…Nr. 31/1986 vertretene Ansicht auch in Bezug auf den 1989 eingeführten 10%igen Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen weiterhin aufrechterhalten. Dementsprechend kann eine Quellensteuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn auf Vordruck ZS-L1 ein amtlicher luxemburgischer Ansässigkeitsnachweis beigebracht wird. 10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr…
…Den auszahlenden Stellen muss ein von der zypriotischen Steuerverwaltung bestätigter Vordruck ZS-QU1 vorliegen. Für Zeiträume vor dem Wirksamkeitsbeginn der Entlastungsverordnung wird auf EAS 2088 in einem vergleichbaren Fall mit Südafrika hingewiesen: Macht ein Abgabepflichtiger mit einem ihm dauerhaft zur Verfügung stehenden inländischen Einfamilienhaus Steuerfreiheit…
… ein amtliches Formular ist für diese Angaben nicht vorgesehen. Denn die Verordnung hat derzeit von umfassenderen Reglementierungen in diesem Bereich noch Abstand genommen. Lediglich dann, wenn Personengesellschaftern Beträge über 10.000 Euro zufließen, sind von diesen mit Ansässigkeitsbescheinigung versehene Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2…
…364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Deutschland und Großbritannien bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-BRD1 und ZS-GB1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach…
…wird von dem zur Entscheidung zuständigen österreichischen Finanzamt als Nachweis über die Abkommensberechtigung gemäß AÖF Nr. 31/1986 idF. 364/1988 eine amtliche britische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-GB1 abzuverlangen sein. 28. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im Verhältnis zu Großbritannien und Niederlande bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf: ZS-GB1 und ZS-NL1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach…
…Nr. 364/1988, hingewiesen. Danach müssten amtliche Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden, für deren Ausstellung im Verhältnis zu Deutschland und zu den Niederlanden gesonderte Vordrucke (ZS-BRD1 und ZS-NL1) aufgelegt sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche Ansässigkeitsbescheinigungen erst nach der Honorarauszahlung vorgelegt werden, sofern…
…werden, die bei weitem den dem amtlich kontrollierten Rückzahlungsverfahren zugrundeliegenden Ausschüttungsbetrag übersteigen (EAS 2772). Findet daher im November 2008 eine weitere Gewinnausschüttung in etwa der gleichen Höhe wie im Jahr 2005 statt, kann diese Gewinnausschüttung auf der Grundlage von Vordruck ZS-QU2 KESt-frei erfolgen…
…zu machen. Hiebei sind die amtlich aufgelegten Steuerrückerstattungsvordrucke zu verwenden, wobei auch im Fall Frankreichs - mangels Neuordnung des DBA-Durchführungsverfahrens - die Vordrucke zum alten Abkommen hilfsweise als Rückerstattungsgrundlage herangezogen werden können. Da das Steuerrückerstattungsverfahren nach dem innerstaatlichen Recht der drei genannten Staaten abläuft, bleibt es…
…einer lehrgangsmäßigen Betreuung an österreichischen Bildungseinrichtungen freiberuflich mitwirken, können daher nach den Regeln des Erlasses AÖF Nr. 31/1986 bei Vorlage von amtlich bestätigten Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck ZS-BRD 1 vom Steuerabzug nach § 99 EStG freigestellt werden. 6. August 1993 Für den Bundesminister: Dr…
…im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Betreuung an österreichischen Bildungseinrichtungen freiberuflich mitwirken, können daher nach den Regeln des Erlasses AÖF Nr. 31/1986 bei Vorlage von amtlich bestätigten Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD 1) vom Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 freigestellt werden. 28…
…Personen, die im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Betreuung an österreichischen Bildungseinrichtungen freiberuflich mitwirken oder die andere Aktivitäten ausüben, die nicht als "vortragende Tätigkeit" zu werten sind, können daher bei Vorlage von amtlich bestätigten Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck ZS-BRD 1 vom Steuerabzug nach § 99 EStG. bzw…
Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische ExpertInnen, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (kaufmännische und technische Beratung) fallen und übersteigt deren Gesamthonorar 10.000 Euro im Kalenderjahr, dann wird man sich für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit…
…Eisenstadt einzubringen. Ein solcher Steuerrückzahlungsantrag müsste auf dem Vordruck ZS-RD1 (deutsch) oder Vordruck ZS-RE1 (englisch) unter Verwendung des Beiblattes C gestellt werden. Die Vordrucke können über eine Downloadversion von der Homepage des BMF oder direkt vom Finanzamt Eisenstadt bezogen werden. 14. Oktober 2002…
…Es wird als selbstverständlich angesehen, daß der Universität auch die ausländische Anschrift der Lehrbeauftragten bekannt ist und bei allfälligen finanzamtlichen Prüfungen jederzeit feststellbar ist. Aus der Sicht des BMF bestehen gegen eine Verwendung des übermittelten Vordruckes keine Bedenken, da dieser alle erforderlichen Angaben abfragt. 12…
…bestätigen; es wird nicht verlangt, die Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen. Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten. Weigert sich daher die US-Steuerverwaltung eine Bescheinigung auf dem österreichischen Vordruck zu erteilen, dann bewirkt sie damit…
…Besteht mit dem ausländischen Einkünfteempfänger eine laufende Geschäftsverbindung, dann kann diesem Kontrollerfordernis durchaus auch in der Weise entsprochen werden, dass in dem Vordruck auf einen Ergänzungsbeleg hingewiesen wird, aus dem diese Daten verlässlich ablesbar sind. In einem solchen Fall würde den Dokumentationsanforderungen auf diese Weise…
…Österreich verpflichtet. Ein solcher Steuerrückzahlungsantrag müsste auf dem Vordruck ZS-RD1 (deutsch) oder Vordruck ZS-RE1 (englisch) unter Verwendung des Beiblattes C gestellt werden. Die Vordrucke können über eine Downloadversion von der Homepage des BMF oder direkt vom Finanzamt Eisenstadt bezogen werden. 17. Juni 2002…
…die zeitliche Toleranz ist der Umstand, dass diese Bescheinigung nur in Bezug auf den der Höhe nach genau zu präzisierenden Vergütungsbetrag eine entlastende Auswirkung in Österreich zeitigen kann, und dass dieser mit dem Vordruck der ausländischen Verwaltung notifiziert wird. Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009
Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger, der wegen Unterschreitung der Veranlagungsgrenzen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß…