Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2503
In Österreich ansässiger ausländischer Sportler mit Förderzuwendungen des Heimatstaates
geltende FassungEAS-AuskunftG 911/1-IV/4/04vom 16.08.2004
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Österreich
ansässig gewordener Sportler von seinem Heimatstaat Zuwendungen dafür,
dass er an internationalen Sportwettkämpfen unter der Nationalität des
Heimatstaates teilnimmt, wobei hierfür keine vertraglichen Abmachungen
eingegangen worden sind, dann muss angenommen werden, dass diese Zuwendungen
Betriebseinnahmen aus der - aus steuerlicher Sicht als Gewerbetrieb
einzustufenden - sportlichen Betätigung bilden. Das mit dem Heimatstaat
bestehende und in den wesentlichen Belangen OECD-konforme
Doppelbesteuerungsabkommen nimmt diese Zuwendungen gemäß Artikel 7
von der Steuerpflicht im Heimatstaat aus.
Der Heimatstaat wird sich diesfalls nicht auf Artikel 19
des Abkommens berufen können, da hierfür ein Dienstverhältnis zum
Heimatstaat erforderlich wäre; die steuerliche Anerkennung der
Arbeitnehmereigenschaft des Sportlers würde voraussetzen, dass der Sportler
seine Arbeitskraft dem Heimatstaat schuldet und dass daher diesem die für
einen Arbeitgeber typische Weisungsbefugnis gegeben ist. Dass im vorstehend
beschriebenen Fall solche Gegebenheiten ohne vertragliche Abmachungen vorliegen
könnten, wird nicht vermutet.
Nimmt der - selbständig tätige - Sportler an
Auslandswettkämpfen in Ländern teil, mit denen ein auf der
Befreiungsmethode beruhendes Doppelbesteuerungsabkommen (mit einem dem Artikel
17 OECD-Musterabkommen entsprechenden Artikel) besteht, oder im Verhältnis
zu denen sich aus der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, ein
Freistellungsanspruch ergibt, wäre eine Zuordnung der Zuwendungen zu den
freizustellenden Wettkampfvergütungen nur insoweit gerechtfertigt, als
diese als Sonderprämien für einen bei dem betreffenden Wettkampf
errungenen Erfolg gewährt werden. Die allgemein zur Deckung des
Lebensunterhaltes und der laufenden beruflichen Aufwendungen geleisteten
Zuwendungen des ausländischen Staates weisen aber nicht jenen
erforderlichen individuellen Zusammenhang mit den einzelnen Wettkämpfen
auf, dass ihre Freistellung gerechtfertigt werden könnte.
Sollte das Training nicht in Österreich, sondern im
Heimatstaat ausgeübt werden, dann wäre zu klären, ob die
Trainingsstätten als Betriebstätte des Sportlers zu werten sind.
Allerdings müsste aus Sicht des BMF selbst bei Vorhandensein einer
ausschließlich dem Sportler zur Verfügung stehenden
Trainingseinrichtung die Ansicht vertreten werden, dass das bloße
Training, also die bloße Beschaffung der die Einkünfte
hervorbringenden Leistungsstärke - ähnlich wie bei einem
Handelsunternehmen der Wareneinkauf, also die Beschaffung der die Einkünfte
des Handelsunternehmens hervorbringenden Produkte - als Hilfstätigkeit im
Sinn von Artikel 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen anzusehen ist. Selbst wenn die
Trainingseinrichtungen als Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO
aufzufassen wären, könnte diesfalls keine DBA-Betriebstätte
entstehen.
16. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 5 Abs. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
SportlerFörderungenvertragslose ZuwendungenBetriebseinnahmenGewerbebetriebselbständige TätigkeitArbeitnehmereigenschaftWeisungsbefugnisBefreiungsmethodeWettkampfvergütungenErfolgsprämienTrainingseinrichtungenBetriebstätteHilfstätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 911/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36424
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF