Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2748
Anwendung der Matching-Credit-Bestimmung im DBA-China
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0397-IV/4/2006vom 19.07.2006
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine österreichische
Gesellschaft Lizenzgebühren aus China in Höhe von 2 Mio. Euro, von
denen in China eine Abzugssteuer in Höhe von 10% einbehalten worden ist,
dann sind gemäß der Matching-Credit-Bestimmung des Artikels 24 Abs. 2
lit. c (ii) DBA-China 20% (sonach im vorliegenden Fall 400.000 Euro) nach den
allgemeinen Anrechnungsgrundsätzen auf jene österreichische
Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf diese Lizenzgebühren
entfällt.
Sind die Lizenzgebühren infolge von laufenden
Verlusten und infolge eines Verlustvortrages nur mit 1,500.000 Euro im Einkommen
enthalten, dann vermindert sich das Anrechnungsvolumen damit auf 375.000 Euro,
da die chinesischen Lizenzgebühren nur in dieser Höhe (25% von
1,500.000) mit österreichischer Körperschaftsteuer belastet sind. Das
Abkommen sieht keine Rückerstattung jener Steuerbeträge in China vor,
die wegen Überschreitens des Anrechnungshöchstbetrages in
Österreich nicht angerechnet werden können.
Sind die chinesischen Lizenzgebühren in dem mit
30.6.2006 endenden Wirtschaftsjahr zu erfassen und unterliegen sie damit bei der
Veranlagung des Jahres 2006 der Besteuerung, dann hat die Anrechnung der
chinesischen Steuer bei der Veranlagung dieses Jahres zu erfolgen; und zwar auch
dann, wenn der Steuerabzug in China erst anlässlich der Zahlung im Jahr
2007 vorgenommen wird ("Einkünfteidentität" nicht
"Zeitraumidentität" ist erforderlich, siehe auch EAS 042, EAS 888, EAS
1120, EAS 1150, EAS 1492, EAS 1497).
Sollte es sich bei den Lizenzgebühren um Mieten
für die Überlassung von Ausrüstungsgegenständen handeln,
für die das Schlussprotokoll zu Artikel 12 des Abkommens bei Anwendung von
Artikel 12 Abs. 2 (also bei der Erhebung der Quellensteuer) eine steuerliche
Erfassung nur mit 60% der Bemessungsgrundlage zulässt, so vermindert diese
Regelung nur die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Quellensteuer,
nicht aber die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat. Sie berührt auch nicht die in Artikel 24 Abs. 2
lit. c (ii) von Österreich als Ansässigkeitsstaat eingegangene
Verpflichtung, die dem Grunde nach anrechenbare Quellensteuer mit 20% des
(ungekürzten) Bruttobetrages der Lizenzgebühren anzusetzen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 12 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 24 Abs. 2 lit. c sublit. ii DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0397-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23479
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF