…sich hierbei um eine Sachverhaltsbeurteilung, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste. Ist Malta als Ansässigkeitsstaat anzusehen, dann unterliegen die Bezüge, die die niederländische Fluggesellschaft noch für die Dauer eines Jahres ungekürzt weiterzahlt, gemäß Artikel 15 Abs. 1 (nicht aber Abs. 3) des DBA…
…hindert das nicht den österreichischen Verlustvortrag im Jahr 2002 geltend zu machen, vorausgesetzt, dass der KG-Gewinnanteil des Jahres 2002 ungekürzt um den österreichischen Verlustvortrag in die italienische Besteuerungsgrundlage einbezogen worden ist. Rechtsgrundlage für dieses Beurteilungsergebnis ist Artikel 24 Abs. 2 DBA-Italien (Betriebstättendiskriminierungsverbot). 25…
…in Abzug gebracht werden, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens der Jahre 1994 und 1995 sind daher die in diesen Rechnungsperioden zugeflossenen Lizenzgebühren jedenfalls mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige Abzugssteuern) anzusetzen; der Umstand…
…werden, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Bei Ansatz des für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehenden steuerlichen Betriebsvermögens des Jahres 1995 sind daher die in dieser Rechnungsperiode steuerlich zugeflossenen Lizenzgebühren mit dem Bruttobetrag (ungekürzt um allfällige Abzugssteuern) anzusetzen (in diesem Sinn auch EAS.888). In…
…steuerlichen Erfassung der kanadischen Pachteinkünfte in Österreich steuerlich berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken, die - ohne Berücksichtigung dieser Kosten - in Kanada erhobene Steuer ungekürzt auf die österreichische Einkommensteuer zur Anrechnung zu bringen, da aufwendige Untersuchungen darüber, ob die Nichtberücksichtigung in Kanada nach kanadischem Recht zu…
…der österreichischen Besteuerung auch dann freigestellt wird, wenn der Vorjahresverlust nach deutschem Recht auf diese Betriebstättengewinne vorgetragen wird. Denn die ungekürzte Gewinnfreistellung im Folgejahr führt diesfalls in Österreich nicht zur einer Verlustdoppelverwertung. 06. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…des Abkommens diese US-Steuer auf die österreichische Einkommensteuer des Investors, die auf diese Ausschüttungen entfällt, anzurechnen. Als in Österreich steuerpflichtige Einnahme ist hierbei der um die US-Quellensteuer ungekürzte Ausschüttungsbetrag anzusetzen. 20. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…jene deutschen Betriebstättengewinne, die in Deutschland durch den Verlustvortrag gekürzt worden sind, gemäß dem DBA-Deutschland im ungekürzten Ausmaß von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Abgabepflichtige können sich nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht darauf berufen, zu Recht darauf vertraut zu haben, dass sie Verluste…
…ist derzeit noch nicht ratifiziert. Dies hat zur Folge, dass Dividendenausschüttungen an die deutschen Muttergesellschaften nach der geltenden Rechtslage nach wie vor dem ungekürzten österreichischen Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen sind. Eine abkommensgemäße Steuerentlastung wird nach Erlassung der maßgebenden Durchführungsregelungen, die jedoch den vorhergehenden Abschluss des Ratifikationsverfahrens…
…Nur dann, wenn beispielsweise die vertraglich vereinbarte Leasingrate ungekürzt nach Österreich überwiesen wird und sodann die Behauptung aufgestellt wird, es sei zusätzlich eine 10%ige Steuer in Rumänien gezahlt worden, wird ein Steueranrechnungsnachweis nur durch Vorlage einer finanzbehördlichen rumänischen Bescheinigung erbracht werden können. Sollte auf…
…mit 76.600 Euro ankommenden Gewinnausschüttung in Höhe von 75.600 Euro vor, so muss vorerst die Bemessungsgrundlage der österreichischen KESt durch Hochrechnung auf den um den Anrechnungsbetrag ungekürzten Ausschüttungsbetrag ermittelt werden. Denn das DBA-D sieht keine über die bloße Vermeidung der Doppelbesteuerung hinausgehende…
…Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Sie berührt auch nicht die in Artikel 24 Abs. 2 lit. c (ii) von Österreich als Ansässigkeitsstaat eingegangene Verpflichtung, die dem Grunde nach anrechenbare Quellensteuer mit 20% des (ungekürzten) Bruttobetrages der Lizenzgebühren anzusetzen. Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006