Findok · EAS-Auskünfte
EAS 896
Softwareüberlassung durch die maltesische Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/5-IV/4/96vom 03.06.1996
Wortlaut laut Findok
Überlässt eine maltesische Muttergesellschaft
ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Softwareprodukte in Sublizenz,
dann fallen die von der Tochtergesellschaft zu leistenden Lizenzgebühren
nicht unter Art. 12 Abs. 1 DBA-Malta, sondern gegebenenfalls unter Abs. 2. Die
Bestimmung des Abs. 1, die nicht eine bloße Herabsetzung der
österreichischen Quellenbesteuerung auf 10%, sondern überhaupt
Steuerfreistellung zur Folge hätte, bezieht sich nur auf Urheberrechte an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, nicht aber
auf kommerziell nutzbare Computerprogramme.
Vorsorglich ist aber anzumerken, dass das DBA-Malta nicht
anwendbar wäre, wenn ein Fall von "Treaty-Shopping" vorliegt, wenn also der
Umstand, dass Malta für aus seinem Staatsgebiet abfließende
Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt, dazu ausgenützt wird, den
österreichischen Quellensteuerabzug von 20% (§ 99 EStG) zu umgehen;
dies würde dann der Fall sein, wenn die maltesische Gesellschaft eine
wirtschaftlich funktionslose Durchlaufgesellschaft (insb.
Briefkastengesellschaft) ist und/oder wenn sie in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bloß treuhändig die Lizenzweitergabe
vornimmt.
3. Juni
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/5-IV/4/96
- Stammnummer
- 15609
- Gültig
- 03.06.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF