…auf eine seinerzeitige Judikatur des BFH zurückgehende Auffassung, dass sich der Arbeitsort im Fall einer Ferngeschäftsführung am Ort der Gesellschaft befindet, bei der die Weisungen zugehen, ist heute international nicht mehr gegen den Willen eines DBA-Partners haltbar; auch der deutsche BFH hat sich von…
…wobei die B-AG im Alleineigentum der A-AG steht. Die A-AG hat keine Dienstnehmer und verwendet zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit (Geschäfts- und Konzernleitung sowie Finanzierungstätigkeiten) Betriebsräumlichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft. Im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-AG an die schweizerischen Gesellschafter stellt sich die…
…Geschäftsführern Solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben, wird im Fall von Geschäftsführern weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt, die davon ausgeht, dass der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen…
…Juni 1994 im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft…
…der Weise tätig, dass er hier unter Inanspruchnahme der Aufsicht und der Hilfestellung der inländischen Universität seine Dissertation vorantreibt und hierbei auch wesentliche Ergebnisse seiner Forschungsarbeit veröffentlicht (ohne aber irgendwelchen tätigkeitsbezogenen Weisungen der Universität zu unterliegen oder organisatorisch in den universitären Institutsbetrieb eingegliedert zu sein)…
…Ist daher ein Begriff des innerstaatlichen Steuerrechts mehreren Auslegungen zugänglich, wird jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken herbeiführen zu wollen. In EAS 2681…
…dass eine Verpflichtung besteht, Weisungen des französischen Herstellers im Hinblick auf den Vertrieb der Produkte zu befolgen (Z 38.3 zweiter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). In Bezug auf die erforderliche Verkaufsabschlussvollmacht stellt zunächst Z 32.1 des OECD-Kommentars zu Art…
…der Geschäftsführer physisch aufhält, sondern dort, wo seine Weisungen in Empfang genommen werden; Tätigkeitsstaat ist sonach immer der Sitzstaat der Gesellschaft. In der erwähnten Verständigungsvereinbarung vom 21.3.1997 wurde einerseits an der Verständigung vom 1.6.1994 ungeachtet des Umstandes festgehalten, daß in der…
…1983, 339). Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Anerkennung der Arbeitgebereigenschaft des liechtensteinischen Unternehmens (für Zwecke des inländischen Rechtes und für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein): Das liechtensteinische Unternehmen ist keine steuerfreie Domizilgesellschaft, die nach Artikel 26 DBA-Liechtenstein von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist, sondern…
…der Eingabe dargelegten Sachverhaltsmerkmalen davon ausgegangen, dass den österreichischen Kunden von der D-AG lediglich das Nutzungsrecht an der zur Nutzung der angebotenen Funktionalitäten erforderlichen Software für eigene Zwecke und damit kein Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt wird. Wird mit der an die D…
…die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüberlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktivleistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passivleistung ("Duldungsleistung") des entsendenden Unternehmens…
Erhält ein in Österreich ansässig gewordener Sportler von seinem Heimatstaat Zuwendungen dafür, dass er an internationalen Sportwettkämpfen unter der Nationalität des Heimatstaates teilnimmt, wobei hierfür keine vertraglichen Abmachungen eingegangen worden sind, dann muss angenommen werden, dass diese Zuwendungen Betriebseinnahmen aus der - aus steuerlicher Sicht als…
…Vermögens; § 22 Z 2 EStG 1988) zu erfolgen hat. Nur wenn einerseits die Weisungsfreiheit stark eingeschränkt und vor allem die Tätigkeit organisatorisch stark in die Stiftung eingegliedert ist, wie dies etwa erkennbar würde, wenn die gesamte oder doch überwiegende Arbeitszeit der Stiftungsverwaltung gewidmet werden muss…