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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 896

Softwareüberlassung durch die maltesische Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftI 16/5-IV/4/96vom 03.06.1996

Wortlaut laut Findok

  Überlässt eine maltesische Muttergesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Softwareprodukte in Sublizenz, dann fallen die von der Tochtergesellschaft zu leistenden Lizenzgebühren nicht unter Art. 12 Abs. 1 DBA-Malta, sondern gegebenenfalls unter Abs. 2. Die Bestimmung des Abs. 1, die nicht eine bloße Herabsetzung der österreichischen Quellenbesteuerung auf 10%, sondern überhaupt Steuerfreistellung zur Folge hätte, bezieht sich nur auf Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, nicht aber auf kommerziell nutzbare Computerprogramme. Vorsorglich ist aber anzumerken, dass das DBA-Malta nicht anwendbar wäre, wenn ein Fall von "Treaty-Shopping" vorliegt, wenn also der Umstand, dass Malta für aus seinem Staatsgebiet abfließende Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt, dazu ausgenützt wird, den österreichischen Quellensteuerabzug von 20% (§ 99 EStG) zu umgehen; dies würde dann der Fall sein, wenn die maltesische Gesellschaft eine wirtschaftlich funktionslose Durchlaufgesellschaft (insb. Briefkastengesellschaft) ist und/oder wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß treuhändig die Lizenzweitergabe vornimmt. 3. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

LizenzgebührQuellensteuerFreistellungSteuerabzugTreuhandfunktionfunktionslose Gesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 16/5-IV/4/96
Stammnummer
15609
Gültig
03.06.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF