…als dem Berater ständig zur Verfügung stehende Büros bei den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bei den kurzfristigen Beratungseinsätzen eher unwahrscheinlich. Dass im vorliegenden Fall die Besteuerungsgrundlagen derart schwierig zu ermitteln sind, dass eine Schätzung der Einkünfte mit 25% der Bruttoeinnahmen erforderlich sei…
…Räumlichkeiten, in denen der Musikunterricht an einem halben Wochentag erteilt wird, der dauernden Verfügung des österreichischen Musiklehrers vorbehalten bleibt; es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass der Musiklehrer über eine "feste Einrichtung" in der Schweiz verfügt, die der Schweiz in diesem Fall (aliquote) Besteuerungsrechte einräumen könnte…
…wenn er im Inland Eigentümer eines Einfamilienhauses ist; und zwar selbst dann, wenn Nahestehende in dieser Zeit das Haus benützen. Nur wenn tatsächlich der - unwahrscheinliche - Fall eintreten sollte, dass während der Entsendungszeit der inländische Wohnsitz aufgegeben wird, dann könnte nach herrschender Auffassung während eines zweijährigen…
…anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser sachverhaltsabhängigen Frage kann im EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden. Sollte tatsächlich der (unwahrscheinliche) Fall vorliegen, dass das liechtensteinische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist, dann…
…Genussscheininhaber im Fall einer Minderverzinsung einen Zinsennachzahlungsanspruch erlangt, wird keine Beurteilung als bloße Zinsenstundung rechtfertigen, wenn - wegen der hohen Grundverzinsung - eine derartige Zinsennachzahlung eher unwahrscheinlich ist. Unter den gegebenen Umständen besteht daher auf österreichischer Seite die Bereitschaft, eine deutsche Quellenbesteuerung auf die von den Zinseneinkünften…
…Verbindung mit der ersten Anlage gebracht wird, als gesonderte Bauausführung mit einem eigenständigen Fristenlauf zu werten ist. Falls dies von der französischen Steuerverwaltung so beurteilt wird, würde auf österreichischer Seite dieser Beurteilung gefolgt werden. Doch es erscheint unwahrscheinlich, dass man auf französischer Seite getrennte Bauausführung…
…ließe) kann im EAS-Verfahren nicht abschließend beantwortet werde, da diesbezüglich keine ausreichend gesicherten Informationen vorliegen. Eine solche Beurteilung erscheint aber vor allem deshalb unwahrscheinlich, weil im Rahmen der vorerwähnten österreichisch-deutschen Verständigung vom 7. Oktober 1994 u.a. folgende Übereinkunft erzielt worden ist: "Legen…
…anzunehmen sein, dass Polen an den gegenständlichen Einkünften kein Besteuerungsrecht erlangt und daher Steuerpflicht in Österreich besteht; es ist auch eher unwahrscheinlich, dass Polen die angemietete Wohnung des Konsulenten als DBA-Betriebstätte werten könnte. Ob die deutsche Firma die Konsulentenhonorare auf ein deutsches, österreichisches oder…
…unmittelbaren steuerlichen Folgen führt. Sollte in einem solchen Fall von den beiden Steuerverwaltungen anerkannt werden, dass sich für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat (dies erscheint aber unwahrscheinlich, wenn nicht die überwiegende Arbeitskraft für die inländische Gesellschaft eingesetzt wird)…
…0073), erscheint im vorliegenden Fall, vor allem bei zeitlich untergeordneten Aufenhalten in Ibiza eher unwahrscheinlich, dass von einem Lebensmittelpunkt in Spanien gesprochen werden kann. Dass für die Zeit der Pensionierung in Österreich seit mehreren Jahren an der Errichtung eines österreichischen Hauses gearbeitet wird, spricht dafür…
…5 Abs. 3 DBA Deutschland ("Bauausführung oder Montage") führen, erscheint eher unwahrscheinlich. Diese Frage kann jedoch auf Grund ihrer Sachverhaltsbezogenheit im ministeriellen EAS-Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Sofern im vorliegenden Fall doch von einer Verfügungsmacht über inländische Räumlichkeiten ausgegangen werden könnte, erschiene es nicht…