Findok · EAS-Auskünfte
EAS 861
Schweizerische Basisgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftK 61/1-IV/4/96vom 29.04.1996
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich ein österreichischer
Maschinengroßhändler, der Maschinen deutscher Herkunft in Osteuropa
verkauft, zu 95% an einer schweizerischen Basisgesellschaft, der zu 5% auch ein
finanzkräftiger ausländischer Investor angehört, und kann die
Finanzierung hiedurch nunmehr günstiger abgewickelt werden als früher
(die deutschen Produzenten geben nunmehr ein zweimonatiges Zahlungsziel, Kredite
zur Vorfinanzierung der im Leasingweg nach Osteuropa verkauften Maschinen sind
nunmehr günstiger in der Schweiz zu erlangen), dann ist die hiedurch
erzielte Gewinnvermehrung sicherlich das Ergebnis einer erfolgreichen
Geschäftsführung. Ob allerdings die Mehrgewinne steuerlich der
schweizerischen Basisgesellschaft zuzurechnen sind, ist fraglich und hängt
vom Ergebnis einer sorgfältigen Funktionsanalyse ab, in der festzustellen
sein wird, ob und gegebenenfalls welche Leistungen von der schweizerischen
Gesellschaft tatsächlich erbracht worden sind und in welcher Art und Weise
dies geschehen ist.
Nach den im Rahmen des EAS-Verfahrens zugänglichen
Unterlagen darf eine schweizerische Sitzgesellschaft, der von mehreren Kantonen
Steuerfreiheit zugesichert wird, in der Schweiz weder ein Büro besitzen
noch eigenes Personal beschäftigen und folglich in der Schweiz keine
gewerblichen oder finanziellen Transaktionen vornehmen (Worldwide Corporate Tax
Guide, Ernst & Young).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bestätigend
judiziert, dass derartige bloße Briefkastengesellschaften keine Leistungen
erbringen können (VwGH 22.3.1995, 93/13/0076).
Nach Ziffer 2.26 der neuen
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze ist einer funktionslos
zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft kein Gewinnanteil
zuzurechnen.
Handelt es sich bei der schweizerischen Basisgesellschaft
tatsächlich um eine steuerfreie und daher in der Schweiz nicht wirklich
tätige Basisgesellschaft, dann wird sie im übrigen auch nicht in der
Lage sein, die Funktion eines Einkäufers gegenüber den deutschen
Maschinenproduzenten auszuüben, sondern wird diesfalls möglicherweise
bloß als "Fakturierungsgesellschaft" benützt.
Solange daher die Kernfrage nicht einwandfrei geklärt
ist, ob und gegebenenfalls in welchen Räumlichkeiten und mit welchem
Personal echte wirtschaftliche Funktionen in der Schweiz ausgeübt worden
sind, solange wird die Vermutung nahe liegen, dass die bisher formell im Namen
der schweizerischen Gesellschaft von deren Gesellschaftern gesetzten Handlungen
den Betrieben der Gesellschafter und nicht einem nicht existenten Betrieb der
Briefkastengesellschaft zuzurechnen sind (in diese Richtung weisen auch die
VwGH-Erkenntnisse 23.3.94, 92/15/0159, betr. Zurechnung von
US-Immobilienerträgen, und VwGH 21.10.86, 84/14/0023, betr. Zurechnung der
Einkünfte aus einem internationalen Juwelenhandel). Unter solchen
Gegebenheiten ist es daher noch verfrüht, der weiteren Frage nachzugehen,
nach welcher Methode eine Gewinnaufteilung zwischen den österreichischen
Betrieben des Hauptgesellschafters und der schweizerischen Gesellschaft
vorzunehmen ist.
29. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
steuerliche ZurechnungZurechnung von EinkünftenBasisgesellschaftFunktionfunktionslose Gesellschaftfunktionslose ZwischengesellschaftGewinnaufteilungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 61/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16120
- Gültig
- 29.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF