…ein persönliches Sparkonto für Pensionszwecke), dann richtet sich die steuerliche Erfassung dieses Vermögenswertes und der daraus fließenden Einkünfte ausschließlich nach österreichischem Recht; Sonderbestimmungen des amerikanischen Steuerrechts bleiben in Österreich ohne Wirkung. Ein auf US-Dollar lautender Einlagenstand dieses Kontos, der nach US-Recht steuerfrei sein…
Sind an einer österreichischen GmbH unmittelbar zu 49% eine vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft ("Holding A GmbH") und zu 51% eine andere vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft ("Holding B GmbH") beteiligt, wobei die Holding A GmbH wiederum mittelbar über eine operative deutsche Personengesellschaft 100% der Anteile an der…
…Einkommensbesteuerung. Wird auf deutscher Seite nach Pensionierung des geschiedenen Ehegatten eine Regelung getroffen, dass diese Unterhaltsleistungen unmittelbar vom ehemaligen Arbeitgeber (mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltsverpflichteten) nach Österreich überwiesen werden, dann ändert dies nichts an der steuerlichen Qualifikation der Unterhaltsleistungen und führt nicht zum Entstehen…
…österreichische Privatstiftung auf deutscher Seite als transparent gewertet und werden ihre Einkünfte unmittelbar dem deutschen Stifter zugerechnet und wird daher die Zuwendung als solche keiner deutschen Besteuerung mehr unterzogen, so tritt durch diesen Zurechnungskonflikt die Wirkung einer zeitverschobenen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ein. Allerdings ist es nicht…
…wenn sie ihre Inlandseinkünfte nicht aus inländischen Betriebstätten, sondern unmittelbar aus inländischem unbeweglichen Vermögen bezieht; eine Anwendung der isolierenden Betrachtung und eine steuerliche Erfassung der gewerblichen Einkünfte in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" ist sonach nicht mehr erforderlich. Ob die liechtensteinische AG betrieblich oder nur…
…Abgabepflichtige mehr abgeleitet werden. Solange daher keine neue Rechtsgrundlage für die Anwendung des Rückerstattungsverfahrens bei Gewinnausschüttungen an norwegische Gesellschafter in Österreich geschaffen wird, ist das neue DBA-Norwegen unmittelbar anwendbar; dieses Abkommen überlässt es der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft entweder Steuerentlastung an der Quelle zu gewähren…
…sondern sachlichen Charakter. Sie zeitigt daher nicht nur Wirkungen gegenüber der begünstigten Organisation selbst, sondern beseitigt auch allfällige daraus resultierende und auf sie sonst überwälzbare Steuerschulden ihrer Vertragspartner. Steuerbefreiungen auf Grund des Abkommens können unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, ein Rückerstattungsverfahren ist daher nicht…
…wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Gesellschafter der britischen Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen sind, die nicht der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ob die zur Glaubhaftmachung herangezogenen Informationen und Unterlagen ausreichen, um die Wirkungen des internationalen Schachtelprivilegs zu vermitteln, könnte im Wege eines…
…3 lit. a des Abkommens - im Veranlagungsweg - in Österreich anrechenbar. Sollte für die Dauer der Auslandsentsendung nachweislich der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben werden, würde sich hiedurch die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht auf eine bloß "beschränkte Steuerpflicht" herabmindern. In einem solchen Fall würde sich daher…
…aber als vermögensverwaltende Personengesellschaft behandelt wird. Werden die Zinsen in Kroatien in den Händen der k.d. als deren Einkünfte besteuert und wird aus österreichischer Sicht der Zinsenfluss unmittelbar den österreichischen Gesellschaftern der k.d. zugerechnet und ebenfalls besteuert, so würde dies eine Doppelbesteuerung auslösen…
…dass nachstehende britische Investmenteinrichtungen als solche der britischen Körperschaftsbesteuerung unterliegen und dass hierbei die an die Anteilsinhaber fließenden Ausschüttungen keine gewinnmindernde Wirkung haben: Investment Trust Companies (ITCs), Open Ended Investment Companies (OEICs), Authorised Unit Trusts (ITCs). Für diese Fonds wird daher auch künftig ohne Rücksicht…
…überlässt es Anderen, die Künstler unter Vertrag zu nehmen. Ob dieser "Andere" nun eine eigene Künstlermanagementgesellschaft ist (wie im Fall der EAS 1726 und EAS 1301) oder unmittelbar der Veranstalter ist (wie im Fall der EAS 1996), sollte hierbei keinen Unterschied machen. Sobald in den…