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BMF-010103/0198-VI/2012

Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO

geltende FassungErlassBMF-010103/0198-VI/2012vom 02.10.2012Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

§ 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung. 26.2. Frage Kann in diesem Fall eine Aussetzung der Einhebung gewährt werden? 26.3. Lösung Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 212a Abs. 1 BAO und Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 212a Abs. 2 lit. a (Berufung erscheint wenig erfolgversprechend) oder lit. c BAO (einbringungsgefährdendes Verhalten des Haftungspflichtigen) - § 212a Abs. 2 lit. b BAO kommt bei einer Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht in Betracht - oder eines Zurückweisungsgrundes nach § 212a Abs. 3 BAO (wenn die Angabe des Aussetzungsbetrages im Antrag fehlt), ist die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen (kein Ermessen). Auf RAE Rz 441 f wird verwiesen. Soweit gegen den Primärschuldner ergangene Abgabenbescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - der Eintritt der Rechtskraft der Abgabenschulden gegenüber dem Primärschuldner stellt keine Voraussetzung für die Heranziehung zur Haftung dar (vgl. VwGH 13.09.2006, 2003/13/0131; VwGH 27.02.2008, 2005/13/0094) -, kann der zur Haftung Herangezogene auch nach rechtskräftiger Inanspruchnahme zur Haftung (etwa durch eine Berufungsentscheidung) noch einen auf § 212a BAO gestützten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben mit der Begründung einbringen, dass über den/die Abgabenbescheid/e noch nicht rechtskräftig abgesprochen und eine Berufung noch anhängig ist (vgl. VwGH 09.11.2011, 2011/16/0070). 27. Haftung - Haftung für monatliche Umsatzsteuerfestsetzungen 27.1. Sachverhalt Im Haftungsverfahren sind dem Haftungspflichtigen die Abgabenbescheide zur Kenntnis zu bringen. Der Geschäftsführer A der X-GmbH scheidet am 30. November 2009 aus der GmbH aus. Neuer Geschäftsführer ist B. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2009 wurden ordnungsgemäß eingereicht. Im Jahr 2010 ergeht der Umsatzsteuerjahresbescheid für das gesamte Jahr 2009. Variante: Die Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2009 wird gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid für Jänner 2009 soll im Zuge der Haftungsinanspruchnahme dem Haftungspflichtigen zur Kenntnis gebracht werden. 27.2. Frage Besteht die Möglichkeit, gegen den Festsetzungsbescheid Berufung zu erheben, obwohl bereits der Jahresbescheid ergangen ist? 27.3. Lösung Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2009 ordnungsgemäß eingereicht sind, und somit keine Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen wurden, ist über die Frage des Bestandes der Abgabenschuld im Haftungsverfahren als Vorfrage abzusprechen (vgl. VwGH 13.09.2006, 2003/13/0131). Eine Bindungswirkung zwischen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid/en (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) und Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) des betreffenden Jahres besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/15/0339). Soweit gegenständlich die Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2009 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit Bescheid festgesetzt wurde (weil pflichtwidrig keine Voranmeldung eingereicht wurde oder die Selbstberechnung nicht richtig war), hat dieser Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des diesen Zeitraum mitumfassenden Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Durch den Umsatzsteuerjahresbescheid scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte (einzelne) Zeiträume des betreffenden Jahres aus dem Rechtsbestand aus (vgl. nochmals VwGH 20.02.2008, 2006/15/0339). Der Jahresbescheid, durch den der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet, tritt gemäß § 274 BAO an seine Stelle (siehe VwGH 04.06.2008, 2004/13/0124). Wurde die Haftung bereits vor Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides geltend gemacht, wird sie bloß deshalb, weil durch den zwischenzeitlich ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid ein in ihm inkludierter Umsatzsteuermonatsbescheid formalrechtlich aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, nicht hinfällig. Die Haftungs- bzw. Gesamtschuld setzt bloß den Bestand der Abgabenschuld und nicht ihre bescheidmäßige Geltendmachung voraus. Für diesen Fall gilt obiger erster Absatz (Absprache über die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenanspruches als Vorfrage im Haftungsverfahren). Sofern der Haftungspflichtige mit Berufung gemäß § 248 BAO (auch) die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung (Bescheid) für Jänner 2009 bestritten hatte, wird auch diese Berufung durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides nicht hinfällig, sondern kommt sinngemäß § 274 BAO zur Anwendung (siehe nochmals VwGH 04.06.2008, 2004/13/0124). Das Berufungsrecht des Haftungspflichtigen ist inhaltlich auf die der Haftung zu Grunde liegende Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2009 beschränkt. Darüber hinaus kommt dem Haftungspflichtigen kein eigenständiges Berufungsrecht (§ 246 BAO) zu, sondern gegebenenfalls, bei Einbringung einer Berufung durch den Primärschuldner, nur ein Berufungsbeitrittsrecht (§ 257 BAO). 28. Haftung und Insolvenzverfahren 28.1. Sachverhalt Über eine GmbH wurde am 4.2.2009 das Konkursverfahren eröffnet, das Konkursverfahren über den Geschäftsführer bzw. Liquidator war bereits am 1.9.2006 eröffnet worden. Mit Haftungsbescheiden vom 24.11.2008 und 13.10.2009 nahm das Finanzamt den Geschäftsführer/Liquidator für nicht entrichtete Abgaben (Fälligkeiten zwischen 16.10.2006 und 15.10.2008) der GmbH in Anspruch und meldete diesen Betrag in seinem Konkursverfahren als Masseforderung an. Sowohl Bezirksgericht als auch Landesgericht verneinten, dass die geltend gemachten Beträge als Masseforderungen zu qualifizieren seien, der außerordentlichen Revision wurde vom OGH keine Folge gegeben (OGH 16.02.2012, 6 Ob 231/11f). Diese Rechtsauffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen nach der IO weder Insolvenz- noch Masseforderungen seien (Konecny in Konecny/Schubert, IO § 102 Rz 17). Da die Haftung gemäß § 9 BAO rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten voraussetze, finde diese Auffassung auch auf Forderungen aus solchen Haftungsbescheiden Anwendung. es darüber hinaus einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung bedürfe, um iSd § 46 Abs. 1 Z 2 IO davon sprechen zu können, dass eine öffentliche Abgabe "die Masse trifft". Die Arbeitskraft des Gesamtschuldners bilde keinen Massebestandteil, weshalb in die Insolvenzmasse nur der Erwerb falle, der dem Gesamtschuldner während der Insolvenz zufließe. Dies sei der reine Erlös aus seiner Erwerbstätigkeit, etwa ein Entgelt als Geschäftsführer der Gesellschaft. Eine bloß an die Tätigkeit anknüpfende Zahlungspflicht (wie eben eine Haftung gemäß § 9 BAO) verschaffe aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. 28.2. Frage Wie ist in solchen Fällen (uneinbringlicher Rückstand bei der Primärschuldnerin, Schuldenregulierungsverfahren beim potentiell Haftungspflichtigen) künftig vorzugehen? Inwieweit sind die anderen (üblicherweise vorkommenden) Haftungstatbestände (§§ 11, 12 und 14 BAO) von dieser OGH-Rechtsprechung erfasst, da sie eben nicht die Voraussetzungen einer schuldhaften Pflichtverletzung erfüllen müssen bzw. das rechtswidrige Verhalten (§ 11 BAO) im Regelfall vor Insolvenzeröffnung gesetzt wurde? 28.3. Lösung Mit der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (etwa für Lohnsteuer oder für Kapitalertragsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters, gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für die Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter (vgl. VwGH 09.11.2011, 2009/16/0260). Bei verschuldensabhängigen (Ausfall-)Haftungen muss nun aber nach der vorliegenden Entscheidung des OGH 16.02.2012, 6 Ob 231/11f, in bestimmten Fällen eine Differenzierung vorgenommen werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Konkursverfahren über das Vermögen des Haftungspflichtigen wurde am 1.9.2006 eröffnet. Er war bis 1.2.2005 Geschäftsführer einer GmbH und in der Folge - über seine Privatkonkurseröffnung hinaus (welche seine Vertretungsbefugnis nicht berührte) - deren Liquidator. Mit Haftungsbescheiden vom 24.11.2008 und 13.10.2009 nahm ihn das Finanzamt in seiner Funktion als Liquidator für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von 35.137,64 Euro gemäß § 9 BAO in Anspruch und meldete diesen Betrag in seinem Konkursverfahren als Masseforderung an. Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es sich um im Zeitraum 16.10.2006 bis 15.10.2008 - nach der Privatkonkurseröffnung - fällig gewordene Umsatz- und Körperschaftsteuern der Gesellschaft. Der Oberste Gerichtshof führt in seiner Entscheidungsbegründung zu 6 Ob 231/11f im Wesentlichen aus: "Die Haftung des Geschäftsführers wird mit Erlassung des Haftungsbescheides konstitutiv begründet (VwGH 2002/14/0123), wodurch die Gesellschaft und der Geschäftsführer Gesamtschuldner werden (VwGH 89/16/0009). Die Haftung ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 96/15/0049). Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Insolvenzschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz- noch Masseforderungen (vgl. ua. Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 102 KO Rz 17). Die den Haftungsbescheiden zugrunde liegenden Abgabenverpflichtungen der Gesellschaft entstanden ausschließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit sind diese Forderungen keine Insolvenzforderungen (VwGH 2002/14/0124). Der Umkehrschluss, dass es sich daher um Masseforderungen handeln müsste, ist nicht zwingend. Es bedarf einer zeitlichen und einer sachlichen Voraussetzung, um iSd § 46 Z 2 IO davon sprechen zu können, dass eine öffentliche Abgabe "die Masse trifft". Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners bildet jedoch keinen Massebestandteil. In die Insolvenzmasse fällt nur der reine Erlös aus der Erwerbstätigkeit des Schuldners, also der Nettoerwerb, der dem Schuldner während der Insolvenz zufließt. Daher sind auch nur die nach seinen persönlichen Verhältnissen bemessenen Abgaben Masseforderungen, die auf das für die Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung erzielte Einkommen entfallen, hier also etwa ein Entgelt als Geschäftsführer der Gesellschaft. Eine bloß an die Tätigkeit anknüpfende Zahlungspflicht (wie eine Haftung nach §§ 9, 80 BAO) verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können (vgl. OGH 23.02.2006, 8 Ob 7/06x)." Wird also über das Vermögen eines Vertreters nach §§ 80 ff BAO der Konkurs eröffnet und nimmt die Abgabenbehörde den Insolvenzschuldner in der Folge durch gemäß § 9 BAO erlassene Haftungsbescheide für Abgabenverbindlichkeiten der von ihm Vertretenen in Anspruch, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, stellen diese Forderungen der Abgabenbehörde weder Masseforderungen noch Insolvenzforderungen im Konkurs des Vertreters dar. Die Haftung nach § 9 BAO setzt nämlich eine schuldhafte, rechtswidrige Verletzung der Vertreterpflichten voraus und ist daher ebenso zu behandeln wie andere Ersatzansprüche gegen den Schuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen. Die Entscheidung des OGH 16.02.2012, 6 Ob 231/11f, berührt auch die Adressierung und Zustellung von derartigen Haftungsbescheiden. Wenn nämlich die zu Grunde liegende Forderung die Insolvenzmasse in keiner Weise betrifft, sondern dem konkursfreien Bereich zuzuordnen ist, sind solche Bescheide auch nicht mehr an den Masseverwalter, sondern unmittelbar an den Haftungspflichtigen selbst zu richten und ihm zuzustellen (vergleichbar Erledigungen betreffend Finanzstrafen, die zu den gemäß § 58 IO vom Insolvenzverfahren ausgeschlossenen Ansprüchen gehören). In Hinkunft müssen drei Falllagen unterschieden werden, in welchen Haftungen gemäß § 9 BAO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungspflichtigen bescheidmäßig geltend gemacht werden: 1. Fall: Der Haftungstatbestand wurde bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet: Demzufolge ist auch die Forderung gegenüber dem Insolvenzschuldner bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden. In diesem Fall macht es auch nach dem Inhalt der vorliegenden OGH-Entscheidung vom 16.02.2012 - vgl. dazu Punkt 4. - keinen Unterschied, dass es sich gegenständlich um einen schadenersatzähnlichen Gläubigeranspruch handelt, weil es diesbezüglich auch keine Einschränkungen von Insolvenzforderungen gibt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist daher die Haftungsforderung als Insolvenzforderung (mit Teilentschuldungsmöglichkeit für den Insolvenzschuldner) geltend zu machen und der Haftungsbescheid nach Insolvenzeröffnung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wie bisher an den Masseverwalter zu richten (sofern es ihn im Privatkonkurs gibt). 2. Fall: Sachlage wie im Fall 1, doch wurde das Privatkonkursverfahren über das Vermögen des Haftungspflichtigen inzwischen (vor Erlassung des Haftungsbescheides) bereits aufgehoben: Der Haftungsbescheid ergeht an den Haftungspflichtigen und wird die Haftung nach der Rechtsprechung des VwGH im Rahmen der Ermessensausübung (sofern nicht auch besonders berücksichtigungswürdige andere Umstände vorliegen) der Höhe nach auf die zu entrichtende Insolvenzquote eingeschränkt (vgl. VwGH 05.07.2004, 2002/14/0123). 3. Fall: Er entspricht vom Sachverhalt jenem laut OGH vom 16.02.2012, dh. der haftungsbegründende Tatbestand (die kausale schuldhafte Nichtentrichtung der Abgaben des Primärschuldners zu deren Fälligkeitstagen und die finale Uneinbringlichkeit) liegt erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Haftungspflichtigen: Insolvenzrechtlich stellt diese Haftungsforderung weder eine Insolvenz- noch eine Masseforderung dar. Sie kann (Ermessen) in voller Höhe unmittelbar dem Haftungspflichtigen vorgeschrieben werden, selbst wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen noch anhängig ist und ein Masseverwalter bestellt wurde. Zur Fragestellung, ob die Entscheidung des OGH 16.02.2012, 6 Ob 231/11f, auch auf andere Haftungstatbestände in gleichgelagerten Situationen anzuwenden wäre, wird dies in Bezug auf die Täterhaftung gemäß § 11 BAO grundsätzlich zu bejahen sein, nicht jedoch hinsichtlich einer Gesellschafterhaftung nach § 12 BAO und auch nicht bezüglich einer Erwerberhaftung gemäß § 14 BAO, weil letztere beiden verschuldensunabhängig sind und auch kein Zweifel daran bestehen könnte, dass sowohl ein Gesellschafteranteil als auch ein erworbener (übereigneter) Betrieb oder Teilbetrieb Vermögensbestandteile des Insolvenzschuldners sind, die in die Insolvenzmasse (Massevermögen) fallen. 29. Haftungsbescheid und Konkurseröffnung 29.1. Sachverhalt Bei einer Lohnsteuerprüfung wegen Konkurseröffnung wird die Lohnsteuer für Jänner bis April unter einem mit Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Konkurseröffnung erfolgt am 8. Mai. 29.2. Frage Besteht die Möglichkeit einer Aufteilung, sodass die Haftungsinanspruchnahme für vor Konkurseröffnung fällige Zeiträume möglich ist? 29.3. Lösung Lohnzahlungs- und damit Erhebungszeitraum der Lohnsteuer ist der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs. 1 EStG 1988) und die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen (§ 79 Abs. 1 EStG 1988). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung (erstmalig) abzuführen gewesen wäre. Maßgebend ist der Zeitpunkt dieser (gesetzlichen) Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB Ritz, BAO4, § 9 Tz 10, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes; UFS 19.03.2009, RV/0586-L/08, uva.). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass eine haftungsrelevante Pflichtverletzung bei der Lohnsteuer zufolge der Vorschrift des § 78 Abs. 3 EStG 1988 schon dann angenommen werden kann, wenn Arbeitslöhne aus zur Verfügung stehenden Mitteln noch ausbezahlt werden, ohne die auf sie entfallende Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträgen zu berechnen, einzubehalten und zum Fälligkeitstag an das Finanzamt anzuführen. Bei der Lohnsteuer handelt es sich somit um eine Abfuhrabgabe (Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer, vgl. § 83 Abs. 1 EStG 1988), die vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist. Da jedoch für den letzten und eventuell vorletzten (bei Insolvenzeröffnung mit Insolvenzedikt vor dem 15. Tag eines Monats) Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers die monatliche Abfuhrfälligkeit erst nach der Insolvenzeröffnung erstmalig eintritt, kann der bisherige organschaftliche Vertreter (Geschäftsführer) dafür nicht mehr haftbar gemacht werden, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die Vertretung und Mittelverfügung gemäß § 2 Abs. 2 IO bereits entzogen ist. Auf die Monatsfälligkeiten vor der Insolvenzeröffnung ist bei Beurteilung der Haftungsfrage auch dann abzustellen, wenn es zu einer Lohnsteuernachforderung auf Grund einer Lohnsteuerprüfung kommt, die für mehrere Lohnzahlungszeiträume (Kalendermonate) desselben Kalenderjahres gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasst mit Haftungsbescheid geltend gemacht wird (Ermessen), weil es nach der oben dargestellten Rechtslage nicht auf die Fälligkeit einer bescheidmäßigen Nachforderung ankommt, sondern auf jene Fälligkeit, zu der die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Somit ändert auch die Bestimmung des § 214 Abs. 2 BAO, wonach in Fällen einer gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefassten Festsetzung von Abgaben § 214 Abs. 1 BAO mit der Maßgabe gilt, dass als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist, nichts an einem allfälligen Haftungs- bzw. Entrichtungsverschulden der Lohnsteuer zum gesetzlich geregelten Fälligkeitstag, weil es sich dabei nur um eine die gebarungsmäßige Verrechnungsreihenfolge regelnde Vorschrift handelt. Aus den angeführten Gründen erscheint es in solchen Fällen, in denen nach Insolvenzeröffnung eine Lohnsteuerprüfung beim (ehemaligen) Arbeitgeber vorgenommen wird, für die in der Folge auftretende Haftungsprüfung unerlässlich, eine Abgrenzung zwischen Lohnsteuerabfuhrdifferenzen mit Fälligkeit vor der Insolvenzeröffnung und solchen mit Fälligkeit erst nach der Insolvenzeröffnung (für die letzten ein oder zwei Monate davor) vorzunehmen. Dies hat durch Erlassung von (mindestens) zwei Haftungsbescheiden zu erfolgen, zumal nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen die Ordnungsmäßigkeit der Lohnsteuerabfuhr je Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) nachzurechnen ist.   Bundesministerium für Finanzen, 2. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Advance RulingAuskunftsbescheidVerwaltungskostenbeitragUmsatzerlöseSchenkungsmeldungmittelbare Grundstücksschenkunggewillkürter VertreterFeststellung der EinkünfteMängelbehebungsauftragVerjährungWiederaufnahme des VerfahrensAussetzung der EinhebungHaftungInsolvenzverfahren

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Geschäftszahl
BMF-010103/0198-VI/2012
Stammnummer
61609
Gültig
02.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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