20.5 Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988) 20.5.1 Überstundenzuschläge allgemein (§ 68 Abs. 1 bis 4 EStG 1988) Rz 1145: Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden, die an Wochentagen mit Ausnahme der Nachtarbeit erbracht werden (§ 68 Abs. 2 EStG 1988) und Überstunden…
20.5.3 Nachweis von Überstunden und steuerliche Behandlung von Überstundenpauschalen Rz 1161: Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß…
… 8 Abs. 1 KStG 1988 Behandlung eines stehen gelassenen Überstundenguthabens Sachverhalt: A ist Geschäftsführer und zu 35% an der X-GmbH beteiligt (übrige Anteile halten Vater 40% und Schwester 25%). In den Bilanzen werden seit 1998 Rückstellungen für Überstunden-Zeitausgleich für den Geschäftsführer ausgewiesen (Alle…
20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988) Rz 1152: Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte Freibetrag von 600 Euro (bis 2023: 540 Euro) (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein…
42.5.14 § 68 EStG 1988 Rz 11126: § 68 Abs. 1 EStG 1988 - Akontierung von steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1988 iVm der Altersteilzeitregelung (Rz 1126) (2001) Im Rahmen der Altersteilzeitregelung kann die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% reduziert werden. Seitens des AMS wird neben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache CMS, über die Beschwerde vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18.05.2015, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 3. September 2001 der Bw., gegen den Bescheid vom 2. August 2001 des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerden vom 26.11.2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 13.11.2007 betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82…
19.8.4 Nachzahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) Rz 1105: Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Siehe auch Beispiel Rz 11105. Rz 1105a: Nachzahlungen für abgelaufene…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr. Markus Orgler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer nach § 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 entschieden: Der Berufung wird teilweise…
19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und…
…wie oben erwähnt so, dass in den - für die Wirtschaftsprüfung typischen auslastungsstarken Monaten Jänner bis Mai/Juni Überstundenguthaben in hohem Maße aufgebaut wurden und in den auslastungsschwächeren Sommermonaten die aufgebauten Stundenguthaben in geballter Form wieder abgebaut wurden. Obwohl es sich theoretisch um eine Gleitzeitregelung handelt…
…gewesen wäre, die geleisteten Überstunden im Wege des Zeitausgleiches zu konsumieren. Ob es dann im Hinblick auf das sehr große Überstundenguthaben schließlich zu einer Vereinbarung kam, das große Restguthaben in Form einer Prämie auf 3 Monate aufzuteilen, entziehe sich der Kenntnis der AK. Faktum sei…
…65.451,00 S als steuerfreie Überstundenzuschläge geltend gemacht wurde und die Tatsache, dass das Überstundenguthaben erst im Dezember 1999 ausbezahlt wurde für sich betrachtet auf die Frage der Steuerfreiheit keinen Einfluss hat. Da sohin die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1999 zu Unrecht…
20.4 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Rz 1142: Als Feiertage gelten die im § 7 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, aufgezählten Feiertage und Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch Landesgesetz als Landesfeiertage festgesetzt sind (vgl. auch VwGH 22.10.1958, 1016/56). Gleichlautende Bestimmungen finden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 26. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu…
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 Rz 1127: Der Freibetrag von 400 Euro (bis 2023: 360 Euro ) monatlich steht zu für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Rz…
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183: Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 08.01.1963, 0947/61). Das Lohnkonto…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juni 2004 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2002 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dem Berufungsbegehr entsprechend abgeändert. Entscheidungsgründe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Achleitner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schweizer Strasse 37, 6845 Hohenems, gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. Februar 2016 betreffend Haftung als…