…Tätigkeiten in der Schweiz ein schweizerisches Besteuerungsrecht aufleben lassen würden; allerdings nur für den Teil der Vergütungen, der diesen Tätigkeiten in der Schweiz zurechenbar ist. Sollte die Domizilgesellschaft allerdings eine funktionslose Briefkastengesellschaft sein, dann erscheint fraglich, ob einer solchen Gesellschaft überhaupt Arbeitgebereigenschaft im steuerlichen Sinn…
…auf Null erwirkt werden. Handelt es sich allerdings bei dieser deutschen Holdinggesellschaft um eine funktionslose Briefkastengesellschaft, deren einziges Ziel die Vermeidung der österreichischen Quellenbesteuerung ist, dann könnte eine solche rein künstliche Gestaltung nicht bewirken, dass die österreichischen GmbH-Gewinnausschüttungen dieser Briefkastengesellschaft zuzurechnen sind; vielmehr sind…
… 99 EStG) zu umgehen; dies würde dann der Fall sein, wenn die maltesische Gesellschaft eine wirtschaftlich funktionslose Durchlaufgesellschaft (insb. Briefkastengesellschaft) ist und/oder wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß treuhändig die Lizenzweitergabe vornimmt. 3. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…von untergeordneter Bedeutung sind, an den Gesamtfunktionen der niederländischen Gesellschaft zu messen sein. Fungiert diese niederländische Gesellschaft als bloße Holdinggesellschaft, handelt es sich hiebei möglicherweise gar um eine bloße "Briefkastengesellschaft" oder um eine ähnliche funktionslose oder funktionsarme Gesellschaft, dann wird selbst dann, wenn die niederländische…
…der österreichischen Finanzverwaltung, dass die nach Österreich lizenzierten Rechte nicht im wirtschaftlichen Eigentum der niederländischen Gesellschaft stehen, weil diese Gesellschaft funktionslos (Briefkastengesellschaft) und demnach gar nicht in der Lage ist, eigenständige Willensentscheidungen und Verfügungen in Bezug auf die Lizenzierung nach Österreich zu treffen, nicht entkräftet…
…dazu dient, die kroatischen Zinsen der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Denn handelt es sich bei der nach kroatischem Recht als Kapitalgesellschaft gewerteten Personengesellschaft um eine funktionslose Briefkasten-Holdinggesellschaft und wird die Finanzierung nicht von der (zwischengeschobenen) kroatischen Gesellschaft, sondern von den österreichischen Gesellschaftern administriert, ist…
…dass derartige bloße Briefkastengesellschaften keine Leistungen erbringen können (VwGH 22.3.1995, 93/13/0076). Nach Ziffer 2.26 der neuen OECD-Verrechnungspreisgrundsätze ist einer funktionslos zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft kein Gewinnanteil zuzurechnen. Handelt es sich bei der schweizerischen Basisgesellschaft tatsächlich um eine steuerfreie und daher…
…10a des Abkommens, subsumieren. Sollte allerdings die österreichische Gesellschaft eine bloße "Briefkastengesellschaft" oder eine ähnliche ohne wirtschaftliche Funktion ausgestattete Gesellschaft sein, dann kann es sein, dass auf deutscher Seite entweder Rechtsmissbrauch für gegeben angenommen wird oder der Bestand einer deutschen Geschäftsleitung der österreichischen Gesellschaft festgestellt…
…Funktionsanalyse" werden die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der Tochtergesellschaft liefern können. Sollte es beispielsweise so sein, dass die Tochtergesellschaft eine bloße Briefkastengesellschaft oder ein ähnliches Gebilde ist, und sollten daher beispielsweise die Aufgaben der Vermögensverwaltung von einer (nicht nahe stehenden) Investmentgesellschaft wahrgenommen werden…
…österreichischen Gesellschafter fällt neuerlich 25% österreichische Einkommensteuer an, sodass ihnen schlussendlich ein Nettobetrag nach Steuer von 42,188 verbleibt. Es ist wohl richtig, dass Einkünfte im Allgemeinen nicht einer funktionslosen Briefkastengesellschaft, sondern den dahinterstehenden Gesellschaftern zuzurechnen sind. Allerdings erfordert eine Änderung der Einkünftezurechnung stets umfangreiche…
…der österreichischen Finanzverwaltung, dass die nach Österreich lizenzierten Rechte nicht im wirtschaftlichen Eigentum der niederländischen Gesellschaft stehen, weil diese Gesellschaft funktionslos (Briefkastengesellschaft) und demnach gar nicht in der Lage ist, eigenständige Willensentscheidungen und Verfügungen in Bezug auf die Lizenzierung nach Österreich zu treffen, nicht entkräftet…
Die künstliche Zwischenschaltung ausländischer funktionsloser Holdinggesellschaften kann nicht bewirken, dass Einkünfte stets der Holdinggesellschaft und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (EAS 2892). Die dieser Aussage zu Grunde liegenden und im österreichischen Steuerrecht entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten sowohl für ausländische wie für inländische Zwischengesellschaften. Bezieht…
…funktionslosen Holdinggesellschaft könnte nicht bewirken, dass die Einkünfte für steuerliche Belange ihr und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (vgl. die deutsche Vorgangsweise bei der DBA-Anwendung in BMF 30.11.2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006). Handelt es sich um eine "Briefkastengesellschaft…
…Österreich (z.B. in den Räumen der Muttergesellschaft); die luxemburgische Tochtergesellschaft ist folglich in Österreich "ansässig" und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht; oder die luxemburgische Tochtergesellschaft ist in Wahrheit funktionslos, z.B. weil sie Briefkasteneigenschaft hat und daher gar nicht in der Lage ist, Leistungen zu…
…22.3.95, Zl. 93/13/0076). Einem solchen funktionslosen Unternehmen kann daher auch kein Gewinnanteil zugeordnet werden (Ziffer 2.26 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995). Bei der Beurteilung, welcher Aufschlag im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode der österreichischen Konzerngesellschaft zuzuordnen ist, wird auch auf die Preisgestaltung zwischen…
…dass die durch die Vertriebstätigkeiten generierten Einkünfte so gut wie ausschließlich durch die persönliche Arbeit der Gesellschaftergeschäftsführer generiert wurden und dass die Gesellschaft A funktionslos und nur künstlich zwischengeschoben worden ist und dass daher die von der Gesellschaft B gezahlten Entgelte nicht der Gesellschaft A…
…dann wird nicht mit Erfolg eingewendet werden können, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz befindet und folglich diese Briefkastengesellschaft als eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft gewertet werden müsste, sodass sie mangels inländischer Betriebstätte in Österreich keiner Besteuerung mehr unterzogen werden dürfte…
Veräußert eine österreichische Kapitalgesellschaft die Anteile ihrer ausländischen Tochtergesellschaft, dann steht hiefür nach Maßgabe des § 10 KStG Steuerfreiheit zu, wenn es sich bei dieser ausländischen Tochtergesellschaft nicht um eine unzureichend besteuerte Basisgesellschaft mit Passiveinkünften im Sinn von § 10 Abs. 3 KStG i.V. mit VO…
…wenn hierbei jeglicher Missbrauchsverdacht widerlegt werden kann (z.B. dadurch, dass nachgewiesen wird, dass hinter der deutschen Briefkastengesellschaft durchwegs operativ tätige Kapitalgesellschaften in EU-Staaten stehen). Anmerkung : Fast gleichlautend mit EAS 746 15. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: …
Wird von einem österreichischen Unternehmen eine namhafte Provision an eine schweizerische Briefkastenfirma überwiesen und ist bekannt, wer hinter dieser schweizerischen Firma steht, dh. wem diese Provision im Ergebnis zugeflossen ist, so kann die Nichtanerkennung des Provisionsaufwandes nicht auf § 162 BAO gestützt werden; denn sowohl der…