Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1852
Auf deutscher Seite verunglückte Kapitalbeteiligungseinbringung in eine österreichische GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftN 229/1-IV/4/01vom 18.05.2001
Wortlaut laut Findok
Haben zwei Ingenieure (Ing. D, wohnhaft
in Deutschland und Ing. Ö wohnhaft in Österreich) ihre im
Privatvermögen an einer deutschen GmbH gehaltenen Beteiligungen (Ing. D zu
51%, Ing. Ö zu 49%) in eine ihnen im selben Beteiligungsverhältnis
gehörende österreichische GmbH mit Einbringungsvertrag vom Juli 1996
rückwirkend zum 31.12.1995 eingebracht, wobei gemäß
§ 19
Abs. 2 Z. 5 öUmgrStG (richtiger : § 19 Abs. 2 Z. 2 öUmgrStG)
keine Kapitalerhöhung stattfand und in den eingebrachten Anteilen keine
stillen Reserven erkennbar waren, dann hat diese Einbringung gemäß
§ 17 Abs. 1 öUmgrStG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung
stattzufinden. Gemäß
§ 19 Abs. 2 öUmgrStG wäre eine
Aufwertung auf den gemeinen Wert für Ing. D über Antrag zulässig
gewesen; doch wird bei Fehlen stiller Reserven in der Beteiligung der gemeine
Wert nicht über den Anschaffungskosten liegen.
Kommt nun die deutsche Betriebsprüfung im Jahr 2001 zu
dem Ergebnis, dass - wegen außergewöhnlich hoher GmbH-Gewinne im Jahr
1996 - Ende 1995 doch bereits ein Wertzuwachs in der eingebrachten Beteiligung
stattgefunden hat und verweigert die deutsche Finanzverwaltung die
Gewinneutralität der Einbringung, weil keine Kapitalerhöhung
stattgefunden hat, wird sonach dieser nachträglich festgestellte
Wertzuwachs im Jahr 1995 in Deutschland steuerlich erfasst, dann ist
einzuräumen, dass eine (wirtschaftliche) internationale Doppelbesteuerung
entsteht, wenn der im Jahr 1996 in den Händen der deutschen GmbH lukrierte,
in der Folge steuerfrei in die Hände der österreichischen Mutter-GmbH
transferierte und schließlich im Jahr 1998 an die beiden Ingenieure
ausgeschüttete Gewinn zum einen als Wertzuwachs in Deutschland besteuert
und zum anderen als Gewinnausschüttung in Österreich der 25%igen KESt
unterworfen worden ist.
Allerdings wird zu beachten sein, dass Deutschland
gemäß Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens nur berechtigt war,
den Wertzuwachs in den Händen des Ing. D zu besteuern, sodass auch nur
für ihn eine Doppelbesteuerung eintreten kann.
Da Ing. D bereits im Jahr 1998 seinen Hauptwohnsitz nach
Österreich verlegt hat und damit Österreich im Ausschüttungsjahr
sein Ansässigkeitsstaat geworden ist, wäre denkbar, dass
erforderlichenfalls auf österreichischer Seite auf der Grundlage von §
48 BAO ein Besteuerungsausgleich herbeigeführt wird. Allerdings kann
über die Erfolgsaussichten eines auf § 48 BAO gestützten Antrages
nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, weil die näheren Umstände
(insb. Art und Höhe des im Jahr 1996 in der deutschen GmbH realisierten
Gewinnes) einer genaueren Untersuchung bedürften.
18. Mai
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 17 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 229/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2138
- Gültig
- 18.05.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF