Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2022
EU-Stipendien für ausländische Stipendiaten an österreichischen Universitäten
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/17-IV/4/02vom 08.04.2002
Wortlaut laut Findok
Wird
ein im Ausland ansässiger Stipendiat, dem auf Grund eines Vertrages mit
einer österreichischen Universität ein Marie-Curie Stipendium
zufließt, vorübergehend in Österreich in der Weise tätig,
dass er hier unter Inanspruchnahme der Aufsicht und der Hilfestellung der
inländischen Universität seine Dissertation vorantreibt und hierbei
auch wesentliche Ergebnisse seiner Forschungsarbeit veröffentlicht (ohne
aber irgendwelchen tätigkeitsbezogenen Weisungen der Universität zu
unterliegen oder organisatorisch in den universitären Institutsbetrieb
eingegliedert zu sein), ist sonach der Vertrag mit der inländischen
Universität nicht als Dienstvertrag zu werten, dann unterliegen die
Einkünfte zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, sind allerdings aus der
derzeitigen Sicht des österreichischen inländischen Rechtes nicht
steuerfrei. Denn nach derzeitigem österreichischen Recht werden
post-graduate-Stipendien als Einkommensersatz und damit als steuerpflichtiges
Erwerbseinkommen angesehen (EAS.1924 und Hinweis auf Tz 34 und 35 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002). Liegen sonach keine lohnsteuerabzugspflichtigen
wohl aber einkommensteuerpflichtige Erwerbseinkünfte vor, fallen diese idR
unter die dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen
der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine inländische
Steuerpflicht nur unter der Bedingung zulassen, dass dem Stipendiaten eine
"feste Einrichtung" (eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO) zur
Verfügung steht.
Vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass im Verhältnis zu Ungarn das
Doppelbesteuerungsabkommen auf reziproker Basis so ausgelegt wird, dass ein
Marie Curie Stipendium unter Artikel 21 des Abkommens (nicht ausdrücklich
erwähnte Einkünfte) fällt und diesfalls in Österreich in
jedem Fall (auch bei Verfügung über ein Arbeitszimmer und selbst bei
Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Stipendiaten) steuerfrei ist (AÖFV.
Nr. 74/2002). Eine solche - von der innerstaatlichen Qualifikation kraft
"Abkommenszusammenhang" abweichende - Zuordnung setzt aber wie im Fall Ungarns
ein vorhergehendes internationales Verständigungsverfahren
voraus.
08. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 21 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 24 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/17-IV/4/02
- Stammnummer
- 1863
- Gültig
- 08.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF