Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1484
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach Zuzug
geltende FassungEAS-AuskunftW 279/2-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Die Grundkonzeption des § 31 EStG
ist darauf ausgerichtet sicherzustellen, daß Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht der
inländischen Steuerpflicht entzogen werden, wenn ein Wegzug in ein Land
erfolgt, demgegenüber sich Österreich in einem
Doppelbesteuerungsabkommen zum Verzicht auf die
Veräußerungsgewinnbesteuerung verpflichtet hat. Diese Form der
Wegzugsbesteuerung greift unabhängig davon ein, ob möglicherweise das
Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Wegzug nach wie vor eine (begrenzte)
Besteuerung der aus den Kapitalanteilen fließenden
Gewinnausschüttungen gestattet oder nicht. Denn der Tatbestand des §
31 Abs. 2 Z. 2 EStG, der mit den Worten "Maßnahmen des Steuerpflichtigen,
die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im
Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs.
1 führen" umschrieben wird, ist erfüllt, sobald im Fall eines Wegzuges
aus Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen den Verlust des
Besteuerungsrechtes an Veräußerungsgewinnen bewirkt.
In gleicher Weise ist der umgekehrte Fall zu sehen, in dem
jemand nach Österreich zuzieht. Auch in diesem Fall bezieht sich die
Wendung des § 31 Abs. 3 EStG "Im Falle des Eintritts in das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten" nur auf das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen,
nicht aber auf jenes an den Gewinnausschüttungen; denn die Bestimmung des
§ 31 EStG ist insgesamt nur auf die Besteuerung des Wertzuwachses am
Vermögensstamm ausgerichtet und hat daher auch in seinen Absätzen 2
und 3 lediglich die Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen in diesem
Besteuerungssektor vor Augen.
Verlegt daher ein in Deutschland ansässiger
Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich,
dann wechselt damit das im gegebenen Zusammenhang maßgebende
Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen von Deutschland nach
Österreich; er tritt damit "in das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich" ein. Im Fall eines nach dem Zuzug stattfindenden Verkaufes
seiner Kapitalanteile ist daher der Veräußerungsgewinn durch
Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses zum gemeinen Wert
der Anteile anläßlich des Zuzuges nach Österreich zu ermitteln.
Der Umstand, daß die Gewinnausschüttungen der inländischen
Kapitalgesellschaften bereits vor seinem Zuzug nach Österreich der
inländischen Besteuerung unterlagen, kann nicht bewirken, daß der
österreichische Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung
mit den seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden
müßte. Das BM für Finanzen schließt sich daher der in
dieser Hinsicht der gegenteiligen Literaturansicht (Toifl, Die
Wegzugsbesteuerung, Wien 1996, 110 ff) nicht an.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 279/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7433
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF