Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010103/0062-VI/2007
Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0062-VI/2007vom 09.01.2008
Wortlaut laut Findok
1. Unrichtigkeiten
1.1. Allgemeines
Nach § 293 BAO
können nur Fehler, die der Abgabenbehörde bei Ausfertigung ihres
Bescheides unterlaufen sind, berichtigt werden. § 293 BAO ist
nicht anwendbar, wenn die Behörde der Partei unterlaufene Fehler (zB
offensichtlich unrichtige Angaben in der Abgabenerklärung) übernimmt
(zB VwGH 23.11.1977, 1070/77; VwGH 23.02.1989, 88/16/0220). Diesfalls kommt
allenfalls § 293b BAO als Rechtsgrundlage für eine
Berichtigung in Betracht.
§ 293 BAO dient zur
Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der
Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht
und formeller Erklärung des Bescheidwillens (zB VwGH 29.06.1999,
98/14/0181; VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015).
Eine Fehlerberichtigung liegt
dann vor, wenn die Behörde, um die Gedanken, die sie seinerzeit offenbar
aussprechen wollte, zum Ausdruck zu bringen, eine verfehlte Ausdrucksweise durch
die richtige ersetzt (zB VwGH 28.11.1979, 1429/79).
Fehler und Irrtümer, die
der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach
§ 293 BAO berichtigt werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler
in der Willensbildung klar zutage tritt (VwGH 26.05.1999, 94/13/0058).
Daher ist § 293 BAO nicht
anwendbar beispielsweise für
unrichtige
rechtliche Beurteilungen (zB VwGH 26.03.1993, 90/17/0224; VwGH 25.03.1994,
92/17/0133; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140),
Fehler
in der Beweiswürdigung (zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0557, 0779; VwGH
25.03.1994, 92/17/0133),
durch
Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (zB UFS 17.05.2004,
RV/2276-W/02; UFS 18.03.2005, RV/3392-W/02; UFS 31.05.2007,
RV/0225-I/05).
1.2. Schreibfehler
Schreibfehler können etwa
betreffen:
Datumsangaben
(zB VwGH 27.06.2001, 98/15/0049),
Namen
des Bescheidadressaten (zB VwGH 28.09.2006, 2002/17/0027; VwGH 28.06.2007,
2005/16/0187); allerdings kann mit Berichtigung weder ein (zB mangels
zutreffender Adressierung) nichtiger Bescheid in einen Bescheid umgewandelt
werden noch der Adressat des Bescheides ausgetauscht werden;
Bezeichnung
der Behörde (zB VwGH 20.09.1989, 89/03/0202).
§ 293 BAO ermöglicht nicht
den
Austausch des Bescheidadressaten (VwGH 21.06.1993, 92/13/0266, 0267,
AW 92/13/0023; UFS 22.04.2005, RV/0463-W/05),
den
Austausch der Behörde,
die
Behebung eines Begründungsmangels (vgl. VwGH 25.03.1994,
92/17/0133).
Schreibfehler müssen
nicht offenbar sein (zB VwGH 11.08.2004, 2004/17/0002).
1.3. Rechenfehler
Ein Rechenfehler liegt vor,
wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde
(VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Zu den Rechenfehlern gehören insbesondere
falsches Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren und Dividieren von Zahlen und
eine falsche Bestimmung des Stellenwertes (vgl. VwGH 15.10.1952, 2449/59),
weiters etwa ein Vertippen an einer Rechenmaschine (VwGH 19.12.1958, 1837/57;
UFS 03.03.2005, RV/0292-I/04).
Rechenfehler müssen nicht
offenbar sein (zB VwGH 11.08.2004, 2004/17/0002).
1.4. Ähnliche Versehen
Andere offenbar auf einem
ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und
Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht
hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des
Bescheidwillens. Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn erkennbar eine
Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht (VwGH
28.09.1983, 82/13/0111, 82/13/0186).
Ein solches Versehen kann
beispielsweise dann vorliegen, wenn eine falsche Fassung einer Gesetzesstelle
zitiert (jedoch die richtige Fassung angewendet) wurde.
Die Unrichtigkeit muss nicht
aus dem Bescheid selbst erkennbar sein. Erkenntnisquelle für die
Qualifizierung eines Fehlers als "offenbar" kann auch der Akteninhalt sein (vgl.
zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; VwGH 11.08.2004, 2004/17/0002).
Offenbar ist eine
Unrichtigkeit,
wenn
sie für die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist
(zB VwGH 15.09.1999, 97/04/0074, 0243; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097, 0098,
0099) und
wenn
sie von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der
Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (zB VwGH
06.10.1993, 91/17/0197, 92/17/0073, 0074; VwGH 26.06.2001,
2001/04/0045).
1.5. "ADV-Fehler"
Ausschließlich auf dem
Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten sind beispielsweise Fehler, die ihre Wurzel in der Unkenntnis
über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in
Gang gesetzt wird (zB VwGH 13.10.1982, 82/13/0122; UFS 26.11.2003, RV/0069-G/02;
VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015).
Eine derartige Unrichtigkeit
kann auch Folge einer auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer
erfolgten Eintragung sein (zB VwGH 04.06.1986, 85/15/0076).
Auch Programmfehler bzw.
Programmlücken kommen in Betracht (zB UFS 17.06.2003, RV/0673-S/02; UFS
26.11.2003, RV/0069-G/02); allerdings dann nicht, wenn die Programmierung von
einer unzutreffenden Rechtsauslegung ausgegangen ist.
2. Gegenstand der Berichtigung
Nach § 293 BAO
berichtigbar sind sowohl erstinstanzliche Bescheide als auch von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene Bescheide.
Auch verfahrensleitende
Verfügungen (zB Mängelbehebungsaufträge,
Fristverlängerungsbescheide, Prüfungsaufträge) können
berichtigt werden.
Die Berichtigung ist
unabhängig davon zulässig, ob der Bescheid bereits formell
rechtskräftig ist. Bescheide sind auch während eines offenen
Verfahrens (beim VwGH oder beim VfGH) einer Berichtigung zugänglich (vgl.
zB VwGH 23.03.2000, 96/15/0120; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112; VwGH 31.05.2006,
2002/13/0072).
Wird ein vor dem VwGH oder VfGH
angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten
Behörde berichtigt, so hat der Gerichtshof der Prüfung des Bescheides
jene Fassung zu Grunde zu legen, die der Bescheid durch die Berichtigung
erhalten hat (vgl. zB VwGH 19.04.2006, 2001/13/0294).
Berichtigt kann jeder Bescheidbestandteil werden, somit
nicht nur der Spruch, sondern beispielsweise auch
die
Begründung (vgl. zB VwGH 19.04.1989, 88/02/0166, 0205; VwGH 24.02.1997,
94/17/0344),
die
Bezeichnung der Behörde (VwGH 20.09.1989, 89/03/0202),
die
Rechtsmittelbelehrung (VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008).
Unzulässig (wirkungslos,
ins Leere gehend) ist es, einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen
Bescheid zu berichtigen (vgl. zB VwGH 13.02.1974, 1841/73; VwGH 28.02.1989,
88/04/0217; VwGH 21.02.1995, 95/07/0010).
3. Antrag der Partei
3.1. Antragsbefugnis
Zur Antragstellung befugt ist
jeder, dem gegenüber der zu berichtigende Bescheid wirksam geworden ist.
Die Befugnis steht der Partei (§ 78 BAO) zu.
Daher ist bezüglich
Feststellungsbescheiden (§ 188 BAO) nicht nur die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) selbst antragslegitimiert, sondern auch jeder, dem
gegenüber der Bescheid zufolge § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirkt und
wirksam geworden ist.
Nicht antragsbefugt ist die
Abgabenbehörde erster Instanz bezüglich von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz erlassener Bescheide (zB Berufungsentscheidungen).
3.2. Form und Inhalt des Antrags
Auf Berichtigung gerichtete
Anträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85
Abs. 1 BAO.
Solche Anträge sind somit
im Allgemeinen schriftlich (auch im Wege von FinanzOnline) einzureichen
(mündlich nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 BAO). Sie sind bis zur
Rechtskraft des über sie absprechenden Bescheides
zurücknehmbar.
Spezielle Form- und
Inhaltserfordernisse bestehen nicht. Entscheidend ist der Inhalt des Anbringens,
das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB
VwGH 30.03.2006, 2003/15/0011), nicht jedoch die Bezeichnung der Eingabe
(zB VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043).
Eventualanträge sind
zulässig. Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der
aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos
bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der
Eventualantrag gegenstandslos (zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0038; VwGH
20.11.2006, 2003/17/0002).
Es ist daher beispielsweise
zulässig, neben einer Berufung (als Primärantrag) einen Antrag auf
Berichtigung nach § 293 BAO (als Eventualantrag) zu stellen.
3.3. Fristen
Mittelbar ergeben sich
Antragsfristen aus der Verjährung bzw. aus der Jahresfrist des
§ 302 Abs. 2 lit. a BAO.
Der Eintritt der
Verjährung bzw. der Ablauf der Jahresfrist steht einer Berichtigung nicht
entgegen, wenn der Antrag vor Fristablauf eingebracht ist.
Die genannten Antragsfristen
sind nicht erstreckbar.
Bei nicht grob verschuldeter
Versäumnis einer Antragsfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 308 BAO) in Betracht.
Zu diesen Fristen siehe
ergänzend Abschnitt 6.
3.4. Erledigung der Anträge
Berichtigungsanträge
unterliegen der Entscheidungspflicht (vgl. § 311 Abs. 1 BAO). Sie sind
daher stets mit Bescheid zu erledigen.
Abgesehen von der
antragsgemäßen Berichtigung kommen insbesondere folgende Erledigungen
in Betracht:
Zurücknahmebescheide
(§ 85 Abs. 2 BAO),
Zurückweisungsbescheide
(zB wegen verspäteter Einbringung des Antrages, wegen mangelnder Befugnis
des Einschreiters oder wenn der betreffende Bescheid nicht mehr dem
Rechtsbestand angehört),
den
Antrag abweisende Bescheide (zB wenn keine Unrichtigkeit im Sinn des § 293
BAO vorliegt).
4. Ermessen
Berichtigungen
gemäß
§ 293 BAO liegen im Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 18.12.1968, 0301/67).
Dies gilt gleichermaßen
für Berichtigungen von Amts wegen wie für solche auf Antrag.
Fehler sind mit allen vom
Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (VwGH 04.06.1986, 85/13/0076). Daher
werden im Allgemeinen sich nicht nur geringfügig auswirkende Fehler zu
berichtigen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung sich zu
Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.
5. Berichtigungsbescheid
5.1. Einschränkung der
Abänderungsbefugnisse
Berichtigende Bescheide
dürfen nur Unrichtigkeiten im Sinn des § 293 BAO
berichtigen. Darüber hinaus gehende Abänderungen sind unzulässig
(vgl. zB VwGH 03.10.1990, 89/13/0203, 89/13/0214).
Der berichtigende Bescheid
tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides (zB VwGH 31.10.2000,
95/15/0088; VwGH 19.03.2003, 2002/16/0190). Er tritt hinzu und bildet mit dem
berichtigten Bescheid eine Einheit (zB VwGH 19.03.2003, 2002/16/0190; VwGH
20.03.2006, 2002/17/0023).
5.2. Aufhebung gemäß
§ 293 BAO
Maßnahmen nach §
293 BAO können auch zur (ersatzlosen) Aufhebung des zu berichtigenden
Bescheides führen; dies jedoch nur dann, wenn der Wille der Behörde
nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war (insbesondere wenn die
Bescheiderlassung lediglich Folge eines Eingabefehlers war).
Weiters kommt ein Wechsel der
Bescheidart (zB Nichtveranlagungsbescheid an Stelle eines lediglich durch ein
Versehen bei der Eingabe von Bemessungsgrundlagen ergangenen Abgabenbescheides)
in Betracht.
5.3. Rückwirkung der Berichtigung
Berichtigungen kommt
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zu
(vgl. VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041; VwGH 20.03.2006, 2002/17/0023).
Dies ist beispielsweise
für § 217 Abs. 9 BAO (für rückwirkende Zuerkennungen oder
Verlängerungen von Zahlungsfristen) bedeutsam (vgl. Richtlinien für
die Abgabeneinhebung - RAE
Rz 987 bis Rz
992).
5.4. Begründung
In der Begründung (§
93 Abs. 3 lit. a BAO) des Berichtigungsbescheides ist das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 293 BAO darzulegen und nicht etwa nur dessen
Wortlaut wiederzugeben (vgl. zB VwGH 27.04.2000, 98/06/0149).
Die Angabe des
Berichtigungsgrundes ist auch deshalb bedeutsam, weil der von der
Abgabenbehörde erster Instanz verwendete Berichtigungsgrund im
Berufungsverfahren nicht ausgetauscht werden kann (vgl. UFS 03.05.2007,
RV/1459-W/02, zu § 293b BAO).
Weiters hat die Begründung
die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und
Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit
des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn der
Bestimmung erforderlich ist (vgl. zB VwGH 24.03.2004, 2001/14/0083).
6. Zeitliche Grenzen
6.1. Verjährung
Berichtigungen sind
Abänderungen oder Aufhebungen im Sinn des § 302
Abs. 1 BAO. Solche Maßnahmen sind somit grundsätzlich nur
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Dies gilt sowohl für die
Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) nach den
§§ 207 bis 209a BAO als auch für die
Einhebungsverjährung (§ 238 BAO).
Die Verjährung kann jedoch
nur dann einer Berichtigung entgegenstehen, wenn durch die Maßnahme die
Höhe des Leistungsgebotes (des Abgabenbescheides, des Haftungsbescheides)
betroffen ist. Hingegen ist die Berichtigung etwa der Begründung eines
Abgabenbescheides unbefristet zulässig.
Auf Berichtigung gerichtete
Anträge sind Anträge im Sinn des § 209a
Abs. 2 BAO. Wird der Antrag vor Verjährungseintritt eingebracht,
so steht der Eintritt der Bemessungsverjährung der Berichtigung somit nicht
entgegen. Dies gilt zufolge § 238 Abs. 1 letzter Satz BAO
auch für vor Eintritt der Einhebungsverjährung gestellte
Anträge.
6.2. Jahresfrist des § 302 Abs. 2 lit. a BAO
Über die sich aus §
302 Abs. 1 BAO hinausgehende Frist ("darüber hinaus") sind Berichtigungen
weiters zulässig
innerhalb
eines Jahres ab (formeller) Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides
oder
auch
nach Ablauf dieser Jahresfrist, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb
dieses Jahres eingebracht ist.
Dies gilt auch, wenn die
absolute Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO) bereits
eingetreten ist.
6.3. Keine Befristung
Unterliegt die betreffende
Berichtigung weder der Bemessungsverjährung noch der
Einhebungsverjährung, so ist sie unbefristet zulässig.
Würde sich die
Berichtigung allerdings nicht mehr auswirken, weil beispielsweise einer
Anpassung aller abgeleiteten Abgabenbescheide an eine nachträgliche
Änderung von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte
Festsetzung von Einkünften der Eintritt der Bemessungsverjährung
entgegenstehen würde, so wird die Berichtigung im Allgemeinen aus
Ermessensüberlegungen zu unterlassen sein.
7. Rechtsschutz
Berichtigungsbescheide sind
mit Berufung bzw. mit Beschwerde beim VfGH und/oder VwGH anfechtbar.
Der Berichtigungsbescheid ist
nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn er den
gesamten Spruch des berichtigten Bescheides wiederholt (zB VwGH 27.06.2001,
98/15/0049).
Die Berichtigung
ermöglicht keine Anfechtung des berichtigten Bescheides, außer wenn
erst aus der berichtigten Fassung zu erkennen ist, dass und in welchem Umfang
dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Betroffenen
bedeutet (vgl. zB VwGH 18.06.1974, 0278/74).
Gemäß
§ 293 BAO
berichtigende Bescheide sind keine an die Stelle eines Bescheides tretende
Bescheide im Sinn des § 274 BAO.
Ist ein berichtigter Bescheid
(in der Fassung vor der Berichtigung) mit Berufung angefochten, so wird diese
Berufung durch die Berichtigung nicht gegenstandslos. Die Berufung umfasst
nunmehr den Bescheid in seiner berichtigten Fassung. Es bedarf daher keiner
neuerlichen Berufung, um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen
(VwGH 20.05.1987, 86/13/0088).
Wird nach Erlassung des
berichtigenden Bescheides der berichtigte Bescheid aufgehoben, so verliert der
berichtigende Bescheid seine rechtliche Grundlage (vgl. zB VwGH 19.03.1997,
97/13/0083). Einen gegen den berichtigenden Bescheid gerichtete Berufung wird
dadurch unzulässig (im Sinn des § 273 Abs. 1
lit. a BAO).
8. Zuständigkeit
Die Berichtigung obliegt der
Abgabenbehörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (vgl. zB
VwGH 13.10.1995, 93/17/0268; VwGH 21.04.1997, 96/17/0467).
Bei Übergang der
sachlichen bzw. örtlichen Zuständigkeit (insbesondere nach
§ 52a BAO bzw. § 73 BAO) geht auch die
Zuständigkeit zur Berichtigung von Bescheiden der bisher zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz auf die neu zuständige
Abgabenbehörde über.
Für die Berichtigung von
Bescheiden der Abgabenbehörde zweiter Instanz (somit im Allgemeinen des
UFS) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig. Ob die
Berichtigung von Bescheiden des UFS dem Referenten oder dem gesamten
Berufungssenat obliegt, richtet sich nach § 282
Abs. 3 BAO.
9. Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0062-VI/2007
- Stammnummer
- 31500
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF