassenen Feststellungsbescheid rechtswidrig davon ausgegangen, dass ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist (obgleich die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen), so ist dieser Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Im konkreten Fall kann nicht von einem sogenannten "Nichtbescheid" ausgegangen werden, da die (angeblich) beteiligten Personen rechtlich existent sind (im Sinn des § 191 Abs. 5 BAO). Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheidadressierung korrekt erfolgte (An A & B, zH § 81-Vertreter).
17. Feststellung der Einkünfte - Verluste
17.1. Sachverhalt
Im Feststellungsverfahren des Jahres 2009 wird ein Verlust in Höhe von 100.000 Euro bei der Kommanditgesellschaft (KG) festgestellt.
Im Zuge einer Außenprüfung wird betreffend Feststellungsverfahren der KG dieser Verlust auf 50.000 Euro gekürzt.
Im wiederaufgenommenen Feststellungsbescheid des Jahres 2009 wird im Spruch nicht über die Vortragsfähigkeit des Verlustes abgesprochen.
Das Einkommensteuerfinanzamt erlässt abgeleitete Bescheide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO. In diesen automationsunterstützt ergangenen Bescheiden werden keine Feststellungen über den Verlustvortrag vorgenommen.
17.2. Frage
Wie und in welchen Bescheiden kann/muss über die Vortragsfähigkeit von Verlusten abgesprochen werden?
17.3. Lösung
Der Zweck einer Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es, die Besteuerungsgrundlagen für alle Beteiligten in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Der Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO hat auch darüber abzusprechen, ob Verlustanteile im Sinn des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig sind. Dies erscheint insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Vortragsfähigkeit von Verlusten wohl in erster Linie für die Kommanditgesellschaft als solche beurteilt werden kann, sinnvoll und angebracht, darüber im Feststellungsbescheid abzusprechen.
18. Feststellung der Einkünfte - Zuständigkeit
18.1. Sachverhalt
Zwei Brüder betreiben einen Gewerbebetrieb in Form einer GesBR in Linz (Beteiligung je 50%) und vermieten ein gemeinsames Grundstück (ideelles Hälfteeigentum zu je 50%) in Salzburg. Der Gewerbebetrieb ist wirtschaftlich größer als die Vermietung.
18.2. Frage
Sind zwei Finanzämter für die beiden Feststellungverfahren zuständig?
Wie sieht die Zuständigkeit betreffend Umsatzsteuer aus?
18.3. Lösung
Für das den Gewerbebetrieb betreffende Feststellungsverfahren ist das Betriebsfinanzamt gemäß
§ 21 AVOG 2010
örtlich zuständig. Die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung obliegt dem Lagefinanzamt gemäß
§ 22 AVOG 2010.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist das Prinzip der Unternehmereinheit zu beachten:
Personengesellschaften, an denen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, können umsatzsteuerlich nur dann als einheitlicher Unternehmer angesehen werden, wenn das Beteiligungsverhältnis bei allen Gesellschaften gleich ist und die Einheitlichkeit der Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist.
Sollte es sich um zwei unterschiedliche Finanzämter handeln, so sind grundsätzlich auch für die Umsatzsteuer örtlich beide Finanzämter zuständig. Die Lösung der Zuständigkeitsfrage ist gemäß
§ 25 Z 3 AVOG 2010 zu entscheiden. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.
Gegebenenfalls kann die Zuständigkeit mit Delegierungsbescheid (§ 3 AVOG 2010) an das andere Finanzamt übertragen werden.
19. Wiederaufnahme des Verfahrens - Neuerungstatbestand
19.1. Sachverhalt
Im Erstverfahren wurden geltend gemachte Umschulungskosten nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen der umfassenden Umschulung und Aufnahme einer Haupttätigkeit fehlten.
Im VwGH-Erkenntnis vom 15.08.2011, 2008/15/0321, wurde die Rechtsansicht zur Absetzbarkeit von Umschulungsaufwand geändert.
Der Abgabepflichtige beantragt nun die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis.
19.2. Frage
Ist die Wiederaufnahme durchzuführen?
19.3. Lösung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262).
Die nachteiligen Folgen einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung eines im Abgabenverfahren offengelegten Sachverhaltes lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Das bedeutet, dass geänderte Rechtsprechung für sich keinen Wiederaufnahmsgrund (keine neu hervorgekommene Tatsache) darstellt.
Dagegen ist für eine Aufhebung eines Bescheides gemäß
§ 299 BAO grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung entscheidend. Soweit die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO noch nicht abgelaufen ist, wird in derartigen Fällen die Aufhebung des Bescheides nach § 299 BAO wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (als wichtigstes Ermessenskriterium) im Allgemeinen zu erfolgen haben.
Soweit Aufwendungen im Veranlagungsverfahren bisher noch nicht geltend gemacht wurden - weil Kosten aufgrund der bisherigen Rechtslage gar nicht geltend gemacht wurden -, können sich bei Beibringung von entsprechenden Nachweisen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben. Auch für § 303 Abs. 4 BAO ist bei der Ermessensübung dem Ziel der Norm (Rechtsrichtigkeit der Besteuerung) Rechnung tragend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens fast stets zu verfügen. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige die Aufwendungen ursprünglich - im Vertrauen auf die Richtigkeit einschlägiger Erlass-Aussagen - nicht geltend gemacht hat, spricht keinesfalls gegen die amtswegige Wiederaufnahme.
20. Wiederaufnahme des Verfahrens - Nachgereichte Erklärung
20.1. Sachverhalt
Innerhalb der Frist zur Einbringung einer Berufung betreffend einen Einkommensteuerbescheid wird vom Abgabepflichtigen eine weitere Abgabenerklärung eingereicht, wobei kein Begleitschreiben beigelegt wird.
Variante A:
Die Beträge der aufgefüllten Kennzahlen stimmen mit jenen der ersten Erklärung überein.
Variante B:
Die Beträge der ausgefüllten Kennzahlen stimmen mit jenen der Ersterklärung nicht überein.
Variante C:
Es werden andere Kennzahlen als in der Ersterklärung ausgefüllt.
20.2. Frage
Wie ist die nachgereichte Erklärung zu deuten?
20.3. Lösung
Kann aus eingereichten "Papieren" der Wille des Abgabepflichtigen in keiner Weise entnommen werden - hier jeweils Erklärungen ohne jegliches Begleitschreiben -, wird die "Eingabe" auch einer Mängelbehebung nicht zugänglich sein (vgl. auch UFS vom 02.02.2012, RV/1257-L/10).
Trotzdem lösen solche Erklärungen aufgrund des darin enthaltenen Zahlenmaterials für die Abgabenbehörde Ermittlungspflichten aus. Als Ergebnis solcher Ermittlungen können Wiederaufnahmsgründe (neu hervorgekommene Tatsachen) vorliegen; diesfalls hat im Allgemeinen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen zu erfolgen.
Die allgemeinen Abgabenerhebungsgrundsätze verpflichten die Behörde (allenfalls auch über Parteianregung) grundsätzlich dazu, Rechtswidrigkeiten, die nicht bloß geringfügig sind, von Amts wegen aufzugreifen und nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu beheben.
Soweit (hier bei der Frage nach einer amtswegigen Wiederaufnahme) der Abgabenbehörde Ermessen eingeräumt ist, müssen auch (aber nicht ausschließlich) aus verwaltungsökonomischen Gründen geringfügige Änderungen nicht vorgenommen werden. Die Ermessensübung hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles und nicht davon ab, ob sie zu Gunsten oder zu Lasten des Abgabepflichtigen ausfällt. Geringfügige Rechtswidrigkeiten rechtfertigen insbesondere keine wiederholten Eingriffe in die Rechtsbeständigkeit (Rechtssicherheit) durch nachträgliche Abänderungen von bereits in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheiden. Zur Ermessensübung siehe auch Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303-307 BAO), Erlass des BMF vom 14. Juni 2006, BMF-010103/0053-VI/2006, AÖF Nr. 192/2006, Abschnitt 3.2.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO sind von Amts wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Besteuerung maßgeblich sind.
In einem solchen Fall (wenn aus der nachgereichten Erklärung die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht klar ersichtlich sind) sollte (ebenso wie bei einer ausdrücklichen Anregung auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens) eine formlose Mitteilung ergehen, dass für das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Bescheidabänderung nicht ersichtlich sind, um der Partei dadurch Gelegenheit zu einer allfälligen Präzisierung ihres Vorbringens zu geben.
21. Wiederaufnahme des Verfahrens - Wiederholte Abgabe von Erklärungen
21.1. Sachverhalt
Die Arbeitnehmerveranlagung 2006 wird im Jahr 2007 antragsgemäß bescheidmäßig vorgenommen. Der Bescheid ergeht an den nicht vertretenen Abgabepflichtigen.
2011 beantragt ein Rechtsanwalt für den Abgabepflichtigen die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Hinweis, dass "erforderlichenfalls eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO" durchgeführt werden soll.
Variante A:
Im Jahr 2011 regt der Abgabepflichtige die Wiederaufnahme des Verfahrens an, weil er vergessen hat, den Verlust aus zum Teil nebenberuflich ausgeübten gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeiten geltend zu machen. Begründend wird ausgeführt, dass erst jetzt hervorgekommen ist, dass die Ausgaben ebenfalls beantragt werden können.
Variante B:
Der Abgabepflichtige beantragt eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus dem Akt geht hervor, dass die Verluste zustehen.
21.2. Frage
Ist eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens durchzuführen?
21.3. Lösung
Der - neuerliche - Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist zurückzuweisen, da diese Veranlagung bereits rechtskräftig durchgeführt wurde (entschiedene Sache).
Soweit in den dargestellten Varianten vom Abgabepflichtigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO beantragt wird, ist bei inhaltlichen Mängeln der Eingabe (hier ua. Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, § 303 Abs. 2 BAO iVm § 303 Abs. 1 lit. c BAO) mit Mängelbehebung vorzugehen (vgl. UFS vom 10.01.2012, RV/3600-W/11).
Bei den geschilderten Sachverhalten wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Anträge weder rechtzeitig eingebracht wurden noch ein fehlendes grobes Verschulden (im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO) vorliegt. Trifft diese Annahme zu, so kommt eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nicht in Betracht.
Ungeachtet dessen können sich aus den Eingaben der Abgabepflichtigen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme ergeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird im Allgemeinen (von Geringfügigkeitsfällen abgesehen) die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen sein. Der Umstand, dass ein Wiederaufnahmsantrag etwa wegen nicht rechtzeitiger Stellung zurückzuweisen ist, spricht keinesfalls gegen die amtswegige Wiederaufnahme.
22. Wiederaufnahme des Verfahrens - Zuständigkeit
22.1. Sachverhalt
Die Arbeitnehmerveranlagung 2006 wird im Jahr 2007 antragsgemäß bescheidmäßig vom Finanzamt A vorgenommen. Der Bescheid ergeht an den nicht vertretenen Abgabepflichtigen. Kurz darauf wird der Akt zuständigkeitshalber an das Finanzamt B abgetreten.
Im Jahr 2011 langt beim Finanzamt A erneut eine Abgabenerklärung betreffend 2006 ein. Das Finanzamt A leitet die Abgabenerklärung unverzüglich an das Finanzamt B weiter. Das Finanzamt B sendet den Antrag zurück mit der Begründung, die Erstveranlagung sei ebenfalls vom Finanzamt A erfolgt, weshalb auch eine etwaige Wiederaufnahme von diesem Amt zu erfolgen hätte.
22.2. Frage
Welches Finanzamt ist für die amtswegige Wiederaufnahme zuständig?
22.3. Lösung
Nach § 6 AVOG 2010 endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.
Die bloße Änderung der für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (zB durch Wohnsitzwechsel, Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung) führt somit noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Ausschlaggebend für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt. Damit endet die Zuständigkeit der bisher zuständigen Abgabenbehörde; dies auch unabhängig davon, ob diese - bisher zuständige - Abgabenbehörde davon erfährt.
Mit dem Übergang der Zuständigkeit geht auch die Zuständigkeit für bisher noch nicht durchgeführte Veranlagungen (etwa aufgrund bereits eingereichter aber noch nicht veranlagter Abgabenerklärungen) über. Weitere Bescheidänderungen (gegebenenfalls über Antrag) sind nur mehr von der neu zuständigen Abgabenbehörde vorzunehmen. Ebenso geht die Zuständigkeit für die Einhebung über; dies auch für Abgabenrückstände, die sich aus Veranlagungen der bisher zuständigen Abgabenbehörde ergeben.
Lediglich die Erledigung von Berufungen bleibt vom Zuständigkeitsübergang unberührt (vgl. § 4 AVOG 2010).
Es obliegt daher dem neu zuständigen Finanzamt, allenfalls nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme vorliegen und bejahendenfalls, ob ausnahmsweise eine solche Maßnahme unterbleiben darf.
23. Wiederaufnahme des Verfahrens - Berufung
23.1. Sachverhalt
Im Zuge einer Außenprüfung werden die Einkommensteuerverfahren wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Der Abgabepflichtige beruft fristgerecht.
Die Berufung wird nur gegen die Wiederaufnahmsbescheide gerichtet. Die Begründung der Berufung umfasst nur die Sachbescheide betreffende Einwendungen.
23.2. Frage
Ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen?
23.3. Lösung
Sowohl die Wiederaufnahmsbescheide als auch die aufgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen neuen Sachbescheide sind getrennt voneinander rechtsmittelfähig.
Ermöglicht die Gestaltung der Bescheide eine klare Trennung zwischen Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung und werden in der Berufung als Anfechtungsgegenstand nur einzelne Teile der selbständigen Bescheide klar und deutlich bezeichnet, so erwachsen die anderen mit selbständiger Bescheidqualität ausgestatteten Teile der gemeinsam ausgefertigten Bescheide in Rechtskraft (vgl. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142).
Nach § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dh. wenn Zweifel darüber bestehen, welche Bescheide angefochten werden, am Inhalt des Antrages oder an der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, oder die Berufung nicht begründet ist, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241; VwGH 28.01.1998, 96/13/0081; VwGH 17.12.1998, 97/15/0130).
Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan.
Auf Grund einer dem § 250 Abs. 1 BAO entsprechenden, klaren und deutlichen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide in der Berufung wird die Abgabenbehörde ein Rechtsmittel auch dann zu Recht als ausschließlich gegen die Sachentscheidungen gerichtet behandeln, wenn sich in den Berufungsausführungen nicht nur Einwendungen materiell rechtlicher Art finden, sondern verfehlter Weise auch auf die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO Bezug genommen wurde (vgl. noch einmal VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142).
Dies wird in umgekehrter Weise auch dann gelten, wenn sich aus der klaren Bezeichnung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, begründend jedoch Argumente gegen die Höhe der Bemessungsgrundlagen vorgebracht werden.
Inwieweit ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen ist, wird aus dem "Berufungsschreiben" im Einzelfall zu beurteilen sein. Das (gänzliche) Fehlen eines der im § 250 Abs. 1 lit. a-d BAO geforderten Inhalte wird jedenfalls zwingend einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) erfordern (vgl. dazu auch Ritz, BAO4, § 250).
24. Wiederaufnahme des Verfahrens - Zivilgerichtliches Verfahren
24.1. Sachverhalt
In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft eine Dienstwohnung ohne erforderliche Genehmigung durch den Aufsichtsrat von der Aktiengesellschaft unterpreisig angemietet hat (Vertragsverhältnisse zwischen AG und Vorstandsmitglied bedürfen gemäß
§ 78 bzw. § 97 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats). Für die Dienstwohnung hat das Vorstandsmitglied bisher die (für die verfahrensgegenständlichen Jahre) vorgesehenen Werte laut § 2 Sachbezugswerteverordnung gezahlt, weshalb sich auch kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ergibt.
24.2. Frage
Stellt das Urteil des Zivilgerichtes einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 303 BAO dar?
24.3. Lösung
An gerichtliche Entscheidungen aufgrund eines Zivilprozesses ist die Abgabenbehörde nicht gebunden (vgl. dazu § 116 Abs. 2 BAO, Ritz, BAO4, § 116 Tz 6), dies auch unabhängig von einer eventuellen Parteienidentität in den Verfahren. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens infolge einer Vorfragenentscheidung kommt daher diesfalls nicht in Betracht.
Jedoch können Feststellungen, die das Gericht während des Verfahrens getroffen hat, Beweismittel und Sachverhaltsdarstellungen, die aus dem Gerichtsverfahren (Urteil, Übermittlung der Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren) ersichtlich werden, neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Abgabenverfahren darstellen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kommt daher eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) in Betracht.
25. Verjährung
25.1. Sachverhalt
Am 31. Dezember 2011 reicht der Steuerpflichtige einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (L1) für 2006 ein. Darin beantragt er ua. Werbungskosten aus dem Titel doppelte Haushaltsführung. Nach L1 bezog der Steuerpflichtige nicht selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arzt an einem Krankenhaus. Angaben über andere Einkünfte sind dem Antrag nicht zu entnehmen.
Über einen Vorhalt des Finanzamtes im Jahr 2012 gibt der Steuerpflichtige erstmals bekannt, dass er 2006 - auch - selbständige Einkünfte (aus Klassensondergebühren) iHv 1.200 Euro hatte. Trotz dieser Einkünfte würde sich (auf Grund der hohen Werbungskosten) bei einer Veranlagung eine Einkommensteuergutschrift ergeben.
Für den Steuerpflichtigen erging bis dato keine Einkommensteuerveranlagung für 2006, Verlängerungshandlungen (im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO) im Hinblick auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 wurden bis zum Vorhalt im Jahr 2012 keine gesetzt.
Für die Einkommensteuer 2006 ist somit die Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben kommt auf Grund erster Beurteilung nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Pflichtveranlagung, da die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nicht vorliegen.
25.2. Frage
Ist ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen?
25.3. Lösung
Nach einkommensteuerlichen Bestimmungen handelt es sich nicht um eine Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988), sondern um einen Pflichtveranlagungsfall (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 (L 1) wurde am 31. Dezember 2011 und somit noch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 Abs. 2 BAO) beim Finanzamt eingereicht.
Unter § 209a Abs. 4 BAO fallen Anträge (im engeren Sinn, das sind Anbringen nach § 85 BAO zur Geltendmachung eines Rechts) sowie Erklärungen (Anbringen nach § 85 BAO zur Erfüllung einer Verpflichtung), wenn die nach dem Eintritt der Verjährung vorzunehmende Festsetzung zu einer Gutschrift führen würde. Insoweit macht es daher in Bezug auf die Verjährungsfrage keinen Unterschied, ob gegenständlich von einem Recht (Antrag) oder einer Pflicht (Erklärung) auszugehen ist.
Beim eingereichten L1 handelt es sich gegebenenfalls um eine Steuererklärung im Sinn des § 133 BAO, die auch im Gesetz so bezeichnet wird (vgl. § 42 Abs. 1 EStG 1988). Auch ein Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 unterläge der (gleichen) Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO) zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides.
§ 209a Abs. 2 und 4 BAO sind nach ihrem Normzweck Parteischutzbestimmungen. § 209a Abs. 4 BAO gilt dann, wenn die - rechtmäßige - Abgabenfestsetzung eine Gutschrift ergeben würde. Dies spricht auch im vorliegenden Fall für die Anwendung des § 209a Abs. 4 BAO, wenn sich auf Grund des nach Einreichung der Steuererklärung durch das Finanzamt durchgeführten Erklärungsprüfungsverfahrens (Vorhalt) zwar Korrekturen, schlussendlich aber eine Einkommensteuergutschrift für den Abgabepflichtigen ergeben.
26. Haftung - Aussetzung der Einhebung im Haftungsverfahren
26.1. Sachverhalt
Der Geschäftsführer X wird mit Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen. Er beruft gegen den Haftungsbescheid und stellt einen Antrag gemäß
Normen und Schlagworte
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Advance RulingAuskunftsbescheidVerwaltungskostenbeitragUmsatzerlöseSchenkungsmeldungmittelbare Grundstücksschenkunggewillkürter VertreterFeststellung der EinkünfteMängelbehebungsauftragVerjährungWiederaufnahme des VerfahrensAussetzung der EinhebungHaftungInsolvenzverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0198-VI/2012
- Stammnummer
- 61609
- Gültig
- 02.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF