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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 121

Britische Bühnenbildner bei inländischen Festspielen

geltende FassungEAS-AuskunftD 1005/1/2-IV/4/92vom 28.04.1992

Wortlaut laut Findok

Bühnenbildner sind von der "Künstlerklausel" der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig nicht erfasst (SWI 1991, S. 257). Ein in Großbritannien ansässiger Bühnenbildner, der die bühnenbildnerische Gestaltung bei einer inländischen Festspielveranstaltung übernimmt, fällt daher nicht unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 des DBA-Großbritannien. Eine inländische Steuerpflicht könnte daher nur in Sonderfällen eintreten, nämlich nach Artikel 14, wenn für die Ausübung der inländischen Tätigkeit eine feste Einrichtung (z.B. Büro) zur Verfügung steht, oder nach Artikel 15, falls das Vertragsverhältnis zwischen dem Festspielveranstalter und dem Bühnenbildner als Dienstvertrag zu werten wäre. In Großbritannien ansässige Bühnenbildner, die von inländischen Festspielveranstaltern mit der Bühnenbildkonzeption beauftragt werden, werden daher im allgemeinen Anspruch auf Entlastung von der Abzugssteuer nach § 99 Z. 1 EStG besitzen, der durch formlosen Rückerstattungsantrag geltend gemacht werden kann. Allerdings wird von dem zur Entscheidung zuständigen österreichischen Finanzamt als Nachweis über die Abkommensberechtigung gemäß AÖF Nr. 31/1986 idF. 364/1988 eine amtliche britische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-GB1 abzuverlangen sein. 28. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FestivalFestivalveranstalterKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitDienstverhältnisfeste EinrichtungenSteuerentlastungAbzugsbesteuerungSteuerabzugRückerstattungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
D 1005/1/2-IV/4/92
Stammnummer
18509
Gültig
28.04.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF