Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2955
Beteiligungsveräußerung nach Zuzug aus Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0894-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Veräußert ein
Steuerpflichtiger nach Verlegung seiner Ansässigkeit von Deutschland nach
Österreich seine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft, dann
steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an dem hierbei erzielten
Veräußerungsgewinn nach Maßgabe von Artikel 13 Österreich
zu. Die Wegzugsbesteuerungsklausel in Absatz 6 des Artikels schränkt
allerdings das österreichische Besteuerungsrecht auf den nach dem Zuzug
eingetretenen Wertzuwachs ein. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen wird der
Zuzugsstaat hierbei verpflichtet, als Anschaffungskosten der Beteiligung jenen
Betrag heranzuziehen, den der Wegzugsstaat - bei Vornahme einer
Wegzugsbesteuerung im Wegzugsjahr - als Erlös angenommen hat. Durch diese
Verknüpfung sollte sichergestellt werden, dass der gesamte Wertzuwachs in
den beiden Staaten anteilig besteuert werden kann: bis zum Wegzug im
Wegzugsstaat und ab dem Zuzug im Zuzugsstaat. Diese Regelung gilt auch dann,
wenn der Wegzugsstaat einen Besteuerungsaufschub gewährt und die im
Wegzugsjahr festgestellte Steuerschuld erst im Jahr der tatsächlichen
Veräußerung festsetzt.
Allerdings ist zu beachten, dass durch ein DBA
österreichische Besteuerungsrechte nur eingeschränkt, nicht aber
begründet werden können. Wird im Jahr 5 nach dem Zuzug die Beteiligung
um 1.000 verkauft und ergibt sich gemäß
§ 31 EStG 1988 im
Zuzugsjahr ein gemeiner Wert von 900, so unterliegt ein
Veräußerungsgewinn von 100 der österreichischen Besteuerung.
Sollte in Deutschland rechtskräftig ein Wert von 920 der Berechnung des auf
deutscher Seite angewachsenen Veräußerungsgewinnes zu Grunde gelegt
worden sein, so wird Österreich durch das DBA verpflichtet, seine
Besteuerung auf einen steuerlichen Veräußerungsgewinn von 80
einzuschränken. Sollte hingegen auf deutscher Seite rechtskräftig im
Wegzugsjahr ein Wert von 700 angesetzt, in Österreich hingegen
(rückwirkend) ein Zuzugswert von 900 ermittelt worden sein (zB weil erst im
Jahr 3 nach dem Zuzug eine von der deutschen Kapitalgesellschaft gehaltene
Beteiligung verkauft worden ist und sich erst jetzt herausgestellt hat, dass
diese Beteiligung seit jeher wesentlich werthaltiger war als dies von der
deutschen Steuerverwaltung seinerzeit angenommen worden ist), dann gestattet
§ 31 EStG 1988 nicht, das österreichische Besteuerungsrecht auf das
vom DBA zugelassene Maß auszuweiten. In einem solchen Fall müsste
aber damit gerechnet werden, dass mit der deutschen Steuerverwaltung Kontakt
aufgenommen werden könnte.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0894-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34974
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF