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BMF-010216/0155-VI/6/2008
Salzburger Steuerdialog - ESt/KSt/UmgrSt 2008
geltende FassungErlassBMF-010216/0155-VI/6/2008vom 05.12.2008
Wortlaut laut Findok
Salzburger
Steuerdialog 2008
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Umgründungssteuerrecht
Ergebnisse
1. Einkommensteuer
1.1. Verlustvortrag - Liebhaberei - Art. II
UmgrStG
Bezughabende
Normen:
§ 18 EStG 1988, § 10 UmgrStG, § 92 BAO,
§ 1 Abs. 1 LVO, KStR
2001 Rz 333
Sachverhalt:
Bei einer GmbH haben sich hohe Verlustvorträge
angesammelt. Die GmbH wird auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 UmgrStG iVm
§ 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG sind erfüllt, zB keine Abweichung
über 75%.
Aufgrund der Kriterienprüfung dürfte auch unter
Berücksichtigung der schon vor
Umwandlung angefallenen Verluste beim Einzelunternehmen von Beginn an
Liebhaberei vorliegen.
Fragestellung:
Steht die Liebhabereieigenschaft des Einzelunternehmens der
Vortragsfähigkeit der Verluste per se entgegen?
Lösung:
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des
Umgründungssteuergesetzes für den Übergang von
Verlustvorträgen erfüllt, gehen die bei der GmbH festgestellten
Verluste auf den Rechtsnachfolger über. Die Höhe des
vortragsfähigen Verlustes ergibt sich - mit Bindungswirkung für
die Folgejahre - aus der Veranlagung des Verlustjahres (vgl. zB VwGH
20.02.2008, 2006/15/0026; EStR 2000
Rz 4533). Bei der GmbH berücksichtigte Verluste, die gemäß
§ 10 UmgrStG auf den Rechtsnachfolger übergegangen sind, sind daher im
Wege des Verlustvortrages zu berücksichtigen, sofern bei diesem ein
berücksichtigungsfähiges Einkommen vorhanden ist.
Die Voluptuareigenschaft kann (außerhalb des
Anlaufzeitraumes) nicht ab dem Wirksamwerder der Umwandlung entstehen. Liegt
schon bei der übertragenden GmbH Liebhaberei vor, fehlt ein Betrieb im
abgabenrechtlichen Sinn. Daher kann Art. II UmgrStG nicht zur Anwendung kommen,
was zur Liquidationsbesteuerung gemäß
§ 20 KStG 1988 zum
Umwandlungsstichtag führt. Ein trotz Liebhaberei etwa vorhandener
Verlustvortrag (zB von Anlaufverlusten) geht in diesem Fall verloren. Liegt aber
ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn vor, kommt Art. II UmgrStG zur Anwendung.
In der Folge ist beim Rechtsnachfolger ein möglicher Wechsel zur
Liebhaberei denkbar. In diesem Fall sind die übergehenden Verluste beim
Rechtsnachfolger vortragsfähige, auch wenn sich die Tätigkeit, aus der
bei der GmbH Verluste entstanden sind, zur Liebhaberei gewandelt hat.
1.2. § 28 EStG 1988 Vermietung und
Verpachtung
Prämien für eine Kreditrestschuldversicherung
als Werbungskosten bei VuV
Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige erzielt aus der Vermietung eines
großen Lagergebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Zur Besicherung eines Kredites, der unbestritten in Zusammenhang mit der
Errichtung des Gebäudes steht, schließt der Abgabepflichtige bei
einer Versicherungsgesellschaft eine Kreditrestschuldversicherung (reine
Ablebensversicherung) ab, damit im Falle seines Ablebens der offene Kreditbetrag
durch die Versicherungssumme getilgt wird. Laut den Versicherungsbedingungen
wird die Versicherungssumme jedes Jahr an den offenen Kreditbetrag
angepasst.
Festgehalten wird noch, dass im Ablebensfalle die
Auszahlung der Versicherungssumme zur Kredittilgung ein nicht steuerbarer
Vorgang ist - außerbetrieblicher Bereich!
Fragestellung:
Sind die für diese Kreditrestschuldversicherung
bezahlten Prämien in Höhe von jährlich rund 3.000 Euro im Rahmen
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten absetzbar?
Lösung:
Die Prämien stellen Sicherungskosten für die
Kaufpreisfinanzierung dar. Da sie nicht zu den Anschaffungskosten gehören
und mit dem nicht steuerbaren Vermögensstamm in einem nicht unwesentlichen
Zusammenhang stehen, sind sie zufolge des Aufteilungsverbotes nicht als
Werbungskosten abzugsfähig (ebenso BFH 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II
1986, 143). Sie stellen jedoch Sonderausgaben im sinne des § 18 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 dar.
2. Körperschaftsteuerrecht
2.1. § 2 KStG 1988
Einbringung eines BgA und Einlage von Hoheitsbetrieben
in eine Kommunal-GmbH
Sachverhalt:
Die Stadtgemeinde A bringt mittels Sacheinlagevertrages zum
Stichtag 30.06.2004 folgende Betriebe
1) Betrieb gewerblicher Art städtisches
Freibad,
2) sowie die KSt-Hoheitsbetriebe Abwasserentsorgung,
Abfallentsorgung und Wasserversorgung
in die von ihr neu gegründete A-Stadtwerke GmbH
ein.
Die Sacheinlage erfolgte für den Teilbetrieb
Abwasserentsorgung und Wasserversorgung zu Buchwerten, beim Teilbetrieb
Abfallentsorgung wurde folgende Vorgangsweise gewählt:
Aufgrund einer Unternehmenswertermittlung (Barwert der
nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolge) wurde ein Ertragswert ermittelt, davon
der Substanzwert abgezogen und die
Differenz als Firmenwert in die
Eröffnungsbilanz per 30.06.2004 eingestellt. Für diesen Firmenwert
wird eine Abschreibung gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 auf 15 Jahre
begehrt.
Fraglich ist, ob ein Firmenwert angesetzt und steuerlich
abgeschrieben werden kann? Weiters mit welchen Werten die Einlage (Gesamtbetrieb
oder Summe der Einzelwirtschaftsgüter) angesetzt werden kann?
Lösung:
1) Betriebe gewerblicher Art sind unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig und stellen einbringungsfähiges
Vermögen im Sinne des § 12 UmgrStG dar. Die Liebhabereiverordnung ist
gemäß
§ 5 Z 1 LVO auf BgAs nicht anzuwenden.
Art. III UmgrStG sieht als eine der
Anwendungsvoraussetzungen vor, dass das einzubringende Vermögen am
Einbringungsstichtag, spätestens jedoch am Vertragsunterzeichnungstag einen
positiven Verkehrswert aufweist. Liegt kein positiver Verkehrswert vor, erfolgt
eine Übertragung des Betriebes auf die Kapitalgesellschaft nach allgemeinen
ertragsteuerlichen Grundsätzen. Dabei kommt es auf Grund des in § 6 Z
14 lit. b EStG 1988 normierten Tauschgrundsatzes zur steuerpflichtigen
Aufdeckung der vorhandenen stillen Reserven. Auf Grund der angehäuften
Verlustvorträge wird allerdings die Aufdeckung der stillen Reserven nicht
zu einem positiven Einkommen führen.
Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat den/die Betrieb/e
mit dem gemeinen Wert anzusetzen, dabei kann es auch zum Ansatz eines steuerlich
abschreibbaren Firmenwertes kommen.
Bei einem notorischen Verlustbetrieb (zB Freibad) ist
allerdings ein positiver Firmenwert nicht denkbar.
Auf die übernehmende Kapitalgesellschaft ist die LVO
sehr wohl anwendbar. Anders wäre dies bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 4 KStG 1988, dh. im Falle der Zusammenfassung von
Versorgungsbetrieben in einem eigenen Rechnungskreis, innerhalb dessen die
Liebhabereifunktion nicht wirksam wird. Dies liegt aber im Beispielsfall mangels
einer Mehrheit von Versorgungsbetrieben bzw. für ein Freibad mangels der
Eigenschaft eines Versorgungsbetriebes nicht vor. Kommt es daher nach der
Übertragung zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart des notorisch
verlusterzeugenden Betriebes, kann kein neuerlicher Anlaufzeitraum beginnen
(eine Änderung der Bewirtschaftungsart erscheint bei einem Freibad wenig
realistisch).
2) Bei Übertragung von hoheitlichen Tätigkeiten,
wie zB Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung liegen
keine Betriebe in steuerlicher Hinsicht vor. § 2 Abs. 5 KStG 1988 "hebelt"
den Betrieb aus, da die Eigenschaft als BgA ausgeschlossen wird. 1995 wurde vom
BMF bereits hierzu in diesem Sinn Stellung genommen (25.01.1995, ecolex 1995,
592, sowie auch UmgrStR
2002 Rz 710). Daher kann auch nicht von einer Betriebsübertragung
gesprochen werden. Vielmehr werden die einzelnen Wirtschaftsgüter der
hoheitlichen Tätigkeit durch die KöR in die von ihr errichtete GmbH
eingelegt. Ein Firmenwert kann daher nicht angesetzt werden. Ertragsteuerlich
greift der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 hinsichtlich der
einzelnen Wirtschaftsgüter. Es sind daher die einzelnen
Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der durchaus dem
Buchwert entsprechen kann.
2.2. § 2 KStG 1988
Vorliegen einer Einkunftsquelle bei Vermietung von
Liegenschaften einer Gemeinde-KEG
Sachverhalt:
Aus umsatzsteuerlichen Zwecken (UStR
2000 Rz 274) werden laufend von Gemeinden (oder anderen
Gebietskörperschaften) Liegenschaften in einen Rechtsträger des
Privatrechtes, wie zB KG, KEG, ausgegliedert und wieder an die Gemeinde
vermietet oder verpachtet (zB bei geplanter Neuerrichtung oder
Sanierung).
Persönlich haftender Gesellschafter
(Komplementär) ist die jeweilige Gemeinde.
Kommanditisten sind der Bürgermeister und/oder einige
Gemeindevorstände, die Bareinlagen bis zu 1.000 Euro leisten, wobei die
Haftung mit den bezahlten Einlagen beschränkt ist.
Vertraglich sind die Kommanditisten in weiterer Folge bis
zu 5% am Gewinn oder Verlust der Personengesellschaft beteiligt. Aus
umsatzsteuerlicher Sicht (UStR
2000 Rz 274) werden Miet-Pachtverhältnisse zwischen der
Personengesellschaft und der Gemeinde ua. bereits dann anerkannt , wenn das
vereinbarte Entgelt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24 MRG
übersteigt, zuzüglich einer AfA-Komponente pro Jahr von mindestens
1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, usw.
Unbestritten sind diese Miet-Pachtentgelte daher
ertragssteuerlich nicht fremdüblich.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Werbungskosten
ergeben sich daher auf Grund der eingereichten Überschussermittlungen
laufend relativ hohe Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen, die ua. die "beteiligten Kommanditisten" anteilsmäßig mit
ihren positiven Einkünften ausgleichen.
Fraglich ist, wie bei der einheitlich und gesonderten
Feststellung (§ 188 BAO) der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorgegangen werden soll?
Weiters, ob eine Prüfung auf Basis und nach Vorgabe
der ergangenen Liebhabereiverordnung (LVO) durchzuführen ist und eine
Einkunftsquelle vorliegt?
Wie ist vorzugehen, wenn der ausgegliederte
Rechtsträger (Verpächter) eine GmbH ist?
Lösung:
1) Die reine Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften
stellt bei der KöR keinen BgA dar. Die Erträgnisse aus der reinen
Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften sind daher bei der KöR -
ausgenommen im Falle des § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 - nicht steuerbar.
Überträgt die KöR solche Liegenschaften
einer Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt ist, und ist diese
Personengesellschaft rein vermögensverwaltend tätig, entsteht weder
ein BgA bei der KöR noch eine Mitunternehmerschaft im ertragsteuerlichen
Sinn. Daher stellt sich die Frage nach der Einkunftsquelle bei der KöR
nicht.
Auf Ebene der übrigen Gesellschafter stellt sich die
Frage nach der Einkunftsquelle sehr wohl. Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat nur
gegenüber den weiteren Gesellschaftern zu erfolgen, sofern sie ebenfalls
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, und eine Einkunftsquelle
vorliegt.
Die Zuweisung von Verlusten aus Vermögensverwaltung an
den Bürgermeister oder Gemeindevorstand - falls eine Einkunftsquelle zu
bejahen ist - ist nur bis zur Höhe seiner Einlage möglich
(Kommanditist; EStR
2000 Rz 6018).
2) Die gewerbliche Vermietung von Liegenschaften durch eine
KöR führt bei dieser zum Vorliegen eines BgA. Überträgt die
KöR solche Liegenschaften einer Personengesellschaft, an der sie selbst
beteiligt ist, und betreibt diese Personengesellschaft die gewerbliche
Vermietung weiter, führt das zu einer Mitunternehmerschaft im steuerlichen
Sinn, und der BgA setzt sich im MU-Anteil der KöR fort. Da damit der
Tatbestand eines Zusammenschlusses im Sinne des Art. IV UmgrStG erfüllt
sein kann, ist das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 23 UmgrStG (UmgrStR
2002 Rz 1286 ff) zu überprüfen.
Auf Ebene der Personengesellschaft ist in weiterer Folge zu
prüfen, ob weiterhin die gewerbliche Vermietung fortgeführt wird und
eine Einkunftsquelle darstellt. Liegt keine Einkunftsquelle vor, liegt auch kein
Mitunternehmeranteil und somit auch wiederum kein BgA vor.
3) Werden die Liegenschaften auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, gibt es innerhalb dieser keinen BgA. Bei bloßer
Vermietung liegt in der Übertragung eine dem Grunde nach unter § 6 Z
14 EStG 1988 fallende Sacheinlage, bei gewerblicher Vermietung dem Grunde nach
eine Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG vor. Bei der Kapitalgesellschaft
ist auf das übernommene Vermögen die LVO immer anzuwenden. Werden
marktunüblich niedrige Mietentgelte von der Mutter-KöR verlangt, liegt
in Höhe der vorenthaltenen Erträge eine verdeckte Ausschüttung
auf Ebene der GmbH vor, die auf Ebene der KöR steuerfrei ist.
2.3. § 8 Abs. 1 KStG 1988
Behandlung eines stehen gelassenen
Überstundenguthabens
Sachverhalt:
A ist Geschäftsführer und zu 35% an der X-GmbH
beteiligt (übrige Anteile halten Vater 40% und Schwester 25%). In den
Bilanzen werden seit 1998 Rückstellungen für
Überstunden-Zeitausgleich für den Geschäftsführer
ausgewiesen (Alle anderen Angestellten erhalten eine Überstundenpauschale).
Nach 3 Jahren wird die Rückstellung für das betreffende Jahr
aufgelöst. Es kam nie zu einer Überstundenbezahlung und auch zu keinem
Zeitausgleich. Außerdem besteht jährlich eine
Urlaubsrückstellung für 100 Tage.
Im Geschäftsführervertrag findet sich unter
anderem folgende Regelung: "Die über die mit dem monatlichen Entgelt
abgegoltenen 5 Überstunden hinausgehenden, betrieblich notwendigen
Überstunden zur Erbringung der Geschäftsführungsleistung werden
gesondert neben dem vorstehenden Entgelt abgegolten, wobei § 10 AZG
anzuwenden ist."
Die Ungewissheit wird damit begründet, dass der
Geschäftsführer bis zur allgemeinen Verjährung von 3 Jahren die
Möglichkeit hat, die Überstundenbezahlung oder den Zeitausgleich
einzufordern.
Findet die Nutzungseinlage in dem Zeitpunkt statt, in dem
auf die monatliche Auszahlung oder Zeitausgleich der Überstunden verzichtet
wird oder erst nach der Verjährung?
Lösung:
Die Bildung einer (Verbindlichkeits-)Rückstellung
scheitert schon daran, dass nicht alle für eine Rückstellung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn eine Rückstellung
setzt ua. die "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" voraus; danach muss mit
der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen sein. Dies ist
aber laut Sachverhalt nicht der Fall.
Bei genauerer Betrachtung geht es allerdings nicht um die
Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung (= ungewisse
Verbindlichkeit), sondern vielmehr um den Ausweis einer bereits (gewissen)
Verpflichtung. Denn zum jeweiligen Bilanzstichtag ist die Verpflichtung der
X-GmbH gegenüber dem Geschäftsführer dem Grunde und der Höhe
nach bereits gewiss (Ungewissheitsmoment fehlt, da sowohl eine spätere
Liquidierung als auch ein späterer Zeitausgleich gleich zu bewerten sind).
Damit hat der Geschäftsführer gegenüber der X-GmbH eine
Forderung, die in ihrer rechtlichen Qualität einer zB Darlehensforderung
gleichkommt. Verzichtet der Geschäftsführer auf seine Forderung,
führt dies grundsätzlich dazu, dass eine Einlage im Sinn des § 8
Abs. 1 KStG 1988 vorliegt.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, zu welchem
Zeitpunkt der Geschäftsführer auf die Auszahlung der Überstunden
bzw. den Zeitausgleich tatsächlich verzichtet.
Ein Verzicht kann grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt
angenommen werden, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer den
Anspruch nicht mehr geltend machen kann. Auf Seiten der X-GmbH darf die
Verbindlichkeit erst dann ausgebucht werden, wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass eine Inanspruchnahme
unterbleibt (zB VwGH 13.09.2006, 2002/13/0108).
Allerdings wurde laut Sachverhalt die getroffene
Vereinbarung von Anfang an nicht "gelebt", dh. nicht vollzogen.
Es muss daher ab einem bestimmten Zeitraum von der
mangelnden Ernsthaftigkeit der ursprünglich anzuerkennenden Vereinbarung
ausgegangen werden, weil eine tatsächliche Abwicklung nicht erfolgt ist. Ab
diesem Zeitpunkt ist von der X-GmbH die gesamte Verbindlichkeit ertragswirksam
aufzulösen.
2.4. § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 KStG
1988
Außerbetrieblicher Bereich einer GmbH
Sachverhalt:
In den letzten Jahren mehren sich im Rahmen von
Außenprüfungen die Fälle, bei denen GmbHs mit dem
Unternehmenszweck "Vermietung und Verwertung von Grundstücken"
(Immobilien-GmbHs) Objekte bzw. Objektsteile an deren Gesellschafter (meistens
zugleich Geschäftsführer) zu fremdüblichen Konditionen für
Wohnzwecke vermieten. Am häufigsten handelt es sich um große
Eigentumswohnungen mit Schwerpunkt Dachgeschoßwohnungen. Hinzu kommt
oftmalig auch die Möblierung und weitere Sonderausstattungen zB
Dachgartenbepflanzung.
Die Differenzierung in unschädliche und
schädliche Liegenschaften ist aus Sicht der BP schwierig, weil die Grenzen
fließend sind und eine klare Trennung nicht immer möglich ist. Vor
allem in Immobilien-GmbHs, die mehrere Objekte vermieten, lässt sich eine
eindeutige Aussage, dass etwa die an den Gesellschafter vermietete
Dachgeschoßwohnung nicht auch an einen fremden Dritten zu den gleichen
Bedingungen vermietbar gewesen wäre, nicht treffen. Gerade die im
Immobiliengewerbe tätigen Unternehmer verfügen über
einschlägige Fachkenntnisse des Angebots und der Nachfrage.
Wie sollen derartige Sachverhalte bei Immobilien-GmbHs in
Hinkunft beurteilt werden?
Im Gefolge der allfälligen Einstufung als
außerbetriebliches Vermögen ergeben sich weitere
Zweifelsfragen:
Bei Feststellung außersteuerlichen Vermögens
wurde bisher als KESt-pflichtige
Ausschüttung nicht der ganze für das Objekt angefallene
Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand (so genannte "Wurzelberichtigung")
sondern nur die Differenz zwischen der angemessenen und der vereinbarten Miete
besteuert (soferne eine Differenz überhaupt festgestellt wurde).
Wiesner (RWZ 2007, 359) kritisiert
diese Vorgangsweise und würde eine Gleichschaltung der steuerlichen
Konsequenzen auf GmbH- und Gesellschafterebene begrüßen. Soll
zukünftig die bisherige Praxis dennoch beibehalten werden?
Kommt es bei Verkauf eines dem außersteuerlichen
GmbH-Vermögens zugeordneten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren zu
Spekulationseinkünften bei den
Gesellschaftern (im prozentuellen Ausmaß ihrer Stammanteile)?
Lösung:
Der VwGH führt im 4. zum außerbetrieblichen
Bereich von Kapitalgesellschaften ergangenen Erkenntnis vom 16.05.2007,
2005/14/0033, zum außerbetrieblichen Bereich aus, dass zu unterscheiden
ist zwischen " ...jederzeit im betrieblichen
Geschehen (zB durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer
Kapitalgesellschaft einerseits und deren Gebäuden, die schon ihrer
Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell
auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude)
für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind,
andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet,
aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher
Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern
führt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten
Ausschüttung - zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen
(Mieterträge) der Kapitalgesellschaft."
Im konkreten Fall gehört die Immobilie
(Dachgeschoßwohnung) nicht zum außerbetrieblichen Bereich, sondern
stellt Betriebsvermögen dar, weil sie nicht auf die Bedürfnisse des
Gesellschafters abgestellt ist. Die Zurverfügungstellung der
Möblierung führt zu einer zusätzlichen verdeckten
Ausschüttung.
Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum
betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Bereich kann es nicht von Bedeutung
sein, welchen Betriebsgegenstand die Kapitalgesellschaft hat.
Unter Berücksichtigung der Anmerkung von
Zorn zum letzten VwGH-Erkenntnis vom
16.05.2007 (RdW 2007/647, S. 620) ist außerbetriebliches Vermögen
einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Im Regelfall
wird nicht davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsgut zum
außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft gehört.
Eine Verschiebung in den außerbetrieblichen Bereich
kommt dann in Betracht, wenn es sich um Objekte handelt, die realistischerweise
nicht fremdüblich vermietbar sind (vor allem Immobilien wie zB eine
Luxusvilla mit extravaganter Ausstattung; aber auch andere
Luxuswirtschaftsgüter).
Wenn das Wirtschaftsgut speziell auf die Bedürfnisse
des Gesellschafters zugeschnitten ist, sodass eine anderweitige betriebliche
Nutzung durch die Kapitalgesellschaft (auf andere Weise als durch "Vermietung"
an den Gesellschafter) ausgeschlossen ist, gehört das Wirtschaftsgut zur
außerbetrieblichen Sphäre und zwar unabhängig von der Frage, ob
das Nutzungsentgelt fremdüblich ist oder nicht. Es liegt dann keine
Einkunftsquelle der Kapitalgesellschaft vor.
Die Zuordnung "zum außerbetrieblichen Bereich"
(Liebhaberei; keine Einkunftsquelle) wird zur (vollen) verdeckten
Ausschüttung der Anschaffungskosten an den Gesellschafter
führen.
Wenn die Errichtung fremdfinanziert ist (zB Kredit 2 Mio
Euro und 1 Mio Euro Eigenmittel), führt dies zur sofortigen verdeckten
Ausschüttung der Eigenmittel (= 1 Mio Euro). Die Kreditrückzahlungen
(Tilgungen und Zinsen) führen in der Folge zu verdeckten
Ausschüttungen.
Die vom Mieter gezahlten Mieten führen zu keinen
Einkünften bei der GmbH.
Wurde die Liegenschaft zu recht in den
außerbetrieblichen Bereich verschoben, sind auch die ertragsteuerlichen
Grundsätze des außerbetrieblichen Bereiches anzuwenden, dh. die
Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren
erfolgt steuerfrei.
Ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu bejahen, ist die
Angemessenheit des vom Gesellschafter gezahlten Nutzungsentgeltes zu
prüfen. Die Differenz zwischen angemessener Miete und bezahlter Miete
stellt permanent eine verdeckte Ausschüttung dar.
2.5. § 9 KStG 1988
Verlustausgleich innerhalb der Gruppe
Sachverhalt:
Die A-GmbH hat zum Zwecke des Betriebes von Kulturbetrieben
die Z-GmbH gegründet. Die Stadt N hat die ursprünglich von ihr als BgA
betriebenen Kulturbetriebe an die Z-GmbH verkauft. Im Jahr 2006 wurde die Z-GmbH
in die Unternehmensgruppe der A-GmbH aufgenommen.
Bis zum Jahr 2005 wurden diese Betriebe als Betriebe
gewerblicher Art geführt.
Folgende Sparten werden nunmehr im Rahmen der GmbH
betrieben:
Stadttheater
Bücherei
Museum
Organisation
von Veranstaltungen/Events, Marketing und Grafikbereich
Aktuell sind alle Teilbereiche verlustbringend.
Fraglich ist, ob der Betrieb des Stadttheaters - ein
notorischer Verlustbetrieb, im Interesse der Allgemeinheit betrieben,
marktgerechtes Verhalten in Bezug auf Leistungsangebot und Tarifgestaltung, ein
Voluptuarbetrieb - gemäß
KStR
2001 Rz 407 eine Zurechnung der Verluste zum Gruppenträger
ausschließt? Beginnt ab der Ausgliederung ein Anlaufzeitraum neu zu
laufen?
Lösung:
Durch die vorherige Führung des Stadttheaters als BgA
ist bei der Z-GmbH nicht § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 LVO
(Anlaufzeitraum) anzuwenden, sondern sofort § 1 Abs. 2 LVO anzunehmen, weil
die Führung eines Stadttheaters wohl auf die besonders in der
"Lebensführung" des Gesellschafter (Stadtgemeinde) zurückzuführen
ist, und dauernde Verlusterzielung manifest ist (vgl. auch Lösung zu Pkt.
1.1.).
Betreffend Mitgliedschaft einer Unternehmensgruppe ist
festzuhalten: Da gemäß
§ 9 Abs. 6 KStG 1988 das Einkommen eines
Gruppenmitgliedes hochzurechnen ist, eine Voluptuartätigkeit aber zu keiner
Einkunftsquelle führt, kann eine ausschließlich
voluptuarmäßig tätige Gesellschaft von Anfang an nicht in die
Gruppe aufgenommen werden (KStR
2001 Rz 407).
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich, wenn lediglich
ein Teilbetrieb Voluptuareigenschaft besitzt, der/die andere/n Betrieb/e jedoch
Einkunftsquelleneigenschaft vermitteln. In diesem Fall ist die Gesellschaft in
die Gruppe aufzunehmen, die Verluste die auf den Voluptuarbetrieb entfallen,
müssen ausgeschieden werden mit Ausnahme der Anlaufverluste. Aber auch
Anlaufverluste können nur dann berücksichtigt werden, wenn die
übernehmende Kapitalgesellschaft die Bewirtschaftungsart ändert und
ein neuer Beobachtungszeitraum beginnt.
Wird ein notorischer Verlustbetrieb verkauft und kommt es
zu keiner Änderung der Bewirtschaftung, führt dies bei der erwerbenden
GmbH zu keinem neuen Anlaufzeitraum (vgl. LRL 1997 Punkt 9.7).
2.6. § 9 KStG 1988
Verlustermittlung des ausländischen
Gruppenmitglieds
Sachverhalt:
Der Verlust 2004 des polnischen Gruppenmitglieds (GM)
fließt in das Ergebnis 2005 des österreichischen Gruppenträgers
(GT) ein. In der polnischen Bilanz ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem
GT ausgewiesen, deren Anschaffungskosten 100 betragen. Auf Grund der Bewertung
zum jeweiligen Stichtagskurs beträgt diese Verbindlichkeit zum Stichtag
2003 200 und zum Stichtag 2004 50. Der Verlust aus Polen wird beim GT für
die Veranlagung 2005 um 150 erhöht mit der Begründung, dass der Ertrag
aus der Fremdwährungsbewertung rückgängig gemacht wird, da in
Österreich der höhere Wert der Verbindlichkeit (200) beibehalten
werden kann.
Kann der höhere Wert der Verbindlichkeit von 200 in
der nach österreichischem Recht adaptierten Bilanz beibehalten werden?
Welche Auswirkung ergibt sich bei Tilgung der Verbindlichkeit in der polnischen
Bilanz 2005 mit 100? Kann mit einer Steuerung des Tilgungszeitpunktes durch den
GT die positive Adaptierung in ein Gewinnjahr verschoben und damit der
österreichischen Besteuerung entzogen werden?
Lösung:
Der höhere Wert der Verbindlichkeit kann nicht
beibehalten werden, weil eine Bindung an die im Ausland getroffene Entscheidung
nur dann besteht, wenn das ausländische Steuer- bzw. Unternehmensrecht die
entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische Unternehmensrecht
vorsieht (KStR
2001 Rz 427). In Polen besteht offenbar kein diesbezügliches
Wahlrecht, daher ist eine Umrechnung auf das österreichische Steuerrecht
vorzunehmen und die Verbindlichkeit mit 100 anzusetzen. Ein Beibehalten des
höheren Wertes von 200 ist nicht möglich, da die Umrechnung auf
österreichisches Recht erstmalig erfolgt, und deshalb die
Anschaffungskosten anzusetzen sind.
Ergibt sich nach Umrechnung des polnischen Ergebnisses 2005
(inklusive des Ertrags von 50) auf das österreichische Steuerrecht wieder
ein Verlust, fließt dieser in die Veranlagung 2006 ein, wobei 50 als
Aufwand berücksichtigt werden können. Spätestens jedoch bei
Ausscheiden des polischen GM bzw. bei Beendigung der Gruppe kommt es zur
Nachversteuerung des ausländischen Verlustes.
Da bereits beim Eingehen der Verbindlichkeit eine
fremdübliche Vorgehensweise gewählt werden muss, ist der Spielraum des
GT bei der Wahl des Tilgungszeitpunkts sehr eingeschränkt.
2.7. § 10 Abs. 1 KStG 1988
2.7. § 10 Abs. 1 KStG
1988
Beteiligungsertrag oder Liquidationsgewinn?
Sachverhalt:
GmbH A und GmbH B halten je 50% der Anteile an der GmbH C,
deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung von Liegenschaften und Gebäuden
ist, insbesondere deren Vermietung und Verpachtung und die Errichtung von
Gebäuden aller Art. Es befindet sich ein vermietetes Gebäude im
Betriebsvermögen. Am 09.10.2003 wird ein Antrag auf Zustimmung zur
Umstellung des Wirtschaftsjahres von bisher 31.03. auf 31.10. gestellt, mit der
Begründung, dass die Gesellschaft im am 01.04.2003 begonnenen
Wirtschaftsjahr einen Großteil ihres Anlagevermögens unter
Realisierung hoher stillen Reserven verkauft habe und die Gesellschafter zur
Finanzierung ihrer Investitionsprojekte die Ausschüttung dieses Gewinnes
dringend benötigen. Durch die Umstellung des Wirtschaftjahres kann die
Ausschüttung bereits im Herbst und nicht erst im folgenden Frühjahr
erfolgen. Dem Ansuchen wird stattgegeben. Am 17.12.2003 wird die Liquidation der
GmbH beschlossen (Liquidationszeitraum 01.11.2003 - 20.07.2004).
Aus der Bilanz ist ersichtlich, dass die wirtschaftliche
Tätigkeit bis zum 31.10.2003 völlig eingestellt wurde, die GmbH C
besitzt nach dem Verkauf der Liegenschaft keinerlei Anlagevermögen und es
sind auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ist es zulässig, im Zuge der
Veranlagung der Gesellschafter die als gemäß
§ 10
Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei erklärte Ausschüttung wegen der
erfolgten "wirtschaftlichen" Liquidation in einen steuerpflichtigen
Liquidationsgewinn umzuqualifizieren?
Lösung:
Wenn zu Beginn des Liquidationszeitraumes nur noch
Barvermögen in der GmbH C vorhanden ist, hat diese in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bereits in ihrem Wirtschaftsjahr 01.04. - 31.10.2003 ihren
Gesellschaftszweck geändert und ist die Liquidationsphase eingetreten, weil
sie ihr Vermögen versilbert hat und keine werbende Tätigkeit mehr
ausübt. Von der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10
Abs. 1 KStG 1988 ausgeschlossen sind sowohl Gewinne, die auf
Grund einer nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als solche vor sich
gehenden Liquidation entstehen, als auch Gewinne aus einer bloß
"wirtschaftlichen" Liquidation.
Richtigerweise hätte der Änderung des
Bilanzstichtages nicht zugestimmt werden dürfen. Für die Besteuerung
der abgewickelten GmbH C macht es steuerlich keinen Unterschied, ob sie die
realisierten stillen Reserven als laufenden Gewinn oder als Liquidationsgewinn
erfasst. Auf Gesellschafterebene erscheint es jedoch richtig, die zugeflossenen
Beträge nicht gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG 1988
steuerfrei zu belassen, sondern als Veräußerungsgewinne
umzuqualifizieren und entsprechend zu erfassen.
2.8. § 10 Abs. 3 iVm § 26a Abs. 16 KStG
1988
Liquidation und internationale
Schachtelbeteiligung
Sachverhalt:
Eine Körperschaft hält seit langer Zeit Anteile
an einer ausländischen Tochtergesellschaft, die die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 erfüllt. Diese Beteiligung wurde im
Jahr 2001 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und befindet sich bereits
in Liquidation.
Muss eine Optionserklärung iSd § 10
Abs. 3 iVm § 26a Abs. 16 KStG 1988 abgegeben werden, damit
die noch offenen Siebentel aus der Teilwertabschreibung weiterhin geltend
gemacht werden können und eine Nachversteuerung bereits beanspruchter
Siebentel unterbleibt, obwohl sich die Tochtergesellschaft in Liquidation
befindet? Zieht die Liquidation der ausländischen Tochtergesellschaft die
Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3
Z 2 2. Teilstrich KStG 1988 nach sich, soweit noch
Siebentel absetzbar sind bzw. durch Ausübung der Option absetzbar bleiben?
Fallen zukünftige Verluste aus der Liquidation der Tochtergesellschaft im
Ausland wiederum unter die Verteilungsregel des
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988?
Lösung:
Alle drei Fragen sind zu bejahen.
2.9. §§ 8 Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 KStG 1988; § 13 KStG 1988
2.9. §§ 8 Abs. 2 sowie 12
Abs. 1 Z 1 bis Z 5 KStG 1988; § 13 KStG 1988
Einkünfte einer Privatstiftung aus Vermietung und
Verpachtung
Sachverhalt:
Mit Berufungsentscheidungen UFS 24.08.2007, RV/0540-L/04,
sowie UFS 18.01.2008, RV/0743-W/07, wurde im Rahmen der Überlassung von
Immobilien der Vorsteuerabzug unter Verweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG
1994 versagt und die Überlassung von Immobilien an den
Stifter/Begünstigten zu privaten Wohnzwecken als nicht unternehmerische
Tätigkeit gewertet. Die ertragssteuerliche Behandlung noch ist jedoch in
diesen Fällen noch ungeklärt.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG
1988 oder des § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988
sind.
Fraglich ist, ob das Erzielen von
Erträgen aus der Vermietung der Liegenschaft an den
Stifter/Begünstigten ertragsteuerlich den Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zuzurechnen ist trotz umsatzsteuerrechtlicher Qualifizierung als
nicht unternehmerisch bzw. nicht der unternehmerischen Sphäre zuordenbare
Tätigkeit.
Lösung:
Eine Privatstiftung, die die Voraussetzungen des § 13
Abs. 1 KStG 1988 erfüllt, hat alle Einkunftsarten (betriebliche und
außerbetriebliche) und kann daher auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielen (StiftR
2001 Rz 32 ff). Betreffend die außerbetrieblichen Einkünfte ist
diese Privatstiftung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie eine
natürliche Person, die solche Einkünfte erzielt. Ertragsteuerlich ist
auf Ebene der Privatstiftung zu prüfen, ob eine Einkunftsquelle vorliegt
oder nicht. Liegt eine Einkunftsquelle vor, hat die Privatstiftung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären und ist
diesbezüglich Ertragsteuerpflicht gegeben.
Wird festgestellt, dass von der Privatstiftung eine zu
geringe Miete eingehoben wird, ist zu berücksichtigen, dass die
Privatstiftung eigentümerlos ist. Es kommt daher nicht zu einer verdeckten
Ausschüttung, sondern zu einer Zuwendungsbesteuerung an den
Begünstigten (Differenz zwischen bezahlter und gemäß
§ 15
Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988 ermittelter Miete, StiftR
2001 Rz 238). Auf Stiftungsebene findet keine Korrektur statt (StiftR
2001 Rz 81).
Wird der Vorsteuerabzug versagt, ist bei der Ermittlung des
richtigen Sachwertes die nicht abzugsfähige Vorsteuer
miteinzubeziehen.
Körperschaftsteuerrechtlich besteht aufgrund des
Trennungsprinzips eine Abschirmwirkung. Eine Privatstiftung als juristische
Person hat keine "privaten Wohnbedürfnisse", sodass § 12 Abs. 1 Z 1
und 2 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommen.
3. Umgründungssteuerrecht
3.1. § 10 Z 1 lit. c UmgrStG
Vorbereitender Anteilserwerb und nachfolgende
Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG
Sachverhalt:
Mit Kaufverträgen vom 16.09.2004 erwarb die MD AG
& Co KG sämtliche Anteile der MS AG. Danach erfolgte eine errichtende
Umwandlung der MS AG in die MS GmbH & Co OHG. An der MD AG & Co KG
bestanden am Tag des Umwandlungsbeschlusses folgende
Beteiligungsverhältnisse: MD AG mit 0% als Komplementär und als
Kommanditisten die MS AG & Co KG mit 99,9999% und die MSM AG mit 0,0001%.
100-prozentiger Kommanditist der MS AG & Co KG ist die MSM AG (siehe das
nachstehende Organigramm).
Die MSM AG ist somit an der erwerbenden
Mitunternehmerschaft MD AG & Co KG unternehmensrechtlich nur zu 0,0001%
direkt beteiligt. Indirekt ist jedoch die MSM AG über die MS AG & Co KG
zu 100% an der MD AG & Co KG beteiligt.
Die umgewandelte Körperschaft verfügt über
Verlustvorträge von rund 6,3 Mio Euro.
[Grafik]
Gehen die Verlustvorträge der umgewandelten
Körperschaft gemäß der Ausnahmebestimmung des § 10 Z 1 lit.
c UmgrStG auf die MSM AG über?
Lösung:
Die (Wort-)Interpretation des § 10 Z 1 lit. c 4.
Fall UmgrStG ergibt, dass auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse
abgestellt wird und es sohin darauf ankommt, ob neben dem Arbeitsgesellschafter
nur eine "§ 7 Abs. 3 KStG-Körperschaft" beteiligt ist. Der
Vorrang der wörtlichen Auslegung im gegenständlichen Fall ist damit zu
begründen, dass der Gesetzgeber trotz der in mehreren Auskünften (BMF
vom 17.11.1998 = RdW 1998, 778; BMF vom 13.09.1999 = RdW 1999, 755; BMF vom
25.08.2000 = SWK 2000, 669) zum Ausdruck gekommenen Verwaltungspraxis, wonach
die in § 10 Z 3 lit. c 3. Fall UmgrStg idF vor BudgetbegleitG 2003
enthaltene Ausnahmeregelung unter Heranziehung des Sinnes der Regelung,
nämlich Gleichbehandlung einer Umwandlung mit einer Verschmelzung, wenn die
Umwandlung wirtschaftlich mit einer Verschmelzung vergleichbar ist, auszulegen
ist, eine Gesetzesänderung für erforderlich erachtet hat.
So ist in § 10 Z 1 lit. c dritter Unterstrich 2. Fall
UmgrStG idF Budgetbegleitgesetz 2003 nunmehr durch das Gesetz für den Fall
der errichtenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine GmbH & Co KG,
an der bisherige Alleingesellschafterin der umgewandelten Gesellschaft als
100-prozentige Kommanditisten beteiligt ist, eine Ausnahmeregelung geschaffen
worden, die nach der Verwaltungspraxis bereits durch die bisherige gesetzliche
Regelung umfasst war (vgl. BMF vom 13.09.1999 = RdW 1999, 755). In den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BudgetbegleitG 2003 (GP
XXII RV 59 zu Art. 42 Z 6) ist auch nicht davon die Rede, dass die
Gesetzesänderung bloß klarstellende Bedeutung haben sollte.
Im Hinblick auf die Transparenzwirkung der Beteiligung an
einer Mitunternehmerschaft kann in der doppelstöckigen und damit formal
mittelbaren 100-prozentigen Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der
erwerbenden Mitunternehmerschaft kein Ausschlussgrund für den
Verlustvortragsübergang gesehen werden. Des weiteren ist die Ausnahmenorm
unabhängig davon anwendbar, ob eine verschmelzende Umwandlung auf die
Hauptgesellschafter-Mitunternehmerschaft oder eine errichtende Umwandlung
stattfindet, bei der die Hauptgesellschafter-Mitunternehmerschaft die
100%-Kommanditistenstellung einnimmt.
3.2. § 4 Z 1 lit. d UmgrStG
Reichweite des Verbotes der
Doppelverlustverwertung
Sachverhalt:
Die X-AG hält 80% an der im Jahr 1990 gegründeten
Y-GmbH. Der in der Bilanz ausgewiesene Beteiligungsansatz beträgt per Ende
1996 ATS 3 Mio.
Auf Grund der Verlustsituation der Y-GmbH wurde im Jahr
1997 von der X-AG eine Teilwertabschreibung von ATS 2,999.999,00 vorgenommen,
die auch gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 der Siebentelung
unterworfen wurde.
In den Jahren 1998 bis 2000 wurden von der X-AG auf Grund
der Verlustsituation bei der Y-GmbH Nachschüsse in Höhe von ATS 7,6
Mio getätigt, die am Beteiligungsansatz aktiviert wurden.
Ende 2000 wurde die Beteiligung um ATS 1,00 an eine
konzernfremde Gesellschaft veräußert. Der sich ergebende
Veräußerungsverlust von rd. ATS 7,6 Mio wurde wieder
gesiebentelt.
Im Jahr 2002 erwirbt die X-AG wieder die gesamte
Beteiligung an der Y-GmbH um ATS 1,00. Mit 31.12.2002 wird dann die Y-GmbH mit
der X-AG verschmolzen, wobei in Folge die Tochterverluste als Sonderausgaben
geltend gemacht werden.
Ist in diesem Fall § 4 Z 1 lit. d UmgrStG
anwendbar?
Lösung:
Die in § 4 Z 1 lit. d UmgrStG enthaltene Regelung geht
auf das AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797/1996, zurück. In den
Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz findet sich ua. folgende
Aussage:
"Neben der Geltung
für unmittelbar verbundene Körperschaften wird eine solche auch bei
mittelbarer Verbindung im Wege einer Großmuttergesellschaft auf die
Enkelgesellschaft oder umgekehrt anzunehmen sein, nicht jedoch bei der
Verschmelzung zweier Schwesterkörperschaften, da kein Zusammenfallen von
übernommenen Vermögen und Beteiligung (Anmerkung: auf die eine
steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde) damit verbunden
ist."
Zu einem Zusammenfallen von übernommenen Vermögen
(entweder up- oder down-stream) mit der Beteiligung, auf die eine steuerwirksame
Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, kommt es auch dann, wenn die Beteiligung
von der "Mutter"-Körperschaft nicht durchgehend ab Vornahme der (ersten)
Teilwertabschreibung und der Verschmelzung gehalten wurde. Im Übrigen ist
es eben so wenig erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der
Muttergesellschaft aus der in der Vergangenheit vorgenommenen
Teilwertabschreibung noch ein Verlustvortrag besteht (UmgrStR
2002 Rz 230).
Daraus folgt, dass die Anwendung des § 4 Z 1 lit. d
UmgrStG nicht dadurch verhindert werden kann, dass die Beteiligung der Tochter,
auf die eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, zwischenzeitig
veräußert und vor der Verschmelzung zurück erworben wurde. Nur
allfällige Verluste, die in der Zeit 2001 bis Rückkauf 2002 entstanden
sind, sind von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG nicht erfasst. Der im
gegenständlichen Fall erzielte Veräußerungsverlust ist der
Teilwertabschreibung gleichzustellen, dh. § 4 Z 1 lit. d UmgrStG kommt auch
für diesen zur Anwendung.
Weiters wäre zu prüfen, ob nicht vor der
Veräußerung der Beteiligung an der Tochter Ende 2000 an eine
konzernfremde Gesellschaft, die in den Jahren 1998 bis 2000 gegebenen
Zuschüsse (Einlagen im Sinn des § 8 Abs. 1 KStG 1988), die zu einer
Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt haben (vgl. VwGH 29.04.1992,
90/12/0228), infolge einer dauernden Verlustsituation der Tochter vor der
Veräußerung einer Teilwertabschreibung hätten unterzogen werden
müssen (vgl. EStR
2000 Rz 2245).
Bundesministerium für
Finanzen, 5. Dezember 2008
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Normen und Schlagworte
- § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 16 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 13 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 23 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
VerlustvortragLiebhabereiKreditrestschuldversicherungEinbringung eines BgAHoheitsbetriebKommunal-GmbHVermietung von Liegenschaften einer Gemeinde-KEGÜberstundenguthabenaußerbetrieblicher Bereich einer GmbHVerlustausgleich innerhalb einer GruppeVerluste ausländischer GruppenmitgliederBeteiligungsertragLiquidationsgewinninternationale SchachtelbeteiligungPrivatstiftungvorbereitender Anteilserwerbnachfolgende UmwandlungDoppelverlustverwertung
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- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0155-VI/6/2008
- Stammnummer
- 37542
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF