…EStG 1988 "in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eintritt". Wird die Beteiligung daher zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, dann unterliegt nur jener Betrag in Österreich als Veräußerungsgewinn der Besteuerung, der sich als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Beteiligung am 1…
…Schenkungssteuer auf die vom Verkehrswert (gemeiner Wert) bemessene deutsche Schenkungssteuer zu beseitigen. Eine Freistellung von der deutschen Schenkungsbesteuerung, wie dies in reziproken Fällen in Österreich gehandhabt wird, ist in Deutschland nicht möglich. 29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Wird eine irische Liegenschaft von dem in Österreich wohnhaften Liegenschaftseigentümer im Schenkungsweg der ebenfalls in Österreich wohnhaften Tochter übertragen, tritt inländische Schenkungssteuerpflicht ein. In die Bemessungsgrundlage für die österreichische Schenkungssteuer ist der gemeine Wert im Sinn des § 10 Bewertungsgesetzes aufzunehmen; eine "fiktive Einheitswertermittlung" hat nicht…
…BAO gestützten Antrages eine Entlastung von der sonst eintretenden Doppelbesteuerung zu erwirken. Es wird erwogen, das schwedische Grundstück - das in Österreich nicht mit dem schwedischen Steuerwert, sondern mit dem gemeinen Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden müsste - von der österreichischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen und…
…einzuräumen, dass die Verknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht (und damit die steuerliche Erfassung eines rein innerdeutschen Schenkungsvorganges) mit dem Unterhalten eines österreichischen Zweitwohnsitzes nur einen sehr losen Steueranknüpfungspunkt darstellt; hinzukommt die Härte, die sich daraus ergibt, dass das deutsche Grundvermögen in Österreich mit dem gemeinen Wert…
…dann bildet nach Berücksichtigung der Werbungskosten die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Zuzuges andererseits den Veräußerungsgewinn. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 BewG. durch jenen Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar ist…
…Abs. 3 EStG 1988 "in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eintritt". Wird die Beteiligung daher zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, dann unterliegt nur jener Betrag als Veräußerungsgewinn der Besteuerung, der sich als Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Beteiligung am 1…
…sein, ob auf österreichischer Seite dieser Bewertung gefolgt werden kann und dieser Betrag als gemeiner Wert aus Anlass des "Eintrittes in das österreichische Besteuerungsrecht" angesehen werden kann. Zutreffendenfalls erübrigt es sich, im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der nachträglichen deutschen Besteuerung im Wege einer auf …
…000, ist als Bemessungsgrundlage für die Wegzugsbesteuerung die Differenz zwischen dem gemeinen Wert zu diesem Zeitpunkt und den Anschaffungskosten - somit ein Wert iHv 2.000 - heranzuziehen. Sollte daher bis zum Zeitpunkt des Wegzuges in die Schweiz der Veräußerungsgewinn aufgrund des DBA-Großbritannien weiterhin steuerhängig sein…
…sich gemäß § 31 EStG 1988 im Zuzugsjahr ein gemeiner Wert von 900, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn von 100 der österreichischen Besteuerung. Sollte in Deutschland rechtskräftig ein Wert von 920 der Berechnung des auf deutscher Seite angewachsenen Veräußerungsgewinnes zu Grunde gelegt worden sein, so wird Österreich…
…dieser Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zieht und auf diese Weise seine deutsche Wegzugs-Besteuerungsgrundlage nachträglich anhebt. Kann im Fall einer folgenden tatsächlichen Beteiligungsveräußerung in Österreich diese nachträgliche korrigierende deutsche Wertermittlung beim Ansatz des für die Ermittlung des österreichischen Veräußerungsgewinnes maßgebenden "gemeinen Wertes" im Sinn…
…der beiden Beteiligungen und nicht der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich (hier: zum Todestag der Großmutter) maßgebend. Sollte X in der Folge in Österreich versterben und sollte ihre 1,4% betragende Beteiligung an ihre in der…
…so unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung anlässlich des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich und dem erzielten Veräußerungserlös nach Maßgabe des § 31 EStG der inländischen Besteuerung. Wird in einem solchen Fall der bis zur Wohnsitzverlegung angewachsene Wertzuwachs auf der Grundlage…
…Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, so unterliegt nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung anlässlich des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich und dem erzielten Veräußerungserlös nach Maßgabe des § 31 EStG der inländischen Besteuerung. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Beteiligungen…
…und beispielweise im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA Japan der gemeine Wert der Anteile an der österreichischen GmbH zu…
…in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich" ein. Im Fall eines nach dem Zuzug stattfindenden Verkaufes seiner Kapitalanteile ist daher der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses zum gemeinen Wert der Anteile anläßlich des Zuzuges nach Österreich zu ermitteln. Der Umstand, daß die Gewinnausschüttungen der inländischen Kapitalgesellschaften…
…an der umgewandelten X-GmbH unter (Buchwert 100) und wird gegen die 100-prozentige Kommanditbeteiligung, also gegen eine deutsche Personengesellschaftsbetriebstätte, eingetauscht (ihre Buchwerte betragen ebenfalls 100, der gemeine Wert beträgt 1.000). Dieser Vorgang lässt im Geltungsbereich des Artikels II UmgrStG keine Aufwertung der übernommenen…
…vom Übergang von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode unberührt (vgl EStR 2000 Rz 2518, EAS 3402). Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA-Japan der gemeine Wert des japanischen Betriebsstättenvermögens (der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie ein allfälliger Firmenwert) zu ermitteln und seitens der GmbH entsprechende…
…qualifizierten Beteiligung zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, gelten als Veräußerung der Beteiligung und lösen in diesem Rahmen eine "Wegzugsbesteuerung" aus. Die Einkünfte sind hierbei mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Wegfalles des Besteuerungsrechtes…
…Fehlen stiller Reserven in der Beteiligung der gemeine Wert nicht über den Anschaffungskosten liegen. Kommt nun die deutsche Betriebsprüfung im Jahr 2001 zu dem Ergebnis, dass - wegen außergewöhnlich hoher GmbH-Gewinne im Jahr 1996 - Ende 1995 doch bereits ein Wertzuwachs in der eingebrachten Beteiligung stattgefunden…