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BMF-010203/0065-VI/6/2008
Nachträgliche Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für 2004 (§ 108e Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungInfoBMF-010203/0065-VI/6/2008vom 04.02.2008
Wortlaut laut Findok
Das
Bundesministerium für Finanzen vertritt zur Frage der rechtzeitigen
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 folgende
Rechtsansicht:
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF des
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I Nr. 57/2004, sieht vor, dass
die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden kann. Sie kann überdies in einer
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung nachgereichten Beilage geltend gemacht
werden.
Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist mit dieser Regelung im
Interesse einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen
Verfahrensabwicklung sowie der zeitnahen budgetären Kalkulierbarkeit der
befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie erkennbar nur bis zum
erstmaligen Eintritt der Rechtskraft erstreckt (vgl.
Zorn, in Hofstätter/Reichel, EStG
1988, §108e Rz 10; UFS 28.2.2007, RV/2254-W/06;
Sutter, AnwBl 2008, 37).
Dementsprechend können Wirtschaftsgüter für eine
Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt werden, die nicht schon
in einer Beilage enthalten waren, die bis zur erstmalig eingetretenen
Rechtskraft (Ablauf der Berufungsfrist) vorgelegt wurde. Dies gilt auch in
Fällen, in denen ein Bescheid nachträglich aufgehoben und durch einen
neuen Bescheid ersetzt wird, wie bei der Wiederaufnahmen des Verfahrens
(§ 303 BAO) oder der Bescheidaufhebung nach § 299
BAO.
Die Info des bundesweiten Fachbereichs vom 14. Juni 2007,
SZK-010103/0023-SVE/2007 (Nachträgliche Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie von Mieterinvestitionen - Behandlung von
Anträgen auf neuerliche Prämienfestsetzung) tritt mit Ergehen dieser
Information außer Kraft.
Rz 8229 EStR 2000 ist hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie 2004 insoweit nicht mehr anzuwenden, als sie
dieser Ansicht widerspricht. Sie wird im Zuge der nächsten
Überarbeitung der EStR 2000 wie folgt geändert werden:
Rz 8229
.....
Investitionszuwachsprämie
2004:
Nach § 108e Abs. 4 EStG 1988 idF des
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, kann die
Prämie nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres
geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der
Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die darauf ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen.
Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist mit dieser
Regelung im Interesse einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen
Verfahrensabwicklung sowie der zeitnahen budgetären Kalkulierbarkeit der
befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie erkennbar nur bis zum
erstmaligen Eintritt der Rechtskraft erstreckt. Dementsprechend können
Wirtschaftsgüter für eine Investitionszuwachsprämie nicht
berücksichtigt werden, die nicht schon in einer Beilage enthalten waren,
die bis zur erstmalig eingetretenen Rechtskraft (Ablauf der Berufungsfrist)
vorgelegt wurde. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Bescheid
nachträglich aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt wird, wie
bei der Wiederaufnahmen des Verfahrens (§ 303 BAO) oder der
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0065-VI/6/2008
- Stammnummer
- 32880
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF