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BMF-010103/0146-VI/2011
Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0146-VI/2011vom 14.10.2011Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der fallbezogenen, in der für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Veranlagung als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger erfolgte und die Außenprüfung in der Folge feststellte, dass für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlagen, mit anderen Worten die vorherige Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger unrechtmäßig war. In diesem Fall darf für den gleichen Zeitraum ohne Vorliegen eines Titels zur Durchbrechung der Rechtskraft kein zweiter Einkommensteuerbescheid erlassen werden, weil "Identität der Sache" vorliegt. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache würde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, der besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft eines Abgabenbescheides und nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 09.03.1987, B 605/85; VwGH 30.01.1991, 90/13/0043) - obwohl in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankert - mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.
28. VwGH-Entscheidung
28.1. Sachverhalt
Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine UFS-Entscheidung aufhebt, vergeht bis zum neuerlichen Erlassen einer Berufungsentscheidung eine gewisse Zeit.
28.2. Frage
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz diese Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sofort mittels "händischen § 299 BAO" buchungstechnisch umzusetzen?
Gilt eine damals beim "wiederauferstandenen" Vorlageantrag bewilligte Aussetzung der Einhebung automatisch weiter oder ist ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen oder lebt der alte Antrag wieder auf?
28.3. Lösung
§ 214 Abs. 1 letzter Satz BAO ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §§ 213 ff BAO.
Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache (Berufungsverfahren) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
VwGH 03.08.2004, 99/13/0207, leitet aus dieser Bestimmung ab, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat, dass auch allen Rechtsakten, die während der Geltung der aufgehobenen Berufungsentscheidung auf ihrer Basis gesetzt wurden und mit ihr in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird.
Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es lebt auch eine gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ablaufverfügte Aussetzung der Einhebung wiederum auf, ohne dass dazu eine neuerliche Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nach § 212a Abs. 1 BAO erforderlich wären.
29. Rückzahlungssperre
29.1. Sachverhalt
Ein Automaten-Service Unternehmen bringt eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO), und zwar betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 ein. Nach dem in der Anregung geschilderten Sachverhalt hat das Unternehmen bestimmte Umsätze von sogenannten "Heißgetränken" dem Normalsteuersatz von 20% anstatt dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen. Dies sei irrtümlich erfolgt und auf fehlerhafte Datenübermittlung und Datenerfassung innerhalb des Unternehmens zurückzuführen.
Der Anregung wurde gefolgt, für die betroffenen Jahre eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und mit diesen Bescheiden neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer über die genannten Jahre verbunden bzw. erlassen. Die aus der Verbuchung resultierenden Guthaben wurden über Rückzahlungsantrag ausbezahlt.
In weiterer Folge wurde im Rahmen interner Maßnahmen vom Finanzamt erkannt, dass einer Gutschrift der Umsatzsteuer auf dem Abgabenkonto bzw. eine Rückzahlung des Guthabens die Bestimmungen des § 239a BAO ("Bereicherungsnorm") entgegenstehen.
Das Finanzamt erließ auf § 299 BAO gestützte Bescheide, mit der Absicht, die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben und begründete die Aufhebungsbescheide damit, die Rückzahlungssperre des § 239a BAO lasse eine positive Ermessensübung nicht zu, da es aus verfahrensrechtlicher Sicht unökonomisch erscheine, einerseits eine Wiederaufnahme zu verfügen und andererseits eine Gutschrift nach § 239a BAO zu unterlassen. Tatsächlich wurden versehentlich nicht die Wiederaufnahmsbescheide, sondern die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2008 nach § 299 BAO aufgehoben.
Der UFS beabsichtigt im Rahmen des in der Folge anhängigen Berufungsverfahrens diese Aufhebungsbescheide mit Berufungsentscheidung aufzuheben, sprechen doch diese Bescheide nicht über die Aufhebung der Wiederaufnahme, sondern über die Abänderung der Umsatzsteuerbescheide ab.
29.2. Frage
Kann eine auf § 239a BAO gestützte Maßnahme in jeder Lage eines Verfahrens ergehen?
29.3. Lösung
§ 239a BAO ist auch nach Buchung einer aus einem Abgabenbescheid resultierenden Gutschrift anwendbar.
Buchungen sind unter anderem dann zu berichtigen, wenn sie nachträglich rechtswidrig werden, wie etwa, wenn nach Buchung vorgenommene Ermittlungen des Finanzamtes ergeben, dass die Gutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Eine solche Berichtigung setzt einen dies anordnenden Bescheid voraus. Dieser Bescheid ist ein Bescheid sui generis. Als Folge des Bescheides fällt die Gutschrift weg und es entsteht eine Abgabennachforderung.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 17 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0146-VI/2011
- Stammnummer
- 55786
- Gültig
- 14.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF