Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2863
"Back-to-back-Finanzierung" inländischer Liegenschaftserwerbe durch eine liechtensteinische AG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0674-IV/4/2007vom 17.07.2007
Wortlaut laut Findok
Erwirbt eine liechtensteinische AG
inländische Liegenschaften, in denen Wohnungen vermietet werden, dann
unterliegt die liechtensteinische AG mit ihren gewerblichen Einkünften seit
2006 auch dann der inländischen Besteuerung, wenn sie ihre
Inlandseinkünfte nicht aus inländischen Betriebstätten, sondern
unmittelbar aus inländischem unbeweglichen Vermögen bezieht; eine
Anwendung der isolierenden Betrachtung und eine steuerliche Erfassung der
gewerblichen Einkünfte in der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" ist
sonach nicht mehr erforderlich.
Ob die liechtensteinische AG betrieblich oder nur
vermögensverwaltend tätig ist, ist unerheblich, weil die
rechtsformbestimmte Einkünftezuordnung zu den nach § 5 EStG zu
ermittelnden "Einkünften aus Gewerbebetrieb" nicht nur für
inländische, sondern auch für vergleichbare ausländische
Gesellschaften gilt (§ 7 Abs. 3 KStG).
Da es sich aus diesem Grund bei den inländischen
Gebäuden um Betriebsvermögen handelt, ist gemäß
§ 8
Abs. 1 EStG der Ansatz eines 2-prozentigen AfA-Satzes zulässig; nach
Maßgabe des mit dem Strukturanpassungsgesetz 2006 novellierten § 102
Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG kann der Verlustvortrag geltend gemacht
werden.
Wurde der Erwerb der Liegenschaften durch eine
inländische Bank fremdfinanziert, dann stellen die Darlehenszinsen wohl
nach den allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben für die
liechtensteinische AG dar. Das Wesen der Betriebsausgabe liegt allerdings in
ihrer vermögensmindernden Wirkung. Stellt daher die liechtensteinische AG
eigene Finanzmittel als besichernde Bankeinlage der österreichischen Bank
zur Verfügung (back-to-back-Finanzierung), dann wird im Rahmen der
Sachverhaltsbeurteilung festzustellen sein, ob in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die von der liechtensteinischen Gesellschaft gezahlten Zinsen
nicht im Wege der Einlagezinsen wieder an sie selbst zurückfließen
und daher keinen Betriebsausgabencharakter haben.
Sollte dies der Fall sein und nur mehr die der
inländischen Bank zufließende Zinsenmarge Betriebsausgabencharakter
besitzen, dann erübrigt es sich der Frage nachzugehen, ob die von der Bank
gezahlten Einlagezinsen als Erträgnisse aus inländischem unbeweglichen
Vermögen anzusehen sind, die gemäß Artikel 6 DBA-Liechtenstein
in Österreich besteuert werden dürfen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
back-to-back-FinanzierungGewerbebetrieb kraft RechtsformGewinnermittlung nach § 5 EStGVermögensverwaltungVerlustvortrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0674-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31563
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF